Hartz-4 NEIN DANKE

Hartz-4 NEIN DANKE

Samstag, 21. Oktober 2017

Die vollständige Vernichtung einer ganzen deutschen Familie

Es handelt sich hier um die Fortsetzung wohl diverser Artikel, insbesondere aber aller „Vorgänge“ ab 01.06.2017, wie auch dieser Vorgang, der nun mehr 153 Tage andauernde  Mordanschlag*vollständige Vernichtung der Existenz durch Fa. JobCenter(MörderCenter) Pritzwalk / Prignitz u. Beihilfe Firma Sozialgericht Neuruppin“ (durch eine illegale Schein- ReGIERung finanzierte Auftragsmörder)! Nun, nach 49 Tagen ist auch das restliche Kindergeld verbraucht, keine Lebensmittel etc. mehr vorhanden, 153 Tage MITTELLOS mit Verweis auf [§§ 6, 7, 8 VStGB] und zur Verjährung [§ 5 VStGB].
Vom 15.11.2017 – 28.11.2017 waren wir vollständig von der Auissenwelt abgeschnitten, bewußt, gewollt, keine Ahnung. Zumindest war die Umstellung der T-Kom auf IP-Anschluss nicht Hilfreich, nicht funktionierende Hardware und Konfigurationen taten Ihr übriges.
Unsere Seiten wir-gegen-hartz-iv-sgb-ii.de wurden natürlich mangels Masse(nicht- Zahlung seit 01.07.2017 kriminelle Organisation Jobcenter Pritzwalk) gesperrt, in Aussicht stehen nun noch die Stromabschaltung und die angekündigte Abschaltung Brauchwasser, aber Hauptsache den NEUBÜRGERN, also Krimigranten, Flutlingen geht es als „bessere Deutsche“ Gut, hier werden auch große Geschenke wie Kredite von 25.000EUR großzügig verteilt. Wann werden diese POLITVERBRECHER endlich aufgeknüpft??? Oder zumindest lebenslang weggesperrt.
Die kriminelle Organisation/Vereinigung– (vgl.[ § 129 ff. StGB – u. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden)]), JobCenter Pritzwalk / Prignitz scheint sich auch weiterhin um Ihre Vorschriften(Ihre AGBs/Gesetze) einen Dreck zu scheren, wie der folgende Entwurf vom 22-27.09.2017 beweist:

Zu (2) = Nötigung und Erpressung, und weiter Verstoß gegen Artikel 3, 4, 5, 6, 7, 15, 17, 20 EMRK, die Nötigung und Erpressung ergibt sich aus Artikel 20(2) EMRK:
Artikel 20(2) EMRK
(2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Insbesondere keiner kriminellen Vereinigung wie der BRfD!
Das ist besonders im Hinblick auf die Tatsache, das Kriminelle Asylbewerber volle Sozialbezüge beziehen ohne überhaupt jemals ein Recht darauf gehabt zu haben, zu betrachten.

Das ist besonders im Hinblick auf die Tatsache, das Kriminelle Asylbewerber volle Sozialbezüge beziehen ohne überhaupt jemals ein Recht darauf gehabt zu haben, zu betrachten. Bei deutschen Staatsbürgern, Menschen mit allen Rechten, ist also in absehbarer Zukunft mit dem erliegen sämtlicher Lebenserhaltenden Mittel zu rechnen, das heißt keine Kommunikation, kein Strom(kein Kühlschrank/Eisschrank/keine Heizung und kein Warmwasser). Ich nenne das MORD, vorsätzlich aus niederen Beweggründen(NEID/GIER/MISSGUNST/etc) begangen, von linksversi. Faschisten, Gutmenschen und Moralaposteln in den Firmen Sozialgericht Neuruppin und Jobcenter Prignitz / Pritzwalk!
Bei deutschen Staatsbürgern, Menschen mit allen Rechten, ist also in absehbarer Zukunft mit dem erliegen sämtlicher Lebenserhaltenden Mittel zu rechnen, das heißt keine Kommunikation, kein Strom(kein Kühlschrank/Eisschrank/keine Heizung und kein Warmwasser). Ich nenne das MORD, vorsätzlich aus niederen Beweggründen(NEID/GIER/MISSGUNST/HASS etc) und damit HASSverbrechen, begangen von, linksversi. Faschisten, Gutmenschen und Moralaposteln in den Firmen Sozialgericht Neuruppin und Jobcenter Prignitz / Pritzwalk!
Auch die Temperaturen sinken wieder und daher wird mit weiterer Gesundheitsgefährdung zu rechnen sein, auch hier sind die Täter unter den perversen, linksversi. Faschisten, Gutmenschen undMoralaposteln in den Firmen Sozialgericht Neuruppin und Jobcenter Prignitz / Pritzwalk zu finden!

Zur Zeit haben wir aktuell so um die 10Grad im Hause(bald wohl Ruine) und die Temperaturen sinken weiter!

Sanktionen im SGB II – nur problematisch oder „verfassungs“widrig?”  Unter dieser Überschrift fand am 25.6.2013 in Berlin ein Streitgespräch zwischen Wolfgang Nešković (Richter am Bundesgerichtshof a. D., unabhängiger Bundestagsabgeordneter) und Prof. Dr. Uwe Berlit (Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht) statt.” Videomitschnitt bei youtube.
Wichtig hierbei ist Wolfgang Nešković (Richter am Bundesgerichtshof a. D., unabhängiger Bundestagsabgeordneter) ab min. 4:50 – 22:00. Der, wie er sich auch selbst benennt, „Verfassungs“brecher, Prof. Dr. Uwe Berlit (Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht), der mit vielen Worten nichts sagen kann, ERGO einen Haufen Müll von sich gibt ist als „staatenloser“- BRfD PERSON / AL nicht wirklich beachtenswert, ich spreche diesem BRfD PERSON / AL, diesem Schein- Richter meiner unmaßgeblichen Meinung nach sogar jedwede Daseinsberechtigung ab :
Hier noch ein treffender Artikel zu den „Sozialschmarotzern“, schwer Verbrechern, in den Ruin getriebene Arbeitslose!
Nun, nach 82 Tagen Mittellosigkeit, schwerer Erkrankung, Stress,Ehe und Familie zerstört(nach 26 Jahren), ist nur noch zu sagen Jobcenter Prignitz / Pritzwalk und Sozialgericht Neuruppin haben nun endgültig fertig! Es ist nichts mehr übrig, so lange ich das noch überlebe wird dieses STASI-NAZI-System und linksversi. Faschisten, Gutmenschen und Moralapostel mit allen Mitteln bekämpft und öffentlich angeprangert, geht nicht „wählen“, legitimiert diese Verbrecher nicht!!!
Sehr passend ist auch das:

Codex Alimantarius Aufgedeckt ! Nachweis anhand offizieller Regelungen in Deutschland !


Der Codex Alimentarius ist ein Plan, der sogenannte „nutzlose Esser“ eliminieren soll. Als„nutzlose Esser“ bezeichnen die „Eliten“ alle Menschen, wie Sie und ich, die denen zu unbequem sind. Es gibt einen seit mehreren Generationen laufenden Plan: Angestebt wird eine kleine Menge Menschen (500.000, mehr Diener benötigen sie nicht), die gerade so klug genug ist um für sie zu arbeiten, aber nicht intelligent genug sind um zu protestieren oder selbständig zu denken. Bewerkstelligt werden soll das alles mittels ihres „Plans“ namens Codex Alimantarius. Die Schritte sind so klein, dass Sie die Auswirkung nicht direkt bemerken, aber wenn Sie Ihre Vorfahren befragen, oder sich fragen: Wie haben die Menschen vor 100 Jahren überlebt … sind viele Dinge für die vorhergehende Generation undenkbar, vor allem in Ernährungsfragen!
Ich habe also wieder einen ungültigen wie nichtigen ENTWURF der Firma, der kriminellen Organisation/Vereinigung– (vgl.[ § 129 ff. StGB – u. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden)]), Sozialgericht Neuruppin erhalten, zwar erhalten aber leider wieder ein angeblicher [RechtSstreit] einer staatenlosen Fiktion, der/des BRfD- PERSON / AL: GERD :SCHWEITZER, leider nicht existent und auch nicht bekannt.
Das sieht folgender Maßen aus:

Wie hier zu lesen, ist auch eine Antwort(der Betroffenen) nicht von Nöten, ich soll ja nur zur Kenntnis nehmen.
Die/das (staatenlose)“DEUTSCH“ BRfD- PERSON / AL: HORN hat ja wenigstens(vermutlich trotz erheblicher Schwierigkeiten) versucht eine Schrift hin zu bekommen(lesen möglich), aber es ändert nichts an der Ungültigkeit, erstens i.A.(im Auftrag) = Erklärungsbote:
Eine bloße Unterzeichnung „i.A.“ („im Auftrag“) reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem Sinne grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt
(Anm.: nicht nur dem Schein- Gericht sondern jedem Menschen gegenüber)
(vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1987 – V ZR 139/87NJW 1988, 210 und Beschluss vom 27. Mai 1993 – III ZB 9/93VersR 1994, 368).“ BGH, VI ZB 81/05 vom 19. Juni 2007
(Anm.: [BGH = BUNDESgerichtshof](Hierarchie) = BUNDESrecht bricht Landesrecht!!!)
Und zweitens:
Ohne Unterschrift tritt KEINE Rechtkraft oder Gültigkeit ein! Außerdem verstößt jeder Entwurf, mangels Angabe einer entsprechenden, gültigen Rechtgrundlage, gegen das sich aus [Art. 80 I 2 GG und § 37 I VwVfG] ergebende Bestimmtheitsgebot!
nach BGB § 126 ist zwingend die persönliche Unterschrift (Vor und Zuname)
(des/eines Verantwortlichen (Vor. u. Zuname), nicht eines Lakeien/Erklärungsboten und/oder etwas was mit Schrift nicht mal annähernd etwas zu tun hat sog. Paraphe/Handzeichen) vorgeschrieben, als Beweis dafür, dass sich der Aussteller des Schriftstückes für den Inhalt verantwortlich gegenüber dem Betreffenden (lebendige MENSCHEN) ausweist.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt im § 126 Schriftform vor:
§ 126 BGB Schriftform
Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(Anm.: dies gilt für jedwedes schein- amtliche Schreiben, für alle ist die Schriftform vorgeschrieben insbesondere für angebliche [Urkunden])
Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den [§§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III, § 34, § 44 VwVfG].
Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (Vor und Zunamen)
(vgl. z.B. [Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544]).
Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten [Gerichtshöfe des Bundes](Hierarchie) entschieden, dass beiÜbermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen [Anm.: unter bestimmten, nicht JEDERVoraussetzung] auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist [Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15]; dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durchnormale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist
(vgl. [BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02])
(Bundesgerichte/Bfh vgl. [§ 31 Abs. 1 BverfGG u. Art. 1 Abs. 3 GG] absolute Bindewirkung!!!)

„Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem vollen Namen (mind. 1 Vor. u. Zuname) unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens – so genannte Paraphe – anstelle der Unterschrift genügt nicht.“
Wobei es hier nicht um diesen ENTWURF selbst geht, sondern um den ungültigen wie nichtigen ENTWURF der Firma, der kriminellen Organisation/Vereinigung– (vgl.[ § 129 ff. StGB – u. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden)]), Jobcenter Prignitz / Pritzwalk, den wir hier heute öffentlich zerlegen werden, wobei das obere auch für diese private Firma, . kriminelle Organisation/Vereinigung– (vgl.[ § 129 ff. StGB – u. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden)]), Jobcenter Prignitz / Pritzwalk, Geltung hat, schon durch die Amtsanmaßung begründet sich der Zwang des Schriftformerfordernisses.
Aber schauen wir uns das Korpus Delikti einfach mal an:

Auch hier zeigt sich wieder sehr schön, dass es sich nur um eine „staatenlose“, die/das BRfD- PERSON / AL: FRAU MENZEL, ein ERKLÄRUNGSBOTE handelt. Der Vorname FRAU, dürfte im deutschen Recht kaum als Vorname Geltung besitzen. Schließlich steht ja dort Name und nicht Name u. Geschlecht.
Das die Firma, kriminelle Organisation/Vereinigung– (vgl.[ § 129 ff. StGB – u. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden)]), Jobcenter Prignitz / Pritzwalkin diesem ENTWURF natürlich beantragt [Anträge] und Kostenerstattungen abzulehnen brauchen wir nicht extra erörtern, das kennt wohl jeder.

Ein „Schreiben/Fax vom 04.07.2017 – 12:40 Uhr“ muss sich die Firma, kriminelle Organisation/Vereinigung– (vgl.[ § 129 ff. StGB – u. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden)]), Jobcenter Prignitz / Pritzwalkdann wohl selbst geschrieben haben, ich finde vom 04.07.2017 jedenfalls keines an die Firma, kriminelle Organisation/Vereinigung– (vgl.[ § 129 ff. StGB – u. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden)]), Jobcenter Prignitz / Pritzwalk, desweiteren haben meine Schriftsätze klare und deutliche Aktenzeichen deren Angabe Zwang ist, ansonsten ist eine Zuordnung unmöglich. Mein Schriftsatz vom 05.07.2017, mit dem Aktenzeichen: ZU-RE-106-0-05-07-17-GS vom 05.07.2017.
unter Beifügung der Schreiben/Fax vom 01.06.2017
Ja, das gibt es wohl, aber auch dieses hat ein deutliches Aktenzeichen: FZWB-00014-00-01-06-17-GS und ist, man muss sich schon wundern, tatsächlich vom 01.06.2017 und ist in seiner rechtlichen Ausführung gleichfalls unwiderlegbar.
Es steht also außer Frage das die Firma, kriminelle Organisation/Vereinigung– (vgl.[ § 129 ff. StGB – u. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden)]), Jobcenter Prignitz / Pritzwalkerwiesen schwerste Verbrechen gegen die vorrangig([Art. 25(2) GG]) geltenden allgemeine Erklärung der Menschenrechte(EMRK) und gegen vorrangig([Art. 25(2) GG]) geltendes Völkerrecht, Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte, Art. 1 bis 4, insbesondere Abs. 2,  Art. 5 bis 26 und gegen die Grundrechte([GG]) begehen.
unter Beifügung der Schreiben/Fax vom 07.06.2017 und 10.07.2017
Zufällig stimmen auch diese Datumsangaben, wobei ich hier nur den Schriftsatz vom 10.07.2017 behandeln werde, da alle Schriftsätze im Grunde bis auf kleinste Änderungen identisch sind. Der Schriftsatz vom 10.07.2017, auch dieser hat natürlich ein eindeutiges Aktenzeichen: ZU/RE-107-0-10-07-17-GS, dieser ist bereits als Schein- Klage unter dem Aktenzeichen: SSG-SK-0018-7-14-07-17-svgs vom 14.07.2017 bei der Firma, die kriminelle Organisation/Vereinigung– (vgl.[ § 129 ff. StGB – u. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden)]), Sozialgericht Neuruppin anhängig und wartet auf die Bearbeitung durch einen unabhängigen, unparteiischen, gesetzlichen Richter an einem gültigen Staatsgericht was auf die Firma, die kriminelle Organisation/Vereinigung– (vgl.[ § 129 ff. StGB – u. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden)]), Sozialgericht Neuruppin nicht zutrifft.
Hier mal zur Ansicht ein paar Bewertungen der Firma, kriminelle Organisation/Vereinigung– (vgl.[ § 129 ff. StGB – u. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden)]), Jobcenter Prignitz / Pritzwalk:

Ich glaube daran ist hinreichend erkennbar um was es sich bei dieser Firma, kriminelle Organisation/Vereinigung– (vgl.[ § 129 ff. StGB – u. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden)]), Jobcenter Prignitz / Pritzwalk wirklich handelt.
Nun haben wir hinreichend erkannt um welche „Angelegenheiten“ es sich hier handelt, das diese „Angelegenheiten“ sich also bereits hinreichend in Bearbeitung befinden müssten, was allerdings offensichtlich nicht der Fall sein kann.
Denn, als nächstes zeigt die Firma, kriminelle Organisation/Vereinigung– (vgl.[ § 129 ff. StGB – u. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden)]), Jobcenter Prignitz / Pritzwalk, in Tatgemeinschaft mit Ihren Tat-genossen, der Firma, kriminelle Organisation/Vereinigung- (vgl.[ § 129 ff. StGB – u. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden)])Sozialgericht Neuruppin wie man sich der vorsätzlichen Schein- Prozessverschleppung schuldig macht um jedwede Rechte und Recht zu untergraben und wohl auch um, um jeden Preis zu verhindern die „Angelegenheiten“ dem, wenn überhaupt [Gericht], der Firma [Bundesverfassungsgericht], als einzig zuständiges Schein- Gericht vorzulegen,


und nun Nr. 2


klar und deutlich erkennbar, das es sich eindeutig um die absolut identischen „Angelegenheiten“ handelt, welche nun bereits mindesten 3 aber ich vermute mal bereits mit 5 verschiedenen Geschäftszeichen belegt sind,ungeachtet des Tatbestandes der Entmündigung und der falschen Behauptung die Firma, kriminelle Organisation/Vereinigung– (vgl.[ § 129 ff. StGB – u. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden)]), Jobcenter Prignitz / Pritzwalk, hätte irgendwelche Vormundschaftsrechte(ohne [Urteil]), denn, „den Pieps von sich zu geben in meinem/unserem Namen“(siehe z. B. auch ZU/RE-107-0-10-07-17-GS) ist der kriminellen Organisation/Vereinigung Jobcenter Prignitz / Pritzwalk, bereits hinreichend verboten und untersagt, um hinterher wieder den dummen Spruch :

zur Verschleierung der Verbrechen, Rechtbeugung und des Prozessbetruges zu rechtfertigen, unter den Tisch zu kehren und Anzuwenden!
Also weiter mit dem ENTWURF.

Erst einmal ist das für mich immer noch die Seite 1, aber bei der Firma, kriminellen Organisation/Vereinigung– (vgl.[ § 129 ff. StGB – u. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden)]), Jobcenter Prignitz / Pritzwalk, ist offenbar schon beim zählen schluß. Es fehlt also
an einem eiligen Regelungsbedürfnis
was das sein soll, ein „Regelungsbedürfnis“ kann ich leider nicht nachvollziehen, unbestimmt, Gummiband etc… wenn dann würde sich dieses „Regelungsbedürfnis“ und die sofortigen Handlungen zum Nachteil der Firma, kriminellen Organisation/Vereinigung– (vgl.[ § 129 ff. StGB – u. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden)]), Jobcenter Prignitz / Pritzwalk, klar und deutlich aus
[BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, Abs.-Nr. 133], [BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, Abs.-Nr. 134], [BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, Abs.-Nr. 136], [BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, Abs.-Nr. 138] unddem permanenten Entzug der Grund- und Menschenrechte- Persönlichkeitsentfaltung, Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit etc… u.den vgl. [Art. 25(2) GG] vorrangig geltende Allgemeine Erklärung der Menschenrechte(EMRK) etc…: A/RES/53/144 – Art. 2 Abs. 2, Art. 4, Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1, 2, Art. 10, Art. 17, Art. 19, Art. 20. – A/RES/2200 A (XXI), – A/RES/51/59– Abs. 3, – A/RES/217 A (III) Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 8, Art. 12, Art. 15, Art. 16 Abs. 3, Art. 17, Art. 18….
bereits hinreichend ergeben.
Wer also Jahrelang Verbrechen der gleichen Art begeht braucht also nur das ganze wie bei der Firma, kriminelle Organisation/Vereinigung– (vgl.[ § 129 ff. StGB – u. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden)]), Jobcenter Prignitz / Pritzwalk, üblich und Tagesordnung, Schriftsätze nicht beantworten(die Informations- und Aufklärungspflicht zu verweigern), [Akten] verschwinden lassen, lügen, betrügen, falsche Behauptungen aufstellen und die Fakten einfach aussitzen und die Mittäter bei den Firmen, kriminellen Organisationen/Vereinigungen- (vgl.[ § 129 ff. StGB- u. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden)])Sozialgericht werden dann schon die Rechte der Betroffenen ad absurdum laufen lassen mit Schein- Gesetzen die längst keine Gültigkeit mehr besitzen und Vortäuschung falscher Tatsachen, in der Hoffnung jeder „SOZIALSCHMAROTZER“ ist so Dumm wie Brot und wird sich dann in die Sklaverei beugen, was ja leider zu vermutlich 75% auch zutreffen mag, ansonsten ist es leider nicht nachvollziehbar warum sich ca. 10.000.000 Menschen nicht zur Wehr setzen sondern sich diese Verbrechen weiter gefallen lassen.
Jetzt kommen wir zur Seite 2, die hat es allerdings wieder in sich aber klärt auch auf worum es der Firma, kriminelle Organisation/Vereinigung– (vgl.[ § 129 ff. StGB – u. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden)]), Jobcenter Prignitz / Pritzwalk, tatsächlich geht, nämlich um die Anwendung verbotener Sippenhaft (siehe Abdruck  8), mein Sohn, der lebend erklärte Mensch Schweitzer, Marcel hat weder Leistungen für sich beantragt und durch meine „Änderungsmitteilung“ auch keine Leistungen bezieht und/oder beziehen will(siehe Abdruck  10), meine „Änderungsmitteilung“ später, aber er soll offensichtlich seine Eltern und Geschwister ernähren um so weiter berechtigte Forderungen nicht erfüllen zu müssen und mehr für illegale Einwanderer, Krimigranten, Asylforderer([Art. 16a GG]) rechtwidrig zu verschleudern und so den Völkermord(Genozid) am deutschen Volk zu beschleunigen und Vorschub zu leisten!

Fangen wir mal mit (siehe Abdruck  3) an, wobei ich noch erwähnen muss das mir diverse behauptete ENTWÜRFE bis DATO nicht bekannt sind, müssen wohl auf dem Postwege verloren gegangen sein oder die Firma, kriminelle Organisation/Vereinigung– (vgl.[ § 129 ff. StGB – u. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden)]), Jobcenter Prignitz / Pritzwalk, kann und muss den Zugang einwandfrei nachweisen, was insbesondere für behauptete [Förmliche Zustellungen] gilt mit Unterschrift des zustellenden [Beamten] und Unterschrift des Empfängers da wir derartige Zugänge schlicht bestreiten, die bloße Behauptung „es wäre“ ist kein Nachweis,
wurde die [Antragstellerin]…
Ich muss mich fragen was in solchen, angeblich fachlich Kompetenten „Köpfen“ vorhanden ist, der nächste Urlaub, das nächste große Fressen, ich weiß es einfach nicht. Nun kommt erst einmal die Schlussformel, z. B. ZU/RE-107-0-10-07-17-GS für alle meine gleichartig gefertigten Schriftsätze:

Ich würde sagen damit ist jeder Zweifel beseitigt wer, welche natürliche Person, welcher Mensch hier und grundsätzlich schon mal anzusprechen ist, was auch von der Firma, kriminelle Organisation/Vereinigung– (vgl.[ § 129 ff. StGB – u. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden)]), Jobcenter Prignitz / Pritzwalk, weder um zuformulieren, noch um zudeuten ist!
Abdruck  4, erklärt sich damit hinreichend FZWB-00014-00-01-06-17-GS
Nun müssen wir noch mal zum Abdruck 8 kommen,
zwischenzeitlich ist dem Antragsgegner eine Arbeitsaufnahme des Kindes(Erwachsener, eigenständiger Mensch) Schweitzer, Marcel…(nicht unterschriebene Änderungsmitteilung) bekannt geworden
was alles sehr nach kriminellen Handlungen, rechtwidrige Ermittlungen(die nur einer rechtgültigen Ermittlungsbehörde zustehen würden) und/oder vermutlich illegale Überwachung/Spionage/Bespitzelung, wie auch der illegale verstoß gegen Datenschutz u. s. w. aussieht. Anders wäre diese Aussage weder zu „werten“ und/oder zu interpretieren und was soll das sein „(nicht unterschriebene Änderungsmitteilung)“, die es meines Wissens nach nicht gibt und mein Schriftsatz MRE-1016-3-13-07-17-GS vom 13.07.2017 ist, wie er ist, rechtgültig(elektronisch erstellt und Übermittelt-ERGO Papierlos),  hat die kriminelle Organisation/Vereinigung – (vgl.[ § 129 ff. StGB – u. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden)]), Jobcenter Prignitz / Pritzwalk, das vergessen?

Und hier kommt nun meine Änderungsmitteilung, Aktenzeichen MRE-1016-3-13-07-17-GS vom 13.07.2017, die sowohl eindeutig wie unmissverständlich sein sollte, denn ich teilte nicht nur mit das mein Sohn nicht mehr der [BG] angehört und diese Änderung am 01.06.2017 noch nicht bekannt war sondern es geht noch weiter:

Ich gehe mal davon aus das die Firma, kriminelle Organisation/Vereinigung – (vgl.[ § 129 ff. StGB – u. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden)]), Jobcenter Prignitz / Pritzwalk, vorsätzlich vergessen hat diesen Schriftsatz auch an Ihre Tat-genossen der Firma,  kriminellen Organisationen/Vereinigungen- (vgl.[ § 129 ff. StGB- u. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden)])Sozialgericht Neuruppin weiter zu reichen, es reicht ja Bruchstücke falsch auszulegen und diese falsche Übermittlung Beweiserheblicher Daten vorsätzlich als Täuschung zu verbreiten und im übrigen sind damit auch die „Fragen“ zu Abdruck 5 beantwortet, so fern man den Kopf nicht nur auf den Schultern trägt damit es nicht reinregnet. Das einzig verfügbare, zu dem widerrechtlich als solches missbraucht, ist, war z. Zt. das noch verbleibende Kindergeld, welches nicht einmal zum überleben reicht, was der Firma, kriminelle Organisation/Vereinigung – (vgl.[ § 129 ff. StGB – u. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden)]), Jobcenter Prignitz / Pritzwalk, hinreichend bekannt ist und war!
Zu dem muss hier noch erwähnt werden das es ja noch weitere (minderjährige) Kinder in diesem Haushalt gibt und schon daher die Einstellung jedweder Zahlung/Fortzahlung strafrechtlich sehr wohl relevant sind.
Nun haben wir noch die Seite 3 Abdruck woraus sich allerdings auch keinerlei Recht, Befugnis und/oder Legitimation für das begehen schwerster Verbrechen erkennen lassen, aber dafür das es sich wiederum um einen ungültigen wie nichtigen Entwurf handelt den, wenn es denn ein [Gericht] wäre schon zurückweisen muss(siehe im Auftrag).

Da ist es also wieder, Im Auftrag, eines unbekannten Auftraggebers und einer zwar schicken Zeichnung aber als Unterschrift leider ungültig wie nichtig. Hier zeigt sich wieder sehr schön, dass es sich nur um eine „staatenlose“, die/das BRfD- PERSON / AL: MENZEL, ein ERKLÄRUNGSBOTE handelt, nicht aber um eine Verantwortliche natürlich Person denn mit „Im Auftrag“ sagt die/das BRfD- PERSON / AL: MENZEL, klar und deutlich das  Sie sich nicht für den versuchten Mord, die schwere Körperverletzung, Rechtbeugung und des Prozessbetruges und diverser weiterer, die Einschränkung, den Entzug der Grundrechte Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Persönlichkeitsentfaltung etc… u.den vgl. [Art. 25(2) GG] vorrangig geltende Allgemeine Erklärung der Menschenrechte(EMRK) etc…: A/RES/53/144 – Art. 2 Abs. 2, Art. 4, Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1, 2, Art. 10, Art. 17, Art. 19, Art. 20. – A/RES/2200 A (XXI), – A/RES/51/59– Abs. 3, – A/RES/217 A (III) Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 8, Art. 12, Art. 15, Art. 16 Abs. 3, Art. 17, Art. 18….und andere, verantwortlich erklärt.
Eine bloße Unterzeichnung „i.A.“ („im Auftrag“) reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem Sinne grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt
(vgl. [BGH, Beschluss vom 5. November 1987 – V ZR 139/87NJW 1988, 210 und Beschluss vom 27. Mai 1993 – III ZB 9/93VersR 1994, 368).“ BGH, VI ZB 81/05 vom 19. Juni 2007]
[BGH = BUNDESgerichtshof](Hierarchie) = BUNDESrecht bricht Landesrecht!!!
Das ganze betrachten wir nun noch unter dem Gesichtspunkt das alle Beteiligten sehr wohl wissen was Sie tun, nämlich:
Sanktionen schaden allen! Die Experten des Bundestages belegen in ihrer Studie die schädlichen Auswirkungen der Hartz IV – Sanktionen!
Hartz IV: Bundestagsstudie belegt massive Schäden durch Sanktionen in der Hartz IV – Diktatur!
Eine wissentschaftliche Studie vom deutschen Bundestag zu den Sanktionen, führte zu dem eindeutigen Ergebnis:
Das Hartz IV – Sanktionen verheerende Folgen haben und u.a. zu Wohnung – Stromnot – Mangelernährung und Krankheit führen!
ZITAT aus der Studie: „Es zeigten sich vielfältige Sanktionsfolgen: von mangelnder Ernährung über familiäre Spannungen bis zum Verlust der Wohnung. Sanktionen verringern die gesellschaftlichen Teil- habemöglichkeiten erheblich.“ (Quelle der Freitag)
Und weiter:
Das Sozialgericht Gotha hält Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger für [verfassungs]widrig und ruft deshalb das [Bundesverfassungsgericht] an. Nach seinen Angaben vom Mittwoch wird diese Frage damit Karlsruhe erstmals von einem Sozialgericht vorgelegt. Das Gericht in Gotha sieht die Menschenwürde verletzt, wenn Leistungen gekürzt werden, weil Hartz-IV-Bezieher zum Beispiel Termine nicht einhalten oder Job-Angebote ablehnen. Der Staat müsse ein menschenwürdiges Existenzminimumjederzeit garantieren. Außerdem bedeuteten Sanktionen einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit… (Quelle labournet.de)
Vor zwei Wochen lehnte das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit von Hartz-IV-Sanktionen aus formalen(oder auf Anordnung einer Schein- ReGIERung) Gründe ab…” Der Jurist und Redakteur (siehe “Grundrechte-Report 2016?) Philipp Siedenburg erklärt ausführlich mögliche Entscheidungsgründe des BVerfG und gibt Hinweise zum weiteren möglichen Verfahren. Radio-Interview von Michael Nicolai von Radio Corax vom 14. Juni 2016 bei freie-radios.net
„Vor zwei Wochen lehnte das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit von Hartz-IV-Sanktionen aus formalen Gründe ab…“
Das zeigt das es sich bei der Firma Bundesverfassungsgericht schon mal nicht um ein Gericht handeln kann, denn diese Firma müsste, wenn tatsächlich [Gericht] gegen  die Einschränkung, den Entzug der Menschen- u. Grundrechte Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Persönlichkeitsentfaltung etc… u.den vgl. [Art. 25(2) GG] vorrangig geltende Allgemeine Erklärung der Menschenrechte(EMRK) etc…: A/RES/53/144 – Art. 2 Abs. 2, Art. 4, Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1, 2, Art. 10, Art. 17, Art. 19, Art. 20. – A/RES/2200 A (XXI), – A/RES/51/59– Abs. 3, – A/RES/217 A (III) Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 8, Art. 12, Art. 15, Art. 16 Abs. 3, Art. 17, Art. 18…. unverzüglich und mit aller Härte vorgehen und dann ist eben Fraglich ob die Firma Bundesverfassungsgericht überhaupt dazu befugt wäre, was sich aus [Art. 137 Abs. 3 GG] nicht ergibt, dem nach handelt es sich nur um ein Provisorium welches lediglich [Wahlbeschwerden] behandeln dürfte:
[Art. 137 Abs. 3 GG]
(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Absatz 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebietwahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.
[Art. 41 Abs. 2 GG]
(1)
1 Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages.
2 Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.
Bereits hier haben wir der Firma, kriminelle Organisation/Vereinigung – (vgl.[ § 129 ff. StGB – u. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden)]), Jobcenter Prignitz / Pritzwalk, hinreichend die Straftaten der Urkundenfälschung, der Übermittlung falscher Beweiserheblicher Daten u. a. nachgewiesen, was jedoch Schein- Ermittlungsbehörden, Schein- Gerichte im hiesigen Land einfach kalt lässt, die Schein- Strafanträge wurden zu Hauff gestellt aber bis DATO ignoriert, „ist doch nur so ein dummer Sozialschmarotzer„.
Dabei ist aber vergessen worden das genau diese Firma, kriminelle Organisation/Vereinigung – (vgl.[ § 129 ff. StGB – u. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden)]), Jobcenter Prignitz / Pritzwalk, in Tatgemeinschaft einer Firma, kriminelle Organisation/Vereinigung – (vgl.[ § 129 ff. StGB – u. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden)]), Schein- Amtsgericht Perleberg, die/das [BRfD]- PERSON / AL: MANFRED WEIDEMANN als selbstherrlich, selbst ernannter Schein- Richter und anderer, mir das zukünftige Arbeiten überhaupt erst lebenslänglich verboten haben(Hier). Zusätzlich das die Bearbeitung der Forderung/[Antrag] vom 09.03.2013 und da war ich noch nicht so böse wie Heute, bis DATO ausgeblieben ist(Untätigkeit), soll heißen bis zum heutigen Tage ist dieser Schriftsatz ignoriert worden, wobei auch dies bereits vielfach als Schein- Klage auf seine Erfüllung wartet aber auch von den Tat- Genossen, der Firma- kriminellen Organisationen/Vereinigungen- (vgl.[ § 129 ff. StGB- u. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden)]), Sozialgericht Neuruppin  bis heute ignoriert wird(Untätigkeit), man kann also meinen was man will, aber niemand kann behaupten ich wäre mit diesem Zustand in irgendeiner Form zufrieden und/oder glücklich gewesen.
Aber, es hört immer noch nicht auf, am 10.08.2017, fand ich wieder  so einen ENTWURF einer „Justizbeschäftigten“,  diesmal wieder ein „staatenlose“ die/das [BRfD]- PERSON / AL: SCHULZ (vermutlich).

Also „plötzlich“ ist das Schein- Verfahren Geschäftsz.: [S37AS1323/17ER] durch einen mir unbekannten, nicht zugegangenen Schein- Beschluss der Firma-  kriminellen Organisationen/Vereinigungen- (vgl. [ § 129 ff. StGB- u. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden)]), Sozialgericht Neuruppin  beendet und es wird nichts weiter erfolgen. Dieser Schein- Beschluss muss wohl auf dem Postwege verloren gegangen sein oder aber die Firma-  kriminellen Organisationen/Vereinigungen- (vgl. [ § 129 ff. StGB- u. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden)])Sozialgericht Neuruppin kann und muss, den Zugang, die Bekanntgabe einwandfrei(100%) nachweisen und belegen, was insbesondere für behauptete [Förmliche Zustellungen] gilt, dies durch die Unterschrift des zustellenden [Beamten] und die Unterschrift des Empfängers(Empfangsbestätigung) da wir derartige Zugänge, Bekanntgaben schlicht bestreiten, die bloße Behauptung „es wäre“ ist kein Nachweis.
Heißt also im Klartext, der Prozessbetrug, die Prozessverschleppung, die Rechtbeugung hat bis jetzt doch gut funktioniert und dann wird auf eine ungültige [RechtSbehelsbelehrung] verwiesen die gleichfalls unbekannt ist, ansonsten wäre dieser Schein- Beschluss sicher hier nachzulesen wie auch meine Zurückweisung.
Hier also mein Schreiben, die Zurückweisung des Entwurfes vom 10.08.2017 Aktenzeichen SSG-SK-0018-12-11-08-17-svgs vom 11.08.2017. Im großen und ganzen zwar identisch aber hier wurden einige(kleine aber wichtige) Änderungen eingebracht, insbesondere wurde der [Vorlagebeschluss Sozialgericht Gotha] hinzugefügt:
Hartz IV-Sanktionen gefährden Leben: Gothaer Sozialrichter rufen erneut Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe an.
Das Sozialgericht Gotha hält Hartz-IV-Sanktionen weiterhin für verfassungswidrig. Darum wird es erneut das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anrufen. (…) Die erste Eingabe vom Mai 2015, denselben Fall betreffend, hatte das BVerfG Anfang Juni wegen eines Formfehlers ab- und an die Thüringer Sozialrichter zurückgewiesen. Geklagt hatte ein Mann, den das Jobcenter Erfurt im Jahr 2014 zweimal für jeweils drei Monate sanktioniert hatte. (…) Die Sozialrichter in Gotha waren der Argumentation des Klägers gefolgt. Mit Hartz IV habe der Gesetzgeber das physische und soziokulturelle Existenzminimum berechnet. Dieses sei nach Bedürftigkeit zu gewähren. So forderten es die Grundrechte auf Menschenwürde, freie Persönlichkeitsentfaltung, Leben und körperliche Unversehrtheit. Auch das BVerfG selbst habe dies in zwei Entscheidungen zu Hartz IV in den Jahren 2010 und 2014 sowie in einem Beschluss aus 2012 zum Asylbewerberleistungsgesetz betont. Dem zuwider habe der Gesetzgeber die Gewährleistung der Grundsicherung an das Wohlverhalten der Bezieher geknüpft. Außerdem hebele das Sozialgesetzbuch II das Recht auf freie Berufswahl sowie das Verbot der Zwangsarbeit aus. Mittelsexistenzgefährdender Strafen könnten Hartz-IV-Berechtigte genötigt werden, jeden schlecht bezahlten Job, jede Maßnahme oder nicht dem Arbeitsrecht unterliegende Arbeitsgelegenheit anzunehmen. »Sanktionen können zu einer Lebensgefährdung oder Beeinträchtigung der Gesundheit führen«, betonte die Gothaer Kammer 2015.(…) Zwischen 2007 und 2015 sparte die BA etwa 1,7 Milliarden Euro alleine durch Sanktionen ein, das sind jährlich knapp 200 Millionen Euro. [Vorlagebeschluss S 15 AS 5157/14 des Sozialgerichtes Gotha] Quelle LabourNet Germany
Da mir aber hiermit auch gleich gesagt werden soll, „Wir haben Dein Schreiben vom 06.08.2017 erhalten, aber Du kannst es Dir in den Ars… schieben„, so muss ich das wohl verstehen. Wo bei mein Schriftsatz(SSG-SK-0018-11-06-08-17-svgs vom 06.08.2017) an einigen Stellen auch gleich darüber aufklärt warum dieses Schein– Verfahren plötzlich und unerwartet schnell schein- beendet wurde.
SG- Neuruppin-SSG-SK-0018-11-06-08-17-svgs-06-08-2017 und drei Gründe warum dieses Schein- Verfahren schnell schein- beendet werden musste(Prozessbetrug/Prozessverschleppung/Urkundenfälschung/Beihilfe etc… pp)



Womit nun wohl geklärt wäre das zum einen der häufig gebrauchte Begriff RÜGE und zum anderen die viele Jahre andauernde Beihilfe und Strafvereitelung bei der Urkundenfälschung und Übermittlung falscher Beweiserheblicher Daten zum schnellst möglichen schein- beenden geführt haben. Aber das war noch nicht alles, das in Betreff 2 benannte ungültige Geschäftszeichen [S37AS515/17ER] welches eigentlich das einzig existente sein kann in allen folgenden Schriftsätzen an die Firma, kriminelle Organisation/Vereinigung- (vgl.[ § 129 ff. StGB – u. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden)])Sozialgericht Neuruppin, da ich in meinen Schriftsätzen keinen Zweifel daran gelassen habe das diese dem ungültigen und bereits lange darauf wartend, der Bearbeitung durch einen unabhängigen, unparteiischen, gesetzlichen Richter an einem gültigen Staatsgericht zugeführt zu werden, was bis heute jedenfalls nicht der Fall ist.
Im heutigen Zeitalter, werden also nicht mehr die Gaskammern angewendet, sondern heute wird dies über die kriminellen Organisationen/Vereinigungen – (vgl.[ § 129 ff. StGB – u. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden)]), Jobcenter in Tatgemeinschaft mit den kriminellen Organisationen/Vereinigungen- (vgl.[ § 129 ff. StGB – u. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden)]), Sozialgericht und der Waffe(Gaskammer) Hartz IV – [SGB I – XII] vollstreckt!
Nun versucht sich die Firma, kriminelle Organisation/Vereinigung- (vgl.[ § 129 ff. StGB – u. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden)])Sozialgericht Neuruppin, auch aus der „Angelegenheit“ mit dem ungültigen Geschäftszeichen [S37AS515/17ER] elegant und verbrecherisch herauszuwinden, sich den Folgen zu entziehen und das sieht dann folgendermaßen aus:

Eine Antwort habe ich noch nicht parat, im Moment weiß ich damit noch nichts anzufangen denn, ein Schein- Beschluss vom 13.07.2017, der Firma, kriminellen Organisation/Vereinigung- (vgl.[ § 129 ff. StGB – u. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden)])Sozialgericht Neuruppin, ist mir unbekannt und von einer Beschwerde meinerseits am 22.07.2017 kann schon gar keine Rede sein. Weiter geht es sobald ich das entwirrt habe.
Hier also das benannte Schreiben Aktenzeichen: SSG-SK-0018-9-22-07-17-svgs vom 22.07.2017, wobei mir ums verrecken nicht einfallen will warum nun dieses angeblich eine „Beschwerde“ sein soll alle anderen, die eigentlich, zum größten Teil identisch sind aber gerade keine „Beschwerde“ darstellen, Irreführung, Verwirrung, Prozessverschleppung, Strafvereitelung, oder was soll ich davon halten???
Antwort/Zurückweisung folgt.
Am 14.08.2017 erreichte uns wieder so ein ungültiger wie nichtiger NAZI- ENTWURF der Firma-  kriminelle Organisation/Vereinigung- (vgl. [ § 129 ff. StGB- u. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden)]), Sozialgericht Neuruppin  und mit dieser Schein- Rechnung ist wieder der Beweis der Nötigung und Erpressung hinreichend erbracht.

Ein Computer- Fax(Papierloses Büro) gilt als elektronisches Dokument, ist also schon von daher nicht in Rechnung zu stellen. Denn vgl. [ BverfG – 2. Kammer des Ersten Senats –, NJW 1996, 2857; BGH, Beschlüsse vom 20. September 1993 – II ZB 10/93NJW 1993, 3141, vom 27. November 1996 – VIII ZB 38/96VersR 1997, 853 und vom 8. Oktober 1997 – XII ZB 124/97NJW 1998, 762; BAG, Urteil vom 27. März 1996 – 5 AZR 576/94NJW 1996, 3164 f.] ; Hoppmann, VersR 1992, 1068 m. w. Nachw.) gilt,
Dementsprechend ist die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig,
Aber natürlich kann man nicht erwarten das, dass auch der Firma-  kriminelle Organisation/Vereinigung- (vgl. [ § 129 ff. StGB- u. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden)]), Sozialgericht Neuruppin  geläufig ist.


Nun fehlt aber auch gleich die Unterschrift(eines Verantwortlichen), nicht einmal die ungültige Paraphe, wie wir weiter oben in mehren NAZI- ENTWÜRFEN der (staatenlosen)“DEUTSCH“, die/das BRfD- PERSON / AL: HORN  sehen können und es so üblich ist, warum wohl nicht?  Nun begeht diese (staatenlose)“DEUTSCH“, die/das BRfD- PERSON / AL: HORN aber auch noch schwerste Amtsanmaßung, denn in allen NAZI- ENTWÜRFEN ist von einer Justizbeschäftigten zu lesen, nun ist die/das BRfD- PERSON / AL: HORN plötzlich und unerwartet zur [URKUNDSBEAMTIN] mutiert, dann möge die/das BRfD- PERSON / AL: HORN bitte die ErnennungsURKUNDE und Vereidigung etc… pp nachweisen, ansonsten sind die Straftatbestände der Amtsanmaßung, des Prozessbetruges, der Nötigung und Erpressung u. a. hinreichend erwiesen.


Am 05.09.2017 haben wir nun die Verantwortlichen und Betreiber/Auftraggeber der kriminellen Organisation/Vereinigung- (vgl. [ § 129 ff. StGB- u. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09 (LG Dresden)]), der Firma Jobcenter Prignitz / Pritzwalk, voll umfänglich in Haftung genommen. Hier direkt betroffen sind
die/das [BRfD- PERSON / AL:  RAIMUND BECKER
die/das [BRfD- PERSON / AL:  DETLEF SCHEELE
die/das [BRfD- PERSON / AL:  Dr. rer. pol. h. c. FRANK-J. WEISE
an dessen Stelle nun  Valerie Holsboer tritt.
Quelle: Wikipedia
Am 7. Oktober 2016 beschloss der Verwaltungsrat der Bundesagentur Scheele als Nachfolger für Weise im Amt des Vorsitzenden des Vorstands vorzuschlagen. Nach Zustimmung der Bundesregierung trat er das Amt am 1. April 2017 an.
Frank-Jürgen Weise trat wegen Erreichens der Altersgrenze Ende März 2017 ab.
Als neues Vorstandsmitglied rückte Valerie Holsboer aus dem Verwaltungsrat in den Vorstand der Bundesagentur auf.

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