Hartz-4 NEIN DANKE

Hartz-4 NEIN DANKE

Mittwoch, 2. Juli 2014

begangene Straftaten der Firma Jobcenter und deren Mitarbeiter

Hier werden wir versuchen, die durch Jc- Mitarbeiter begangenen Straftaten laut Strafgesetzbuch (StgB) verfolgen zu lassen.
Die Tatsache sieht allerdings sehr düster aus, ich habe bereits mehrfach, sehr umfangreiche Strafanträge eingereicht nebst Beweisen, jedoch ist die Treue der Staatsanwälte/Staatsdiener zum Grundgesetz sehr weit entfernt.
Soll heißen, die Staatsanwaltschaften scheinen einen netten Gummiparagraphen zu haben um Ihresgleichen zu schützen, nämlich den § 170 Abs. 2 StPO, der eigentlich garnichts aussagt, genaugenommen nur dazu taugt um jede Anzeige, Strafantrag ins leere laufen zu lassen.

Verdacht der durch Jobcenter- MA´s begangene Straftaten

Ich möchte hier gleich betonen das, dass hier dargestellte anhand meiner eigenen Erfahrungen, Gerichtsverfahren und Entscheidungen/Bescheide/Widersprüche/Ablehnungen/Antragsformulare und (nicht unterzeichnete) Eingliederungsvereinbahrungen, anhand der Antragsformulare ist aber ersichtlich das hier ein Zwang, eine Pflicht diese zu unterzeichnen suggeriert wird, aber besonders durch das SGB II ff. selbst auch nachweisbar ist!
Zu erst müssen wir einmal feststellen ob und in wie weit die Jobcenter und deren MA´s Beamte (Amtsträger) sind?
Nach § 11 StGB sind Sie es, b.z.w. geben vor "Amtsträger" zu sein:
§ 11 StGB Abs. 1 Im Sinne dieses Gesetzes ist
Satz 2 Amtsträger:
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren AuftragAufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
Wir stellen somit fest, Jobcenter Mitarbeiter machen sich vermutlich, der Straftaten im Amt schuldig!

Gleichzeitig ist fest zu stellen das , da Sie Beamte (Amtsträger) sind, Sie führen Tätigkeiten "im Auftrage" einer Behörde, das BMAS aus und damit sind Sie an das
Grundgesetz
und somit an Folgendes:
Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG iVm BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010
1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
2. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.
gebunden !
Da die JC´s nun aber an das Grundgesetz gebunden sind, ist hier klar, das SGB II ff. ist nicht anwendbar, da es nach:
Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG
Soweit jedoch nach diesem Grundgesetz nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG ein
Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetzzur Vermeidung seiner Ungültigkeit  das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Erfüllt dementsprechend ein Grundrechte einschränkendes Gesetz (hier SGB II ff.) diese Gültigkeitsvoraussetzung nicht, ist es ungültig und damit in Verbindung stehende Rechtsfolgen nichtig.
Eine nachträgliche Heilung durch späteres Einfügen der betroffenen Grundrechtsartikel kommt auf Grund des Charakters der Vorschrift als eine vorab zu erfüllende nicht in Frage
ungültig ist!
nicht jedoch dann wenn, Recht und Gesetz gebeugt, verweigert und für gegenstandslos erklärt werden, was mir viele Klagen und daraus resultierende Beschlüsse deutlich zu verstehen geben,
insbesondere durch Richter, die tatsächlich gar keine (noch keine) Richter sind sondern LEHRLINGE
Es muss vorher noch festgehalten werden, das alle hier aufgeführten mutmasslichen Straftatbestände immer gemeinschaftlich, durch mehrere Personen(einer /mehrere Gruppe/Gruppen), nämlich der Gruppen "aller staatlichen Gewalt" begangen werden.
Fangen wir mal mit Verdacht auf :
§164 StGB Abs. 1, 2 Falsche Verdächtigung
an, JC-Ma´s behaupten und ich sage "wider besseres wissen"
jeder Arbeitslose, Arbeitssuchende, Leistungsberechtigte nach SGB II, (Ausnahmen bestätigen die Regel)
wird Falsch Verdächtigt:
seine Arbeitslosigkeit/Hilfebedürftigkeit selbst verursacht zu haben
jeder Leistungsberechtigte hat seine Notlage selbst verursacht also schulhaft herbeigeführt
Schuld hieran ist aber die Politik, und die Wirtschaft (Firmen) auch hier Generalverdacht.
täglich Leistungsmissbrauch zu begehen
Generalverdacht, jeder Hartz-IV Bezieher, Leistungsberechtigte nach SGB II begeht Leistungsmissbrauch,
Leistungsmissbrauch stellt eine Straftat dar.
Betrug
sich in betrügerischer Weise Leistungen zu erschleichen die Ihm nicht zustehen
auch hier Generalverdacht.
Schwarzarbeit
jeder berechtigte Leistungsbezieher betreibt Schwarzarbeit Generalverdacht,
Diese Falschen Verdächtigungen wären dem zu Folge geignet um
ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen (Sanktionen) gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen
und heißt genau, Leistungen zu verweigern (Sanktionen jedweder Art) und verstößt gegen
Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG iVm Urteil des BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010
Hier aus ergibt sich der Verdacht auf die nächsten Straftatbestände, die zugleich als erheblich verwerflich bezeichnet werden dürfen, da vermutlich, vorsätzlich und wissentlich, gemeinschaftlich mit anderen (Gruppen "aller staatlichen Gewalt") begangen.
§ 186 StGB - Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist
§ 187 StGB - Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist
§ 224 Abs. 1 Satz 4, 5 StGB - Gefährliche Körperverletzung (im Amt)
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
§ 240 Abs. 1, 2, Abs. 4 Satz 3 StGB - Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt,
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(4)Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
§ 241 Abs. 1, 2 StGB - Bedrohung
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
§ 241a As. 1, 2, 4 StGB - Politische Verdächtigung
(1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch
Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden,
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über einen anderen macht oder übermittelt und ihn dadurch der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt.
(4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder Mitteilung gegen den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt oder ist die Tat in der Absicht begangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor,
§ 257 Abs. 1 StGB - Begünstigung
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern,
§ 258 Abs. 1, 2, StGB - Strafvereitelung und § 258a StGB - Strafvereitelung im Amt
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr.8 ) unterworfen wird,
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
In Fällen bei denen Wohneigentum im Spiel ist, ob nun nach SGB II angemessen oder nicht ist hierbei irrelevant.(Leistungsverweigerung führt zu Schäden an der Sache)
§ 303 Abs. 1, 2 StGB - Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört,
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
In den Fällen in den z.B. Heizkosten aus Einspargründen von Leistungen ohne berechtigte Grundlage verweigert werden und zur Notbeheizung von Wohnräumen ein Gas- Bauheizstrahler (Buttangas-Flaschen) verwendet werden muss um nicht zu erfrieren oder
gesundheitlichen Schaden zu nehmen. (Wie bei uns seit Jahren der Fall) gilt Folgendes
§ 306f Abs. 1-Nr.1, Abs. 2, 3 StGB - Herbeiführen einer Brandgefahr
(1) Wer fremde
1. feuergefährdete Betriebe oder Anlagen,
durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt,
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht,
§ 323c StGB - Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist,
§ 339 StGB - Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht,
§ 340 Abs. 1, 3 StGB - Körperverletzung im Amt
(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen lässt,
(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
§ 344 StGB - Verfolgung Unschuldiger (z.B. der Generalverdacht auf Leistungsmissbrauch, was eine Straftat darstellt)
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder
jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt,
Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.
(2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 ) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden
darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt,
§ 345 Abs. 1, 3 Nr. 4 StGB - Vollstreckung gegen Unschuldige (da sich das SGB II ff. anmaßt, ein Vollzugsgesetz zu sein, Hausarrest etc...)
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, eine solche Strafe, Maßregel oder Verwahrung
vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf,
(3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 ) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf,
Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
4. einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf.
§ 221 Abs. 1 Nr 1-2, Abs. 2 Nr. 1-2 StGB - Aussetzung
(1) Wer einen Menschen
1. in eine hilflose Lage versetzt oder
2. in einer hilflosen Lage im Stich lässt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist, und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt,
(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder
2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
§ 222 StGB - Fahrlässige Tötung
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht,
§ 211 Abs. 2 StGB - Mord
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
Das es durch Hartz IV/SGB II ff. bereits Tote gegeben hat (in den Medien veröffentlichte Nachrichten über Suizid- Fälle) dürfte nicht bestreitbar sein, wie viele noch, vermag ich nicht zu sagen, da alles unter den Tisch gekehrt wird.
Aus den nun mutmasslich vorausgegangenen Straftatbeständen, die durch das SGB II ff., seine ,ausführenden Organe, Vollstrecker, Anordnungen, die daraus resultierenden Entscheidungen/Bescheide, Leistungsverweigerungen etc... ergibt sich der Verdacht auf die nun Folgenden Straftatbestände.
§ 89a StGB Abs. 1 - Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet,
Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder
Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
§ 81Abs. 1 Nr. 1-2 StGB - Hochverrat gegen den Bund iVm § 83 StGB (hier SGB II ff./Eingliederungsvereinbahrungen/Leistungsentzug/ etc...)
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
Hier schließt sich der Kreis aber noch nicht, denn die Jobcenter haben das Gesetz nicht geschaffen und erlassen und soweit mir bekannt, gelten hier die jeweiligen Verjährungsfristen der Tatbesände.
Nun frage ich mich allerdings, wenn ich als Laie, dummer, kleiner Bürger diese Schlüsse ziehen kann warum ist es für Behörden/Ämter/Politik/Amtsträger, Richter, Staatsanwälte  etc... nicht möglich.

Und wenn ich nun noch weiter suchen würde, dann wären hier wohl auch noch durch die Verweigerung von Leistungen durch das SGB II ff. der verursachte "Mangel an Fachkräften" mit zubenennen!

Das SGB II ff. hat defakto nur einen Sinn und Zweck, nämlich

alle Rechte zu entziehen,
insbesonder das Grundgesetz zu unterbinden,
zu unterlaufen und so mit auch jedwede Grundrechte
Leistungen zu Verweigern,
Gegenwehr im Keim zu ersticken,
und noch viele Verbrechen gegen Menschen und Menscherechte mehr, diese Liste wäre warscheinlich so lang das auch ich es nicht vermag diese zu überblicken.

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