Hartz-4 NEIN DANKE

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Donnerstag, 14. Januar 2016

und weiter geht die Folter und versuchter Mord- Jobcenter Prignitz/Pritzwalk

Update zum Artikel Nötigung, Erpressung und versuchter Mord- Jobcenter Prignitz/Pritzwalk-Rudzinski u Menzel

Da bis zum jetzigen Zeitpunkt, einige merkwürdige Handlungen vollzogen werden, aber keine Zahlung des garantierten Existensminimums durch die überaus kriminelle Organisation/Firma Jobcenter Prignitz/Pritzwalk und offensichtlich auch die überaus kriminelle Firma Sozialgericht Neuruppin keinen Handlungsbedarf zu sehen scheint, muss ich heute zu unserem eigenen Schutz und aus Notwehr weiteres öffentlich machen.

Es ging also mit einer Schein- Klage an die Firma Sozialgericht Neuruppin weiter, die ich hier nun nur als Pdf beilege.

Klage-Antrag Verfügung-SG- Neuruppin-SSG-SK-0013-0-12-12-15-svgs-18-12-2015

Darauf erhielt ich, offensichtlich auf Anordnung der Firma Sozialgericht Neuruppin einige ungültige wie nichtige [Bescheide] der überaus kriminellen Organisation/Firma Jobcenter Prignitz/Pritzwalk bis zum Jahr 2013 zurückreichend, wobei weder die dort benannten Summen nachvollziehbar sind, noch diese mit den Zahlungseingängen übereinstimmen.

Diese wurden natürlich wieder zurückgewiesen, fehlende Personen, fehlende Unterschriften etc… und diese Zurückweisungen natürlich an die Firma Sozialgericht Neuruppin weitergeleitet.
Als nächstes erhielt ich eine ungültige wie nichtige Förmliche Zustellung einer Firma Staatsanwaltschaft Neuruppin, wobei mir der Inhalt nicht bekannt ist da ich diese wie jede ungültige und nichtige Förmliche Zustellung zurück gehen lasse, dazu unter den Artikeln


Terror eines angeblichen Amtsgerichtes Perleberg
erneut terrorisiert ein angebliches Amtsgerichtes Perleberg
Scheingerichte-weiterer Terror der FIRMA Amtsgericht Perleberg


mehr. Da es sich auch hier um ungültige wie nichtige Ersatzzustellungen handelt, zielgerichte in den Briefkasten.
ungültige f zustellung zurück

Wie hier zu erkennen, soll dieses ungültige etwas am 02.01.16 um 09:00 Uhr eingeworfen worden sein, dies trifft schonmal nicht zu, denn der Einwurf fand am 06.01.16 um 16:30 Uhr statt. also schon aus diesem Grund zurück, da hier offensichtlich eine Frist vorsätzlich umgangen werden soll.
Ich gehe mal davon aus das hier ein behaupteter [Oberstaatsanwalt] gerne meine Strafanzeige und [Antrag] auf Strafverfolgung Erpressung und versuchter Mord- Jobcenter Prignitz/Pritzwalk-Rudzinski u Menzel wieder einmal mit fahdenscheinigen Angaben einstellen möchte.

Von der überaus kriminellen Firma Sozialgericht Neuruppin ist natürlich bis heute nichts zu hören, auch die grundrechtlich garantierten Leistungen werden nicht angeordnet, soviel also zu Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz iVm mit dem garantierten Rechtanspruch aus den [Urteilen] des [BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010 und BVerfG, 1 BvL 10/12 vom 23. Juli 2014].


Dazu hier der [Antrag], die Zahlungsaufforderung: FZWB-00012-00-04-12-15-GS


Nun erdreistet sich die überaus kriminelle Organisation/Firma Jobcenter Prignitz/Pritzwalk gleichfalls mir eine ungültige wie nichtige Förmliche Zustellung vorzugaukeln, da hier ja nun [Verwaltungsgericht] Gießen, keine [Behörde] vorhanden ist und nur die könnte wenn überhaupt Förmliche Zustellungen versenden, also wie gehabt, geht auch dieses ungültige Etwas zurück an den Absender.
förml zustellung-13-01-16-JC-Pritzwalk

Was nun der Inhalt dieser ungültigen wie nichtigen [Förmlichen Zustellung] sein soll, kann ich nur vermuten, ich gehe davon aus das mir hier das Maul verboten werden soll. Es könnte natürlich auch sein das bereits das ungültige Etwas der noch kriminelleren Firma Staatsanwaltschaft Neuruppin etwas hiermit zu tun hat, vielleicht eine Anzeige gegen mich, warum auch immer.

Nun gut,die Nötigung, die Folter,die  Erpressung und versuchter Mord- Jobcenter Prignitz/Pritzwalk-Rudzinski u Menzel gehen also in erheblich gewaltsamer Weise weiter in altgewohnter Weise in Tatgemeinschaft mit der überaus kriminellen Firma Sozialgericht Neuruppin und vermutlich der noch kriminelleren Firma Staatsanwaltschaft Neuruppin.

Auch wenn sich hier behauptete [Beamte], [Amtsträger] in irgend einer Weise beleidigt fühlen mögen, so dürfte es darauf hinaus laufen, das ich hier ausschließlich die kriminellen Handlungen und/oder Nichthandlungen kritisiere und das wäre dann sowohl nach dem GG wie auch nach § 193 StGB einfach hinzunehmen, Tatsachen bleiben nunmal Tatsachen auch wenn diese gerne Totgeschwiegen werden sollen.

Meine Artikel sind die blanke Notwehr gem. §§ 32, 34, 35 StGB iVm Art. 20 Abs. 4 und dieses Recht werde ich mir auch nicht nehmen lassen, egal wie es auch Endet, wenn ich dabei draufgehen sollte wird dies laut und öffentlich geschehen!

Gestern, am 13.01.2016 gin g nun eine Rechnung/Mahnung an die überaus kriminelle Organisation/Firma Jobcenter Prignitz/Pritzwalk für den Monat Januar 2016 die wurde natürlich auch der überaus kriminellen Firma Sozialgericht Neuruppin gleichfalls übermittelt.

Donnerstag, 10. Dezember 2015

noch Angst vor´m Jobcenter-ARGE

Dann versuchen wir doch diese Angst, als erstes mal zu beseitigen und Euch fitt zu machen diesem drecks, Verbrecherpack klar zu machen

WIR SIND DAS VOLK

und wir wehren uns..

Frage: wo vor haben alle Angst ?

Vor der „Behörde“, dem „Amt“ dann seid beruhigt, es besteht lediglich eine Firma, was schon durch die Bezeichnung „Kunden“ belegt wäre, die weder „Amt“ noch „Behörde“ darstellt, repräsentiert!
Damit ist sicher, weder gibt es Berechtigungen, Erlaubnisse, noch hat diese Firma Vollzugsgewalt, Vollzugs rechte!

siehe auch:
(Verfassungs)Grundgesetzwidrigkeit der §§ 31 ff. SGB II- und-oder SGB 1-12
zur Gegenwehr Hartz-IV
Wie rechtssicher ist das SGB II
Was ist Hartz IV- SGB II und wofür ist es da?
ALLEGRO vers. A2LL oder der Witz schlecht hin
und so weiter ….

Die MA´s bedienen sich aber gerne derartiger Befugnisse (Amtsanmaßung, Nötigung, Erpressung etc…), werdet Ihr jetzt sicher sagen. Dann sage ich das stimmt.
Aber, wenn mir als Mensch Gewalt, in welcher Form (psychologische Folter, Körperveletzung, versuchter Mord etc…) auch immer angetan wird, von wem auch immer und darum geht es,
ohne Gewalt auch keine Angst,
dann soll mich das angebliche Gesetz davor schützen.

Leider schützt das Gesetz aber nur die MA´s und die Durchsetzung des menschen verachtenden, verbrecherischen Gesetzes SGB II (SGB I – XII) welches zudem gemäß Grundgesetz (Art. 19 GG Zitiergebot) ungültig ist und auch so zu behandeln ist!

Da nun diese MA´s Gewalt gegen Menschen zur Unterdrückung, unter Ausnutzung einer Notlage, anwenden und uns das Gesetz nachweislich nicht schützt (ich alleine kann dies durch ca. 250 Klagen etc… belegen), ist hier gemäß Art. 20 Abs. 4 GG zu handeln,

„wenn andere Abhilfe unmöglich ist“,

das heißt wir wenden die gleiche psychische Gewalt (natürlich nur in der Form wie auch von Jobcentern- ARGEN angewandt) an, in Form von Widersprüchen (gegen ungültige „Bescheide“), Klagen (gegen ungültige „Bescheide“), Strafanzeigen wegen diverser schwerer Verbrechen gegen die Menschen, gegen die Menschenrechte, diverser schwerer Gewalttaten bis hin zum versuchten Mord beziehungsweise versuchten Völkermord (siehe auch Völkerstrafgesetzbuch i.V.m. dem Strafgesetzbuch (dejure.org).

Das ganze natürlich auch und insbesondere gegen die rechtwidrig handelnden Richter/Innen, bis hoch zu den Verantwortlichen aus Wirtschaft und Politik!

Dokumente gegen Hartz IV wehrt Euch richtig

Spätestens, wenn der Druck auf die Jobcenter (ARGEN), die Gerichte (Richter/Richter/Innen) Staatsanwälte etc… so groß wird das sich niemand mehr da rauswinden kann, dann wird sich auch was ändern, dazu müssen nur endlich ALLE mal an einem Strang ziehen und sich nicht weiter in´s Bockshorn jagen, verarschen lassen und das es tatsächlich geht beweisen sowohl meine Aktivitäten z.B. meine seit zwei Jahren genutzten Antrags- Schriftsätze Dokumente gegen Hartz IV wehrt Euch richtig, warum zahlen diese Verbrecher wenn Sie nicht müssten? etc… könnt Ihr im BLOG alles nachlesen, sowie Verteilen, Unterstützen, Bekannt machen!

Wir könnten natürlich auch demonstrieren und/oder weiter Petitionen einreichen, worüber diese ganze Verbrecherbande sich eh nur krumm und schief lacht, dadurch wird sich schon darum nichts ändern, weil die sich selbst (die Firmen Bundestag, Bundesrat, ReGIERung) nicht selbst der Straftaten schuldig bekennen werden und/oder sich selbst Ihrer Sklaven entledigen werden, außer wir sind ENDLICH verstorben, nur Druck wird in den Kreisen irgend wann bei Massenanwendung auch Angst verbreiten und nur dann weichen die zurück (eigene Erfahrung-Belegbar)!

Auch wenn die Verbrecherbanden gerne öffentlich manipulierte Statistiken preisgeben (ca.. 2,xxMio Betroffene so wollen wir mal festhalten das alle Betroffenen tatsächlich so ca. 7-8Mio Betroffene sind und diese Maße ist für dieses Pack gefährlich!

Nun wehrt Euch, aller Anfang ist zwar schwer aber je mehr agressive Gegenwehr desto eher sitzen die Verbrecher hinter Gittern, wo sie im übrigen schon lange hin gehören!

Dienstag, 25. August 2015

Während Ralph Boes vor dem Brandenburger Tor öffentlich stirbt, wird in Holland das Grundeinkommen ohne Sanktionen eingeführt | Aufgewachter

Quelle: Während Ralph Boes vor dem Brandenburger Tor öffentlich stirbt, wird in Holland das Grundeinkommen ohne Sanktionen eingeführt | Aufgewachter

Verbrecher in Justizvollzugsanstalten (Gefängnissen) haben ein Dach über dem Kopf, Licht, Heizung, fließend warmes Wasser, volle Krankenversorgung, regelmäßige Mahlzeiten und die Chance während ihres Haftaufenthaltes durch Freiheitsentzug darüber nachzudenken, was sie in ihrem Leben falsch gemacht haben.
Das alles hätte Ralph Boes auch gern, weil es der Menschenwürde gebührt, egal was der Mensch nun falsch gemacht hat. Welches Verbrechen hat er nur begangen, daß ihm die o.g. Grundbedürfnisse verwehrt bleiben? Wieso sorgt hier das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) nicht dafür,  daß die Menschenwürde für alle Menschen gewahrt bleibt?
Das alles hätten alle Leistungsbezieher von Hartz IV, welche Verbrechen haben alle Leistungsbezieher von Hartz IV nur begangen, daß ihnen die o.g. Grundbedürfnisse verwehrt bleiben?

Dazu schauen wir uns nun an, welche Ungleichbehandlung der von dem nicht legitimierten „Bundesinnenminister“ Thomas de Maizière (CDU) und seiner nicht legitimierten Tatgenossen Gabriel (SPD), Merkel (CDU) und viele andere mehr gegen die Menschenrechte, gegen das Grundgesetz (Gleichbehandlungsgrundsatz), gegen das Völkerstrafgesetzbuch der BRD- GmbH und andere, praktiziert werden und dann auch noch von einem „RechtSstaat obwohl klar sein sollte das die BRD- GmbH nichts mit einem Rechtstaat zu tun hat.

Warum haben Leistungsbezieher von Hartz IV keine persönlichen Bedürfnisse ????
Warum ist bei Leistungsbezieher von Hartz IV das Existenzminimum nicht 508€Warum existieren in dem hiesigen Land, dem „RechtSstaat offensichtlich mindestens drei verschiedene Existenzminima

1 Pfändungsfreibetrag nach „Pfändungsschutzgesetz“ 1.2xx,00€ (den genauen Betrag weiß ich gerade nicht)

2 Hartz IV  399,00€ +angebl. Wohnkosten,etc…(in einer echten Ehe und Familie allerdings als Strafe schonmal – 10% beide Eltern)

3 Leistungen für Asylbewerber 320€ – persönl. Bedürfnisse + 508€ Lebensunterhalt = Existenzminimum 828€

gebuehrenmarke-voll-zensiert
Aber weiter:
Der Gesetzgeber hat entschieden, daß die Bereitschaft den Mitwirkungspflichten des Jobcenters nachzukommen darüber entscheiden soll, ob einem erwerbsfähigen Menschen die unabdingbare Menschenwürde zu Teil werden kommen soll oder nicht. Wer sich nicht bewirbt, muß ein Pennerleben als Obdachloser ohne Würde fristen. Wer Juwelen klaut hat´s im Knast warm?
Dazu möchte ich auf meinen Artikel

Was ist Hartz IV- SGB II und wofür ist es da?

verweisen, wie auch auf viele andere die beweisen das ein „gültiges Gesetz“ nicht existiert.
Da stimmt doch was nicht mit der Gleichstellung aller Menschen bezogen auf die Menschenwürde. Während man auf Nachbesserung der Menschenwürde für alle Menschen in der BRD seit Jahrzehnten vergeblich wartet, führt die Niederlande über Nacht das Bedingungslose Grundeinkommen in Höhe von 1.000 Euro/Monat ein. hier
Zum angeblichen „Gesetzgeber“ kann man hier:

Der „Staat“ BRD-permanente Täuschung des Deutschen Volkes
die nichtexistens nachlesen und weitere Beweise für die Ungültigkeit der sog. „Gesetze“ SGB I-XII finden sich unter:

Wie rechtssicher ist das SGB II
Zur Quelle: Während Ralph Boes vor dem Brandenburger Tor öffentlich stirbt, wird in Holland das Grundeinkommen ohne Sanktionen eingeführt | Aufgewachter

Sonntag, 23. August 2015

Schachmatt dem Jobcenter | volksbetrug.net

Hier kommt das wesentliche zu Tage, jeder kann nun weiter jammern, oder sich endlich mit allen Mitteln zur Wehr setzen!
Wenn Ihr immer noch nicht wisset wozu dieses ungültige “Gesetz” gemacht wurde dann lest: Was ist Hartz IV- SGB II und wofür ist es da?
Grundrecht ist unveräusserlich !
Grundrecht ist nicht verhandelbar !
Art 19 GG gilt für JEDES sog. „Gesetz“, eine Ausnahme für angeblich „einfache „Gesetze“, Sondergesetze etc… sieht der Art 19 GG nirgens vor, im Gegenteil, Jedes „Gesetz“ …
Wenn Ihr Euch nun endlich auch, nebst bereits vielen anderen zum Handeln entschlossen habt, dann findet Ihr hier unmengen an sog. gesetzlichen Kampfmitteln und Fakten die bis heute nicht wiederlegt wurden, noch wiederlegt werden können.
Dokumente gegen Hartz IV wehrt Euch richtig
Ursprünglich veröffentlicht auf volksbetrug.net:


Veröffentlicht am 16.08.2015
Ein Politikkünstler aus Pasewalk konnte nachweisen, daß das Jobcenter keinerlei Rechtsgrundlage besitzt und somit Sozialämter zuständig sind für Hartz IV Empfänger

http://www.widerstand-ist-recht.de/
Quelle: Schachmatt dem Jobcenter | volksbetrug.net

Donnerstag, 4. September 2014

LG-Neuruppin soll nunmehr den Todesstoß versetzen

Angaben von Gesetzen erfolgen natürlich immer unter der Voraussetzung das diese überhaupt eine Gültigkeit besitzen (siehe am Ende)!
Warum, soll nun das vorgegebene LG-Neuruppin (LG=”Landgericht”) den Todesstoß versetzen?
Das Erklärt im einzelnen dieser Artikel Im Namen des Volkes Urteil- zum Vorfall vom 03.08.2012 Jobcenter Pritzwalk betreffend dem Absatz “Hier nun ein Update 31.08.2014:”.
Trotz der Tatsache das bis zum heutigen Tage ein recht(s)gültiges, recht(s)wirksames, recht(s)kräftiges “Urteil” aus der “Vorverhandlung” weder vorliegt (zumindest nicht mir) noch existiert, dies gilt natürlich für beide benannten Fälle!
Ich beziehe mich hier auf: § 315 ZPO und auf § 317 ZPO so wie auf die gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Unterschriften gesetzliche Vorschriften bezügl. – Unterschriften.
Worum gehts?
Es geht um die folgende (Ein)- Ladung zu einer weiteren Farce “vorgegebenen “Verhandlung”.
lg-neuruppin-ladung-1Hier muss ich nun schon zu sagen das das ganze erstmal höchst “Hoheitlich” aussehen mag, was ich allerdings bezweifeln muss.
Ich Frage mich “In welcher Strafsache” gegen mich, denn genaugenommen existiert diese Straftat nicht einmal, ich wurde wegen Beleidigung und Nötigung “Verurteilt” trotz der Tatsache das ich ja lediglich meine/unsere Grundrechte gefordert habe und die “Bediensteten” der Firma Jobcenter Prignitz / Pritzwalk mit NAZI- Schergen und kriminelle Vereinigung betitelt habe, dies natürlich auch nicht leise und verängstigt, sondern laut und deutlich!
Alle anderen Vorwürfe sind aus der Luft gegriffene Lügen, Unterstellungen, falsche Behauptungen unter EID!
Das was ich gesagt habe, fällt nun unter das Folgende:
angebliche Beleidigung von Richtern, Beamten etc…:
Dagegen die Revision des Angeklagten, die beim OLG Frankfurt Erfolg hatte: Das OLG geht im OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.03.2012 – 2 Ss 329/11 – zwar von einer Beleidigung aus, sieht diese aber über § 193 StGB gedeckt:
>> Jedoch kommt dem Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB zugute. Denn die insoweit vorzunehmende Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen des Ehrschutzes einerseits und des Grundrechts der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG führt im vorliegenden Fall zu einem Überwiegen der Meinungsfreiheit. Nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts geht in Fällen, in denen sich die Äußerung als Kundgabe einer durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinung darstellt, die Meinungsfreiheit grundsätzlich dem Persönlichkeitsschutz vor, und zwar auch dann, wenn starke, eindringliche und sinnfällige Schlagworte benutzt werden oder scharfe, polemisch formulierte und übersteigerte Äußerungen vorliegen, auch wenn die Kritik anders hätte ausfallen können (BVerfGE 54, 129, 138 [BVerfG 13.05.1980 - 1 BvR 103/77]; BVerfG, NJW 1992, 2815 [BVerfG 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91]; Senat, 2 Ss 282/05). Bei der Beurteilung der Schwere der Ehrverletzung und ihrer Gewichtung im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung ist es von entscheidender Bedeutung, ob die verantwortlichen Beamten persönlich angegriffen werden oder ob sich die scharfe Kritik gegen die angewendete Maßnahme richtete und die Ehrverletzung sich erst mittelbar daraus ergab, dass die Kritik an der Maßnahme auch einen unausgesprochenen Vorwurf an die Verantwortlichen enthielt (BVerfG, NJW 1992, 2815 [BVerfG 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91]) Eine solche mittelbare Beeinträchtigung der Ehre vermag im öffentlichen Meinungskampf regelmäßig geringeres Gewicht zu beanspruchen, wenn die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht (BVerfG, ebenda). Schließlich ist es mit der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit als Voraussetzung eines freien und offenen politischen Prozesses unvereinbar, wenn die Zulässigkeit einer kritischen Äußerung im Wesentlichen danach beurteilt wird, ob die kritisierte Maßnahme der öffentlichen Gewalt rechtmäßig oder rechtswidrig war, da anderenfalls das von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Recht, die geltenden Gesetze einer Kritik zu unterziehen, nicht mehr gewährleistet wäre (BVerfG, ebenda) <<
BVerfGE 1 BvR 1770/91 vom 05.03.1992:
>> Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht des staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheitsäußerung,
vgl. BVerfGE 23, 191, 202; 42, 163, 170 f..
Es wird deshalb mit der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit als Voraussetzung eines fairen und offenen politischen Presse (vgl. BVerfGE 41, 163, 170) unvereinbar, die Zulässigkeit einer kritischen Äußerung im Wesentlichen danach zu beurteilen, ob die kritisierte Maßnahme der öffentlichen Gewalt rechtmäßig oder rechtswidrig war.
Andernfalls wäre das von Art. 5 (1)1 GG gewährleistete Recht, die geltenden Gesetze einer moralischen oder politischen Kritik zu unterziehen und auf deren Änderungen hinzuwirken, nicht mehr ausreichend gesichert! <<
Beweis:
CDMC (2005) 007 DEFAMATION Strassburg, 15.03.2006 Verfasser: Sekretariat des Europarates, Auszug aus dem Bericht
>> …..„Nach Ansicht des Berichtes des Europarats müssen Politiker, Beamte und insbesondere Richter eine wesentliche höhere Kritikschwelle ertragen, wenn sie und ihre Maßnahme kritisiert werden“. <<
soweit also zur angeblichen Straftat gegen eine erwiesene kriminelle Vereinigung Namens Firma Jobcenter und deren Bediensteten, es hätte also schon in der ersten vorgegebenen “Verhandlung” am vorgegebenen “Amtsgericht” Perleberg unter dem angeblichen “Vorsitz” des vorgegebenen “Richters” Weidemann keine “Verurteilung” sondern ein Freispruch herauskommen müssen.
lg-neuruppin-ladung-2Nun wird weiter in dieser (Ein)- Ladung dargelegt das es sich um ein “Gericht” handeln soll, was nicht nur bezweifelt werden muss sondern De Facto nicht so ist (siehe am Ende).
Weiter wird hier eine “2. kleine Strafkammer” benannt, schon daraus ergibt sich das es sich offensichtlich um eine Fälschung handeln muss, warum?
Ich habe nun versucht raus zu finden wer a) in dieser “Kammer” verantwortlich und b) gesetzlicher “Richter” ist, offensichtlich niemand, aber gravierender ist es gibt keine “2.kleine Strafkammer” in diesem “Gericht” laut dem ungültigem GvP (Geschäftsverteilungsplan) der auf den Seiten veröffentlicht ist und somit den Vorschriften entsprechen müsste existiert nur eine “2. Strafkammer”, damit dürfte bewiesen sein das es sich hier um eine Fälschung handelt, einen verantwortlichen gesetzlichen “Richter” sucht man hier leider vergeblich.
GvP-LG-Neuruppin wie er öffentlich ausgelegt ist. Geschäftsverteilungsplan 2014 Kurzfassung
LG-Neuruppin-GVP-SeiteWie ich nun anhand dieses GvP´s, wie auf der Seite angegeben, irgend etwas herausfinden sollte, ausser der Telefonnummer der Geschäftsstelle, die ich aber auch der (Ein)- Ladung entnehmen kann, ist für mich fraglich.
Daraus ergibt sich schon die Handlungsunfähigkeit dieses vorgegebenen “Gerichtes”!
lg-neuruppin-ladung-3Wie man nun an dem dritten Teil dieser (Ein)- Ladung erkennen kann, handelt es sich offensichtlich um eine “Berufung” gegen das ungültige, nicht recht(s)gültige, nicht recht(s)kräftige, nicht existente “Urteil” des vorgegebenen “Strafrichters” Weidemann in Perleberg!
Wobei sich für diesen Mist eine Frau Knispel (“Justizbeschäftigte”) mit einer gleichfalls ungültigen wie nicht definierbaren “Unterschrift” als allein verantwortlich zeichnet!
Schön, weil genau diese Person, Namens Frau Knispel wird von mir das Folgende nebst der Tatsache das ich Ihrer freundlichen Einladung weder Folge leisten werde noch diese Schreiben als gültig etc… anerkennen werde.
Die Unterschrift, oder was auch immer das sein soll!

lg-neuruppin-ladung-3-unterschrift













Hier auf folgt dann dies, muss ich natürlich noch in die richtige Form packen:
Kommen wir nur zur Frage der Gültigkeit der Gesetze, oder der “Gerichte” oder anderes.
1.) Wie Ihnen bekannt sein dürfte, ist die OMF- BRD seit 1990 durch Streichung des Art. 23 GG a. F. “de jure“ erloschen.  (BGBI. 1990, Teil 2 S. 885, 890 vom 23.09.1990)
(OMF= Organisation einer Modalität der Fremdherschaft – Prof. Dr. Carlo Schmid (SPD) am 18.09.1948) Das Besatzungsstatut ist nicht aufgehoben!
2.) Aus dem gleichen Grund der Aufhebung von GG Art. 23 a. F. wurde das Gerichtsverfassungsgesetz, die Zivil- und Strafprozessordnungen sowie deren Einführungsgesetze ebenfalls nichtig.
3.) Das Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) wurde vom Bundestag der OMF- BRD exakt am 11.10.2007 zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen, weil an jenem Tag das Einführungsgesetz für das OWiG rückwirkend aufgehoben wurde. Damit existiert seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger am 29.11.2007 für sämtliche Ordnungswidrigkeiten in der BRD keine rechtliche Grundlage mehr.
4.) Auf die gleiche Art und aus dem gleichen Grund wurden bereits im 04/2006 die Strafprozessordnung (StPO), die Zivilprozessordnung (ZPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gelöscht, indem das Einführungsgesetz aufgehoben wurde. Rechtswirksam wurde das Ganze am 25.04.2006 mit der Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt.
Und wieder wurden die Gesetzeswerke rückwirkend aufgehoben.
Auch der § 5 von ZPO, StPO, und GVG ist weggefallen. In dem stand der Geltungsbereich für die Gesetzeswerke, und nun wird es ganz einfach, sogar für absolute Laien:
Ein Gesetz, das nirgendwo gilt, gilt gar nicht!
Folglich gibt es und vor allem gab es damit rein juristisch in der OMF- BRD weder einen Anklagegrund, ein Strafmaß, noch ein Gericht, einen Richter oder einen Gerichtsvollzieher.
Jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst, der auch nur einen Fall von juristischer Willkür oder Rechtsbeugung zur Kenntnis nimmt und nicht zur Bewahrung der grundgesetzmäßigen Ordnung alles Notwendige unternimmt, ist auch bei bloßem Wegsehen oder billigender Duldung Mittäter nach § 25 StGB.
nun stellt sich mir an dieser Stelle die grundsätzliche Frage, ob die “Ernennungsurkunden“ der BRD – Beamten/Amtsträger denn nun auch wirklich vom “Reichsminister“ der Justiz ausgestellt und unterschrieben worden sind.?
Ansonsten sind alle Beamten/Amtsträger der OMF- BRD rein juristisch als Privatpersonen anzusehen!
Auf der Grundlage der “Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“, “Resolution 217 A (III) vom 10. Dez. 1948“ und mit dem Grundgesetz für die westdeutsche Bonner Republik in Deutschland vom 23. Mai 1949, welches von den Alliierten für die westdeutsche Bonner Republik Deutschland geschaffen wurde und worauf sich OMF- BRD Politiker noch immer beziehen, müssen folgende Rechte und Gesetze eingehalten werden:
1.) “Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ (Deklaration) Art. 1 bis 30
2.) Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte, Art. 1 bis 4, insbesondere Abs. 2, Art. 5 bis 26.
3.) “Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 Art. 3, 9, 18, 20, 25, 146.
Zu meiner/unserer Rechtssicherheit gilt:
“Gesetze ohne Geltungsbereich sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig“. Urteil: (BverwGE 17, 192=DVBI 1964, 147) (BverfGE3, 288(319f.): 6, 309 (338,363)).
auf welcher Rechtsgrundlage (Rechtsnorm) Sie hier gegen mich vorgehen und in wessen Auftrag diese “Nötigung“ meiner Person vorgenommen wird.
Die BRD, das GG und somit alle BRD Gesetze wurden aufgehoben. Es wurden aber bis heute keine neue Verfassung, keine neuen Gesetze auf Basis einer neuen Verfassung verabschiedet!
Es besteht eine Pflicht zur Entnazifizierung, welche bis heute nicht vollzogen wurde, nach den völkerrechtlichen Verträgen, die gewaltsam durch die NS-Polizei verhindert wird.
Alle Gesetze, Richtlinien, Verordnungen der Bundesrepublik, Länder, Städte und gelten nicht für Menschen, sondern für Personen.
Quellen:
• Art. 139 GG, AHK-Gesetze
• Gesetz Nr. 104 vom 05.03.1946 zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus
   geändert durch Gesetz Nr. 902 vom 23. Oktober 1947 (RegBl. S. 119)
Gesetz Nr. 922 vom 29. März 1948 (RegBl. S. 58)
Gesetz Nr. 923 vom 31. März 1948 (RegBl. S. 58)
• Kontrollratsdirektive Nr. 24 vom 12.01.1946 zur Entfernung von Nationalsozialisten und Personen,
die den Bestrebungen der Alliierten feindlich gegenüberstehen,
aus Ämtern und verantwortlichen Stellungen
geändert am 16. November 1946 (ABl. S. 228, ber. S. 287)
für die Bundesrepublik Deutschland außer Wirkung gesetzt durch
Artikel 2 des Gesetzes Nr. A-37 der Alliierten Hohen Kommission
vom 5. Mai 1955 (ABl. AHK S. 3268)
(für die DDR außer Wirkung gesetzt durch Beschluß des Ministerrats
der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der Sowjetunion in Deutschland vom 20. September 1955)
Straftaten:
Amtsanmaßung (Bundesverfassungsgerichts-Urteil 1 BvR 147/52)
Alle Beamtenverhältnisse sind seit 8. Mai 1945 erloschen.
Art. 129 WRV hat im nationalsozialistischen Staat seine Verfassungskraft verloren und sie auch später nicht wiedererlangt.
Die nach dem 8. Mai 1945 neu begründeten Dienstverhältnisse standen unter dem besonderen Vorbehalt des Eingriffes der Militärregierung zum Zwecke der politischen Überprüfung. Amtsentfernungen zu diesem Zwecke hatten in der amerikanischen Besatzungszone nicht eine Suspension, sondern eine endgültige Entlassung zur Folge.
Amtsanmaßung  § 132 StGBWer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen § 132a StGB:
Wenn es keine Beamten mehr gibt so sind diese auch keine Amtspersonen, welche zu hoheitlichem Handeln befugt sind – siehe § 11 Abs.1 (2, 3, 4) StGB
Täuschung im Rechtsverkehr § 270 StGB: Vorlage von falschen Dokumenten:
Die Behörden der untergegangenen „Bundesrepublik Deutschland” besitzen keine Hoheitsrechte mehr; ihre Akte sind nicht rechtswirksam. Es ist den Behörden der untergegangenen “Bundesrepublik Deutschland’” seit dem 18.07.1990 nicht mehr möglich, rechtswirksam Schreiben mit hoheitlichem Inhalt (Bescheide u. ä.) zuzustellen.
Urkundenfälschung § 267 StGB: Gebrauch von gefälschten Urkunden, der Versuch ist strafbar.
Mittelbare Falschbeurkundung § 27 Abs. 1 StGB: Verwendung von Entwürfen bzw. Abschriften mit Deklaration als Urkunde
Ein Urteil, Beschluss, Haftbefehl oder auch Bußgeldbescheid, der dem Adressaten nicht mit Originalunterschrift vorgelegt wird, ist also auch für die Verwaltung nur ein nichtiger und damit nicht existierender Verwaltungsakt.
In einem ähnlichen Zusammenhang wegen einer fehlenden oder falsch ausgeführten Unterschrift hat das OLG-Köln in einem Urteil vom 09.05.1988 festgestellt, daß Beschlüsse, Bescheide oder Urteile ohne Unterschrift oder mit falsch ausgeführter Unterschrift oder paraphiert juristisch korrekt bezeichnet, nicht existente Beschlüsse/Bescheide/Urteile sind.
Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen §276 StGB: Vorlage von Dienstausweis mit Deklaration als Amtsausweis, dadurch Täuschung im Rechtsverkehr!
Nötigung nach § 240 und § 241 Abs.2 StGB: die Anmaßung als Amtsperson mit Drohung und Nötigung zur Erschleichung von Leistungen ist strafbar
Betrug § 263 StGB: Verschaffung von Vermögensvorteil durch Vortäuschung falscher Tatsachen ist strafbar
Hochverrat gegen den Bund oder ein Land § 81, 82 StGB: wer es unternimmt, die verfassungsgemäße Ordnung zu ändern, begeht Hochverrat.
Weitere schwerere Vorwürfe, die sich aus der Tatsache, dass die Beschuldigten rechtlich grundgeschult sind, ergeben:
- vorsätzlicher Betrug
- vorsätzliche Täuschung
- vorsätzliche Anleitung Straftaten § 130a i.V. §126 Abs.4 Satz 1 StGB- Anleitung zur vorsätzlichen Begünstigung § 257 Abs.1 StGB- vorsätzliche Untergrabung der freiheitlich demokratischen Grundordnung §81 und §82 StGB:
Laut Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes 866 vom 24.04.2006 wurde mit dem Ersten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht und vom 29.11.2007 mit dem Zweiten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht, unter anderem folgendes neu geregelt:
„… Artikel 67 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung
Die §§ 1 und 5 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist,
werden aufgehoben
Artikel 49 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf Artikel 49 | geänderte Normen: mWv. 25. April 2006EGZPO § 1, § 2, § 13, § 16, § 17, § 20 (neu), § 20, § 22 (neu), § 32 (neu), § 33 (neu), § 34 (neu) § 1 ( aufgehoben)…“
„…Artikel 57 Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574),  wird aufgehoben
…“
Was wird in den Einführungsgesetzen i.a.R. geregelt?
Richtig!
Der Geltungsbereich.
In allen drei Einführungsgesetzen sind die Geltungsbereiche entfallen!!!
Ist das ein wichtiger Umstand?
Das beantwortet das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:
„…Gesetze, die keinen räumlichen Geltungsbereich definieren, sind NICHTIG!“
Diese Gesetze sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!
„Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“
„Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen.“ (BVerwG a.a.O) (BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963)…“
Welches Gesetz gilt dann nun?
Die StPO, die ZPO und das OWiG schon mal nicht, da keiner weiß, wo man es anwenden könnte.
Auf welcher Grundlage kann dann ein Vollzugsbediensteter agieren?
Dürfte  ja hinlänglich bekannt sein, daß es weder in den sogenannten Ländern noch im Bunde eine Staatshaftung gibt.
Daraus ergibt sich automatisch die volle Haftbarkeit aus Ihrem Handeln nach Bürgerlichen Recht (BGB).
Es gilt:
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung
In diesem Zusammenhang verweise ich auf das nachstehende Gerichtsurteil:
BverfGE vom 31.07.1973 Akz. 2 BvF 1/73

Mittwoch, 2. Juli 2014

Ist Hartz IV- SGB II rechtsgültig

Oder genauer gefragt, welche Gesetze sind überhaupt "gültig"? Denn:

Haben wir überhaupt eine Legitimierte "ReGIERung? Ich behaupte einfach mal nein, insbesondere was legitimierte Merkel und Konsorten? Denn:
das Urteil vom BverG: Urteil des Zweiten Senats vom 25. Juli 2012 – 2 BvF 3/11 – - 2 BvR 2670/11 – - 2 BvE 9/11 -, in dem das Wahlgesetz für "nicht mit dem Grundgesetz "vereinbar" und "nichtig" erklärt wurde, Leitsätze:

1.
Die Bildung der Ländersitzkontingente nach der Wählerzahl gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG ermöglicht den Effekt des negativen Stimmgewichts und verletzt deshalb die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien.

2.
a) In dem vom Gesetzgeber geschaffenen System der mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl sind Überhangmandate (§ 6 Abs. 5 BWG) nur in einem Umfang hinnehmbar, der den Grundcharakter der Wahl als einer Verhältniswahl nicht aufhebt.

b) Die Grundsätze der Gleichheit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien sind bei einem Anfall von Überhangmandaten im Umfang von mehr als etwa einer halben Fraktionsstärke verletzt.

Das heißt, wir haben, und das gilt insbesondere für die Regierung Merkel, seit 1956 keine legitimierte Regierung, das wiederum heißt eine nicht legitimierte Regierung, sagt das Wort "NICHTIG" schließt alle Rechtsfolgen ein, das alle Gesetze und Änderungen keine Gültigkeit haben können.

da das SGB I dem SGB II übergeordnet ist. kann dieses schon deshalb keine Rechtsgültigkeit besitzen.
Wenn aber dem so ist, dann verstößt das SGB II schon gegen das  übergeordnete Gesetz.
Denn, das SGB I sagt:

§ 1 SGB I Aufgaben des Sozialgesetzbuchs

(1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer SicherheitSozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten.
Es soll dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.

(2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, daß die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.

 Schon hiergegen verstößt das gesamte SGB II (Sklaven und Leibeigenenverpflichtungs- Gesetz), somit dürfte nach wie vor klar sein das sich hieraus schon die "Verfassungs"-feindlichkeit, Grundgesetzwidrigkeit ableiten lässt..

§ 2 SGB I Soziale Rechte

(1) Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte.
Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind.

(2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.
Wenn man sich jetzt den §2 Abs 2 genauer anschaut, so liegt auch hier die Verfassungsfeindlichkeit, Grundgesetzwidrigkeit offen dar.

§ 3 SGB I Bildungs- und Arbeitsförderung 

(1) Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

(2) Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat ein Recht auf
I. Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufs,
II. individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung,
III. Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes und
IV. wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

Hierzu muss man nichts weiter sagen, glaube ich zumindest.

§ 4 SGB I Sozialversicherung

(1) Jeder hat im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung.

(2) Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf
I. die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und
II. wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter. Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten.

§ 5 SGB I Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden

Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht,
hat ein Recht auf
I. die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und
II. angemessene wirtschaftliche Versorgung.
Ein Recht auf angemessene wirtschaftliche Versorgung haben auch die Hinterbliebenen eines Beschädigten.

Das folgende gilt insbesondere für Familien mit Kindern:

§ 6 SGB I Minderung des Familienaufwands 

Wer Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, hat ein Recht auf
Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen

§ 7 SGB I Zuschuß für eine angemessene Wohnung 

Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muß, die ihm nicht zugemutet werden können, hat einRecht auf Zuschuß zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.

§ 8 SGB I Kinder- und Jugendhilfe

Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht, Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen.
Sie sollen die Entwicklung junger Menschen fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen und ergänzen.

Was hingegen SGB II gleichwohl unterbindet und/oder vollständig verhindert!

§ 9 SGB I Sozialhilfe 

Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche undwirtschaftliche Hilfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert.
Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren Kräften mitwirken. Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um ...

§ 10 SGB I Teilhabe behinderter Menschen 

I. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
II. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
III. ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
IV. ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichstselbständige  und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie
V. Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken.

Nun kommt erstmal eine Weile nicht so zwingend wichtiges, aber der nächste §  ist schon wieder von ganz besonderer Bedeutung,nämlich: 
wer ärgert sich nicht genau wie ich darüber das ich mein Anliegen bei den Firmen Jobcentern (ARGEN) in der Pförtnerloge darlegen soll, oder ohne Termin nicht rein gelassen werde oder keine Möglichkeit habe den zuständigen MA per Telefon oder anderweitig sofort zu kontaktieren.
Wenn man sich den folgenden § genau ansieht, sehen wir das die MA sich in Ihrer Selbstherrlichkeit  hinter verschlossenen Türen, Service-nummern etc... verschanzen um sich nicht zu überarbeiten und Ihren Kaffee in ruhe zu genießen aber seht selbst.

§ 17 SGB I Ausführung der Sozialleistungen

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
I. jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält, II. die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen  rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
III. der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
IV. ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.

(2) Hörbehinderte Menschen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, Gebärdensprache zu verwenden.
Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen;
§ 19 Abs. 2 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten.
Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

Dies sind nur die Verstöße gegen das übergeordnete SGB I, hinzu kommen natürlich noch die Verstöße gegen das beiden übergeordnete Grundgesetz, woran jeder "Amtsträger" in Deutschland gebunden ist!