Hartz-4 NEIN DANKE

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Mittwoch, 2. Juli 2014

begangene Straftaten der Firma Jobcenter und deren Mitarbeiter

Hier werden wir versuchen, die durch Jc- Mitarbeiter begangenen Straftaten laut Strafgesetzbuch (StgB) verfolgen zu lassen.
Die Tatsache sieht allerdings sehr düster aus, ich habe bereits mehrfach, sehr umfangreiche Strafanträge eingereicht nebst Beweisen, jedoch ist die Treue der Staatsanwälte/Staatsdiener zum Grundgesetz sehr weit entfernt.
Soll heißen, die Staatsanwaltschaften scheinen einen netten Gummiparagraphen zu haben um Ihresgleichen zu schützen, nämlich den § 170 Abs. 2 StPO, der eigentlich garnichts aussagt, genaugenommen nur dazu taugt um jede Anzeige, Strafantrag ins leere laufen zu lassen.

Verdacht der durch Jobcenter- MA´s begangene Straftaten

Ich möchte hier gleich betonen das, dass hier dargestellte anhand meiner eigenen Erfahrungen, Gerichtsverfahren und Entscheidungen/Bescheide/Widersprüche/Ablehnungen/Antragsformulare und (nicht unterzeichnete) Eingliederungsvereinbahrungen, anhand der Antragsformulare ist aber ersichtlich das hier ein Zwang, eine Pflicht diese zu unterzeichnen suggeriert wird, aber besonders durch das SGB II ff. selbst auch nachweisbar ist!
Zu erst müssen wir einmal feststellen ob und in wie weit die Jobcenter und deren MA´s Beamte (Amtsträger) sind?
Nach § 11 StGB sind Sie es, b.z.w. geben vor "Amtsträger" zu sein:
§ 11 StGB Abs. 1 Im Sinne dieses Gesetzes ist
Satz 2 Amtsträger:
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren AuftragAufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
Wir stellen somit fest, Jobcenter Mitarbeiter machen sich vermutlich, der Straftaten im Amt schuldig!

Gleichzeitig ist fest zu stellen das , da Sie Beamte (Amtsträger) sind, Sie führen Tätigkeiten "im Auftrage" einer Behörde, das BMAS aus und damit sind Sie an das
Grundgesetz
und somit an Folgendes:
Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG iVm BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010
1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
2. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.
gebunden !
Da die JC´s nun aber an das Grundgesetz gebunden sind, ist hier klar, das SGB II ff. ist nicht anwendbar, da es nach:
Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG
Soweit jedoch nach diesem Grundgesetz nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG ein
Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetzzur Vermeidung seiner Ungültigkeit  das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Erfüllt dementsprechend ein Grundrechte einschränkendes Gesetz (hier SGB II ff.) diese Gültigkeitsvoraussetzung nicht, ist es ungültig und damit in Verbindung stehende Rechtsfolgen nichtig.
Eine nachträgliche Heilung durch späteres Einfügen der betroffenen Grundrechtsartikel kommt auf Grund des Charakters der Vorschrift als eine vorab zu erfüllende nicht in Frage
ungültig ist!
nicht jedoch dann wenn, Recht und Gesetz gebeugt, verweigert und für gegenstandslos erklärt werden, was mir viele Klagen und daraus resultierende Beschlüsse deutlich zu verstehen geben,
insbesondere durch Richter, die tatsächlich gar keine (noch keine) Richter sind sondern LEHRLINGE! 
Es muss vorher noch festgehalten werden, das alle hier aufgeführten mutmasslichen Straftatbestände immer gemeinschaftlich, durch mehrere Personen(einer /mehrere Gruppe/Gruppen), nämlich der Gruppen "aller staatlichen Gewalt" begangen werden.
Fangen wir mal mit Verdacht auf :
§164 StGB Abs. 1, 2 Falsche Verdächtigung
an, JC-Ma´s behaupten und ich sage "wider besseres wissen"
jeder Arbeitslose, Arbeitssuchende, Leistungsberechtigte nach SGB II, (Ausnahmen bestätigen die Regel)
wird Falsch Verdächtigt:
seine Arbeitslosigkeit/Hilfebedürftigkeit selbst verursacht zu haben
jeder Leistungsberechtigte hat seine Notlage selbst verursacht also schulhaft herbeigeführt
Schuld hieran ist aber die Politik, und die Wirtschaft (Firmen) auch hier Generalverdacht.
täglich Leistungsmissbrauch zu begehen
Generalverdacht, jeder Hartz-IV Bezieher, Leistungsberechtigte nach SGB II begeht Leistungsmissbrauch,
Leistungsmissbrauch stellt eine Straftat dar.
Betrug
sich in betrügerischer Weise Leistungen zu erschleichen die Ihm nicht zustehen
auch hier Generalverdacht.
Schwarzarbeit
jeder berechtigte Leistungsbezieher betreibt Schwarzarbeit Generalverdacht,
Diese Falschen Verdächtigungen wären dem zu Folge geignet um
ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen (Sanktionen) gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen
und heißt genau, Leistungen zu verweigern (Sanktionen jedweder Art) und verstößt gegen
Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG iVm Urteil des BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010
Hier aus ergibt sich der Verdacht auf die nächsten Straftatbestände, die zugleich als erheblich verwerflich bezeichnet werden dürfen, da vermutlich, vorsätzlich und wissentlich, gemeinschaftlich mit anderen (Gruppen "aller staatlichen Gewalt") begangen.
§ 186 StGB - Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist
§ 187 StGB - Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist
§ 224 Abs. 1 Satz 4, 5 StGB - Gefährliche Körperverletzung (im Amt)
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
§ 240 Abs. 1, 2, Abs. 4 Satz 3 StGB - Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt,
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(4)Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
§ 241 Abs. 1, 2 StGB - Bedrohung
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
§ 241a As. 1, 2, 4 StGB - Politische Verdächtigung
(1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch
Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden,
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über einen anderen macht oder übermittelt und ihn dadurch der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt.
(4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder Mitteilung gegen den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt oder ist die Tat in der Absicht begangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor,
§ 257 Abs. 1 StGB - Begünstigung
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern,
§ 258 Abs. 1, 2, StGB - Strafvereitelung und § 258a StGB - Strafvereitelung im Amt
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr.8 ) unterworfen wird,
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
In Fällen bei denen Wohneigentum im Spiel ist, ob nun nach SGB II angemessen oder nicht ist hierbei irrelevant.(Leistungsverweigerung führt zu Schäden an der Sache)
§ 303 Abs. 1, 2 StGB - Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört,
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
In den Fällen in den z.B. Heizkosten aus Einspargründen von Leistungen ohne berechtigte Grundlage verweigert werden und zur Notbeheizung von Wohnräumen ein Gas- Bauheizstrahler (Buttangas-Flaschen) verwendet werden muss um nicht zu erfrieren oder
gesundheitlichen Schaden zu nehmen. (Wie bei uns seit Jahren der Fall) gilt Folgendes
§ 306f Abs. 1-Nr.1, Abs. 2, 3 StGB - Herbeiführen einer Brandgefahr
(1) Wer fremde
1. feuergefährdete Betriebe oder Anlagen,
durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt,
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht,
§ 323c StGB - Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist,
§ 339 StGB - Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht,
§ 340 Abs. 1, 3 StGB - Körperverletzung im Amt
(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen lässt,
(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
§ 344 StGB - Verfolgung Unschuldiger (z.B. der Generalverdacht auf Leistungsmissbrauch, was eine Straftat darstellt)
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder
jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt,
Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.
(2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 ) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden
darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt,
§ 345 Abs. 1, 3 Nr. 4 StGB - Vollstreckung gegen Unschuldige (da sich das SGB II ff. anmaßt, ein Vollzugsgesetz zu sein, Hausarrest etc...)
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, eine solche Strafe, Maßregel oder Verwahrung
vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf,
(3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 ) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf,
Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
4. einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf.
§ 221 Abs. 1 Nr 1-2, Abs. 2 Nr. 1-2 StGB - Aussetzung
(1) Wer einen Menschen
1. in eine hilflose Lage versetzt oder
2. in einer hilflosen Lage im Stich lässt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist, und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt,
(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder
2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
§ 222 StGB - Fahrlässige Tötung
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht,
§ 211 Abs. 2 StGB - Mord
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
Das es durch Hartz IV/SGB II ff. bereits Tote gegeben hat (in den Medien veröffentlichte Nachrichten über Suizid- Fälle) dürfte nicht bestreitbar sein, wie viele noch, vermag ich nicht zu sagen, da alles unter den Tisch gekehrt wird.
Aus den nun mutmasslich vorausgegangenen Straftatbeständen, die durch das SGB II ff., seine ,ausführenden Organe, Vollstrecker, Anordnungen, die daraus resultierenden Entscheidungen/Bescheide, Leistungsverweigerungen etc... ergibt sich der Verdacht auf die nun Folgenden Straftatbestände.
§ 89a StGB Abs. 1 - Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet,
Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder
Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
§ 81Abs. 1 Nr. 1-2 StGB - Hochverrat gegen den Bund iVm § 83 StGB (hier SGB II ff./Eingliederungsvereinbahrungen/Leistungsentzug/ etc...)
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
Hier schließt sich der Kreis aber noch nicht, denn die Jobcenter haben das Gesetz nicht geschaffen und erlassen und soweit mir bekannt, gelten hier die jeweiligen Verjährungsfristen der Tatbesände.
Nun frage ich mich allerdings, wenn ich als Laie, dummer, kleiner Bürger diese Schlüsse ziehen kann warum ist es für Behörden/Ämter/Politik/Amtsträger, Richter, Staatsanwälte  etc... nicht möglich.

Und wenn ich nun noch weiter suchen würde, dann wären hier wohl auch noch durch die Verweigerung von Leistungen durch das SGB II ff. der verursachte "Mangel an Fachkräften" mit zubenennen!

Das SGB II ff. hat defakto nur einen Sinn und Zweck, nämlich

alle Rechte zu entziehen,
insbesonder das Grundgesetz zu unterbinden,
zu unterlaufen und so mit auch jedwede Grundrechte
Leistungen zu Verweigern,
Gegenwehr im Keim zu ersticken,
und noch viele Verbrechen gegen Menschen und Menscherechte mehr, diese Liste wäre warscheinlich so lang das auch ich es nicht vermag diese zu überblicken.

Sonntag, 29. Juni 2014

In Deutschland regiert das Verbrechen-Hartz-IV-SGB-II

Das SGB 1-12, hier insbesondere das SGB II (Hartz IV) verstößt nicht nur massiv gegen das Grundgesetz, sondern durch vorgegebene reGIERende (Merkel, Schröder, Kohl etc…- CDU, CSU, SPD und FDP), wie auch das vorgegebene und illegale BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales), wie auch das BA (Bundesarbeitsamt), welches kein AMT ist, so auch die weiteren kriminellen Vereinigungen Jobcenter (ARGEN) und deren kriminellen Mitarbeiter, so auch die Vorgesetzten und auch vorgegebene Richter/Innen, vorgegebene Staatsanwälte/Innen, werden täglich schwere Straftaten begangen die nicht nur nach dem Strafgesetzbuch zu verfolgen und zu bestrafen sind sondern man sollte hier ganz besonders das:
Völkerstrafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland (kurz VSTGB)

Artikel 1 des Gesetzes vom 26.06.2002 (BGBl. I S. 2254), in Kraft getreten am 30.06.2002

Der 3 Weltkrieg läuft leise durch die Hintertür (ZDFzoom)


zur Hilfe nehmen denn, dem zufolge gibt es für die oben benannten Täter keine Verjährungsfrist, nämlich:
§ 5 VStGB Unverjährbarkeit
Die Verfolgung von Verbrechen nach diesem Gesetz und die Vollstreckung der wegen ihnen verhängten Strafen verjähren nicht.
Aber fangen wir vorne an.
§ 1 VStGB Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für die in ihm bezeichneten Verbrechen auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist.
§ 2 VStGB Anwendung des allgemeinen Rechts
Auf Taten nach diesem Gesetz findet das allgemeine Strafrecht Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht in den §§ 1 und 3 bis 5 besondere Bestimmungen trifft.
Ganz wichtig ist das folgende, da meine Strafanzeigen gegen diese mutmaßlichen Verbrecher ja nicht verfolgt werden weil keine Straftaten zu erkennen sind und/oder waren.
§ 3 VStGB Handeln auf Befehl oder Anordnung
Ohne Schuld handelt, wer eine Tat nach den §§ 8 bis 14 in Ausführung eines militärischen Befehls oder einer Anordnung von vergleichbarer tatsächlicher Bindungswirkung begeht, sofern der Täter nicht erkennt, dass der Befehl oder die Anordnung rechtswidrig ist und deren Rechtswidrigkeit auch nicht offensichtlich ist.
Warum nun jeder benannte, Regierenden (Merkel, Schröder, Kohl etc…- CDU, CSU, SPD und FDP), wie auch das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales), wie auch das BA (Bundesarbeitsamt), so auch die Jobcenter (ARGEN) und deren Mitarbeiter, so auch die Vorgesetzten und auch Richter/Innen, Staatsanwälte/Innen, vorsätzlich undwissentlich die Straftaten begeht und/oder die verfolgung und veruteilung vereitelt, liegt ja auf der Hand, denn:
Jeder der benannten, Regierenden (Merkel, Schröder, Kohl etc…- CDU, CSU, SPD und FDP), wie auch das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales), wie auch das BA (Bundesarbeitsamt), so auch die Jobcenter (ARGEN) und deren Mitarbeiter, so auch die Vorgesetzten und auch Richter/Innen, Staatsanwälte/Innen,
kennt das Grundgesetz und ist an dieses gebunden und 
kennt das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes Az.: BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010 und andere
und dürften sich dem Folgenden sehr wohl bewusst sein:
… Grundrechtsträger aus Artikel 166, 1 und 20 wegen Art. 19, 79 GG und Art. 25 GGmuss meine/unsere Existenz aktiv, ausreichend und zeitnah, Realitätsnah gesichert sein. Auch unter Vertragsfreiheit (Art. 9 Absatz 3 GG) um auch dann als nicht stigmatisierter Mensch (Art. 3 GG) und natürliche Person im Sinne des Völkerrechtes leben zu können.
Nach dem § 3 VStGB
…sofern der Täter nicht erkennt, dass der Befehl oder die Anordnungrechtswidrig ist und deren Rechtswidrigkeit auch nicht offensichtlich ist.
m.V.a. das Grundgesetz und  an dessen Bindewirkung und 
das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes Az.: BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010 und andere
machen sich die benannten, Regierenden (Merkel, Schröder, Kohl etc…- CDU, CSU, SPD und FDP), wie auch das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales), wie auch das BA (Bundesarbeitsamt), so auch die Jobcenter (ARGEN) und deren Mitarbeiter, so auch die Vorgesetzten und auch Richter/Innen, Staatsanwälte/Innen, 
sehr wohl strafbar da die benannten Tatsachen (BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010 und Grundgesetz) ja nicht unbekannt sein können!
Aber machen wir weiter.
§ 4 VStGB Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter
(1) Ein militärischer Befehlshaber oder ziviler Vorgesetzter, der es unterlässt, seinen Untergebenen daran zu hindern, eine Tat nach diesem Gesetz zu begehen, wird wie ein Täter der von dem Untergebenen begangenen Tat bestraft. § 13 Abs. 2 des Strafgesetzbuches findet in diesem Fall keine Anwendung.
(2) Einem militärischen Befehlshaber steht eine Person gleich, die in einer Truppe tatsächliche Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle ausübt. Einem zivilen Vorgesetzten steht eine Person gleich, die in einer zivilen Organisation odereinem Unternehmen tatsächliche Führungsgewalt und Kontrolle ausübt.
Deswegen machen sich alle benannten, Regierenden (Merkel, Schröder, Kohl etc…- CDU, CSU, SPD und FDP), wie auch das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales), wie auch das BA (Bundesarbeitsamt), so auch die Jobcenter (ARGEN), deren Mitarbeiter, so auch die Vorgesetzten und auch Richter/Innen, Staatsanwälte/Innen, gleichermaßen strafbar und sind wie Täter zu behandeln und zu verurteilen,nämlich:
… oder ziviler Vorgesetzter, der es unterlässt, seinen Untergebenen daran zuhindern, eine Tat nach diesem Gesetz zu begehen, wird wie ein Täter der von dem Untergebenen begangenen Tat bestraft….
Ich möchte hier die Straftaten im einzelnen nicht nochmal aufführen, dazu verweise ich einfach auf die von mir bereits veröffentlichten Artikel, in denen diese Nachzulesen sind
Ich denke das die begangenen Straftaten damit eindeutig erwiesen sein dürften aber in unserem Blog finden sich noch diverse weitere Artikel in denen die Beweise veröffentlicht sind.
Aber gehen wir einfach mal weiter im VStGB.
Teil 2 Straftaten gegen das Völkerrecht (§§ 6 – 14)
§ 6 VStGB Völkermord
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,
1. ein Mitglied der Gruppe tötet,
2. einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihrekörperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
5. ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

§ 7 VStGB Verbrechen gegen die Menschlichkeit
(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung
1. einen Menschen tötet,
2. in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oderTeile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
3. Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,
4. einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oderzwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
5. einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oderseelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,
6. einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung vonZwang geschwängerte Frau gefangen hält,
7. einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,
a) ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichenFreiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder
b) sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,
8. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
9. einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder
10. eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr auspolitischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt, wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(5) Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, eininstitutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung undBeherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.
§ 13 VStGB Verletzung der Aufsichtspflicht
(2) Ein ziviler Vorgesetzter, der es vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, einen Untergebenen, der seiner Anordnungsgewalt oder seiner tatsächlichen Kontrolle untersteht, gehörig zu beaufsichtigen, wird wegen Verletzung der Aufsichtspflicht bestraft, wenn der Untergebene eine Tat nach diesem Gesetz begeht, deren Bevorstehen dem Vorgesetzten ohne weiteres erkennbar war und die er hätteverhindern können.
(3) § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die vorsätzliche Verletzung der Aufsichtspflicht wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, die fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
§ 14 VStGB Unterlassen der Meldung einer Straftat
(1) Ein militärischer Befehlshaber oder ein ziviler Vorgesetzter, der es unterlässt, eine Tat nach diesem Gesetz, die ein Untergebener begangen hat, unverzüglich der für die Untersuchung oder Verfolgung solcher Taten zuständigen Stelle zur Kenntnis zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
Warum erkennen und oder wollen die benannten die klar definierten Straftaten angeblich nicht erkennen, ich kann es ja auch, dann bin ich sicherlich nur deswegen Arbeitsloser SOZIALSCHMAROTZER weil ich einfach nicht blöd genug bin, wer, oder was auch immer hat mich bei meiner Zeugung und anschließenden Geburt mit Hirn ausgestattet, was heute fatale Folgen zu haben scheint, Hirnlos ist gefordert!
Dazu möchte ich Euch noch KenFM präsentieren und beim hören immer an das  Völkerstrafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland denken!


Auch Inge Hannemann bestätigt genaugenommen meine Beschuldigungen das Erpressung, Nötigung, Körperverletzung und damit auch versuchter Massenmord begangen wird durch Auftrag und Anweisung von Regierung und Finanzfaschisten!




Und im folgendem Fall hoffe ich das die Staatsanwaltschaften und Richter endlich ein Exempel statuieren und gemäß dem Strafgesetzbuch 
i.V.m. § 3 VStGB , § 4 VStGB, § 6 VStGB, § 7 VStGB, § 13 VStGB, § 14 VStGB, die im Beitrag benannten und politisch Verantwortlichen zu empfindlichen Haftstrafen verurteilt, wobei ich die Meinung vertrete das hier im Hinblick auf besonders den § 7 VStGB, nur noch für alle Beteiligten die TODESSTRAFE verhängt werden kann!

Samstag, 28. Juni 2014

Euthanasie- Gesetz der BRD- GmbH Hartz IV-SGB II

ist De facto die gesamte Hartz IV- Gesetzgebung von zu braun eingefärbten polit- Verbrechern aus Reihen der CDU/CSU, SPD,GRÜNE,FDP, etc….
Um mich nun nicht ununterbrochen zu wiederholen, werde ich auf einige bereits erstellte Artikel verweisen, die meine, im übrigen, eigene MEINUNG zu Hartz IV, SGB, SGB II und so einigen weiteren vorsätzlich begangenen Schwerverbrechen gegen Menschen, Schwerverbrechen gegen die Menschenrechte und so einiges mehr darlegen und auch beweisen.
Danach ist der Titel, Das neue deutsche Euthanasie- Gesetz der BRD- GmbH Hartz IV, dann auch einleuchtend, es wird permanent durch BRD- GmbH, BMAS, BA, JobCenter, Staatsanwaltschaften und auch Gerichte, insbesondere “Sozialgerichte” verbrechen nach dem VSTGB begangen, unter anderem auch Völkermord und ist damit nur als Euthanasiegesetz zu bezeichnen, oder trifft es vielleicht die Reichen, Bonzen.
Gleichzeitig ist dieser Artikel in gewisser Weise auch die Fortsetzung des Vorfalles vom 03.08.2012 im Jobcenter Pritzwalk:
Im Namen des Volkes Urteil- zum Vorfall vom 03.08.2012 Jobcenter Pritzwalk aufgrund dessen ich vom “Amtsgericht” Perleberg, hier “Richter” Weidemann verurteilt wurde trotz der Tatsache das sich mein Handeln, na ja gut, mein Ausraster, auf die NOTLAGE an sich bezog und nach der Lage als NOTWEHR zu behandeln ist, so, behaupte ich nicht nur, sondern das ist das was das “Gesetz” dazu sagt. Berufung natürlich eingelegt.
Zum einstimmen habe ich allerdings noch zuvor ein Video aus YouTube, welches gleichfalls mein Vorgehen, meine Meinung und einiges mehr bestätigt.
Dr. Werner Ratnikow und Torsten Ramm im Gespräch mit Jo Conrad über die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland.

Ist zwar ziemlich lang, aber belegt um so mehr meine Ausführungen, auch hier wird klar von Völkermord gesprochen.
Einmal dazu, das heutige Schreiben an die ARGE, Jobcenter Pritzwalk, welches die Fortsetzung der durch die Mitarbeiter, Vorgesetzten und Richter/Innen, Staatsanwälte und andere, pseudo ReGIERende, CDU/CSU, SPD etc… darlegt.
Diese Vorgänge, in gleicher Form wiederholen sich nun mehrere Jahre, ohne das das “Sozialgericht” Neuruppin in der Lage ist auch nur annähernd Recht und Gesetz anzuwenden, seit dem 10.02.2014 läuft nun aus diesen Gründen die weiß ich nicht wie vielte einstweilige Anordnung beim “Sozialgericht” Neuruppin, welches bereits heute die 3 Erinnerung erhalten hat.
HK/M-46-28.04.14-GS vom 28.04.2014 ist natürlich als Anhang beigefügt und dem Verfahren hinzu gezogen.
Nun sind aber ja genau diese Vorgehen, dieser Verbrecher, im Jobcenter Pritzwalk für meinen damaligen Ausraster (BurneOut) verantwortlich, die Tatsache, das sich weder die Gerichte noch die Staatsanwaltschaften mit derartigen Personen befassen und wie üblich alles unter den Tisch kehren, tut natürlich sein übriges dazu.
Auf Grund meiner Berufung zum oben benannten Vorfall vom 03.08.2012, möchte man mich nun offensichtlich für Verrückt erklären lassen, a la Gustel Mollath, ganz nach dem Motto, wem das Maul nicht zu stopfen ist, den lässt man einfach in der Psychiatrie verschwinden. Heißt, ich erhielt folgendes Schreiben am 26.04.2014:
Da ich natürlich nicht vorhabe mich in irgendeiner Form, in meinen Augen, verarschen zu lassen, erging heute mit den beiden zuvor benannten Schriftsätzen an die (ARGE) Jobcenter Pritzwalk und “Sozialgericht” Neuruppin die folgende Antwort.
Warum haben wir De fakto keine gültige ReGIERung?
Dazu einige Artikel die für Aufklärung sorgen:
und weil auch dieser Fall genau mit den Verbrechen dieser polit- Verbrecher, CDU/CSU, SPD, etc… verbunden ist, b.z.w. dadurch erst hervorgerufen wurde:
und diverse weitere.
Desweiteren gilt für jeden in der BRD- GmbH tätigen, rechtswidrig handelnden pseudo “Beamten” das folgende und jeder sollte zukünftig auch Strafanträge gegen solche Personen, pseudo “Beamte” stellen, die nötigen Werkzeuge finden sich hier genug, wie z.B.:
Folgende rechtliche Menschenrechtverletzungen werden durch den vorgeblichen ” BEAMTEN “, wozu auch die sogenannten Arge- Mitarbeiter, Jobcenter- Mitarbeiter und Vorgesetzte, wie auch BA und BMAS zählen, begangen:
Amtsanmaßung § 132 StGB: Bundesverfassungs-Urteil 1 BvR 147/52 Fundstellen:BVerfGE 3, 58; DVBl 1954, 86; DÖV 1954, 53; JZ 1954, 76; MDR 1954, 88; NJW 1954, 21
Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen § 132a StGB: wenn ein
” BEAMTER ” kein Beamter mehr ist (DIENSTAUSWEIS), so ist er auch keine Amtsperson, welche zu hoheitlichem Handeln befugt ist – siehe § 11 StGB
Täuschung im Rechtsverkehr § 270 StGB: Vorlage von falschen Dokumenten Urkundenfälschung § 267 StGB: Gebrauch von gefälschten Urkunden, der Versuch ist strafbar
Mittelbare Falschbeurkundung § 271 StGB: Verwendung von Entwürfen bzw. Abschriften mit Deklaration als Urkunde
Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen §276 StGB: Vorlage von Dienstausweis mit Deklaration als Amtsausweis, dadurch Täuschung im Rechtsverkehr
Nötigung nach § 240 und § 241 Abs.2 StGB: die Anmaßung als Amtsperson mit Drohung und Nötigung zur Erschleichung von Leistungen ist strafbar
Betrug § 263 StGB: Verschaffung von Vermögensvorteil durch Vortäuschung falscher Tatsachen ist strafbar
Hochverrat gegen den Bund oder ein Land §81,82 StGB: wer es unternimmt, die verfassungsgemäße Ordnung zu ändern, begeht Hochverrat
Weitere schwerere Vorwürfe, die sich aus der Tatsache, dass der Täter rechtlich grundgeschult ist, ergeben:
- vorsätzlicher Betrug
- vorsätzliche Täuschung
- vorsätzliche Amtsanmaßung
- vorsätzliche Urkundenfälschung § 267 StGB
- vorsätzliche Anleitung Straftaten § 130a i.V. §126 Abs.4 Satz 1 StGB
- Anleitung zur vorsätzliche Begünstigung § 257 Abs.1 StGB
- vorsätzliche Untergrabung der freiheitlich demokratischen Grundordnung §81 und §82 StGB
Daraus ist eine vom Täter vorsätzliche Rechtsbeugung nach § 339 StGB in Betracht zu ziehen.