Hartz-4 NEIN DANKE

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Donnerstag, 25. September 2014

ALLEGRO vers. A2LL oder der Witz schlecht hin

Auf der Grundlage der “Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“, “Resolution 217 A (III) vom 10. Dez. 1948“ und mit dem Grundgesetz für die westdeutsche Bonner Republik in Deutschland vom 23. Mai 1949, welches von den Alliierten für die westdeutsche Bonner Republik Deutschland geschaffen wurde und worauf sich OMF- BRD Politiker noch immer beziehen, müssen folgende Rechte und Gesetze eingehalten werden:
1.) “Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ (Deklaration) Art. 1 bis 30
2.) Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte, Art. 1 bis 4, insbesondere Abs. 2, Art. 5 bis 26.
3.) “Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 Art. 3, 9, 18, 20, 25, 146.
ALLEGRO vers. A2LL oder der Witz schlecht hin, dazu etwas vorweg, ein ungültiges Gesetz wird nicht gültig weil die Software “besser” wird!
Zu vorderst ist festzustellen das, das sog. SGB 1-12 bereits durch die alles bindende oberste Norm (Grundgesetz) bereits für ungültig und nichtig erklärt ist.
Es bedarf keines weiteren Rechtbefehls um dieses festzustellen:
“Das Grundgesetz zeichnet sich vor allem durch KlarheitKürze und Verbindlichkeit aus. Es gibt dem Bürger einklagbare RechteDas Grundgesetz ist keine Verfassung, die in wohlklingenden Worten Verheißungen beinhaltet, die letztlich nur auf dem Papier stehen.”
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 Hans Jürgen Papier – Präsident des Bundesverfassungsgerichts
Das Grundgesetz ist auch heute keine Verfassung (Art. 146 GG), das Besatzungsstatut ist nicht aufgehoben!
Am 29. Mai 2008 ließ der Bundespräsident Horst Köhler schriftlich folgendes mit Blick auf den rechtlichen Stellenwert des bundesdeutschen Grundgesetzes verlauten:
 “Alle Rechtsnormen in der Bundesrepublik Deutschland stehen in einer sog. Normenhierarchie. Dabei ist das Grundgesetz, und damit die Grundrechte des Bürgers unter anderem in ihrer Funktion als Abwehrrechte gegen den Staat und seine Institutionendie wesentliche und ranghöchste Rechtsquelle unseres Landes. Die Verfassung “strahlt” auf alle unsere Rechtsgebiete aus und ist das zentrale Dokument unseres Staates, an das sich alle drei Gewalten zu halten haben.
Eine Beschränkung der durch das Grundgesetz gewährleisteten Freiheitsrechte kann deshalb nur insoweit für zulässig gehalten werden, als es der Grundgesetzgeber ausdrücklich bestimmt hat.
Weitergehend als die Weimarer Verfassung bindet das Grundgesetz in Art. 1 Abs. 3 die sog.Gesetzgebung und die sog.  Verwaltung an die institutionelle Garantie der Grundrechte.
Nach Art. 19 Abs. 1 GG kann ein Grundrecht durch sog. Gesetz oder auf Grund eines sog. Gesetzes nur eingeschränkt werden, soweit dieses im Grundgesetz selbst vorgesehen ist. Es würde dem Sinn der Art. 1 Abs. 3 und 19 Abs. 1 GG widersprechen, eine solche Einschränkung im Wege der Auslegung nachzuholen.“ (BVerwGE 1, 303 – „ Sünderin“
Das Zitiergebot betrifft nicht einzelne Paragraphen, sondern dem Wortlaut des GG nachimmer das ganze Gesetz. Auch das sog. Bundesverfassungsgericht hat sich an den Wortlaut, der dem sog. Gesetzgeber im Artikel 19 Abs. 1 GG kein Ermessen einräumt, auf das Komma genau zu halten. Auch hat das sog. Bundesverfassungsgericht kein eigenes Ermessen aus dem Wortlaut der/des (Verfassung) Grundgesetzes, einzelne Artikel im Wortlaut zu verändern, um so zu einer anders lautenden Entscheidung zu kommen. In der sog. Südweststaat-Entscheidung des BverfG vom 23.10.1951 heißt es im 20. Leitsatz wörtlich:
“Das Bundesverfassungsgericht kann den Wortlaut des Gesetzes nicht ändern.”
Die Frage, wie ein (verfassungs-) grundgesetzwidriges sog. Gesetz zu behandeln ist, hat das  sog. Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung BVerfGE 8, 1, Rdn. 50, mit Rechtsatz wiederum gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG für alle sog. Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle sog. Behörden und sog. Gerichte zwingend bindend erklärt:
Grundsätzlich ist ein gegen die Verfassung verstoßendes Gesetz für nichtig zu erklären.”
Ein sog. Gesetz (SGB 1-12), welches in einschränkbare Grundrechte eingreift und diese Grundrechte nicht einzeln und jedes zitiert, ist nichtig bzw. ungültig. Ein nichtiges oder ungültiges sog. Gesetz entfaltet keine Bindewirkung.
Alle mit diesem sog. Gesetz verbundenen Verwaltungsakte sind ebenfalls nichtig undungültig und deshalb rückwirkend aufzuheben. Im Falle des SGB ist also nicht nur das SGB II gemeint, sondern das Sozialgesetz mit allen 12 Büchern als Ganzes!
Artikel 19 GG (Zitiergebot – fehlende Gültigkeit und Rechtgrundlage des SGB 1-12 i.V.m Artikel 82 GG und somit
nicht nach den Vorschriften aus diesem Grundgesetz zustande gekommen
Zitat:
Lübbe-Wolff, Bundesverfassungsrichterin in “Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte”
“Der in der Falsch- oder Nichtanwendung einfachen Rechts liegende Grundrechtseingriff ist per definitionem nie durch ein Gesetz gedeckt und greift deshalb nicht nur in das betroffene Grundrecht ein, sondern verletzt dies auch stets, ohne das es darauf ankommt, ob z.B. eine in Rede stehende Leistung grundrechtlich definitiv geboten ist.”
Und dann noch das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung
Art. 3 der „Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EMRK)“ verbietet Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Strafe. Dieser Artikel ist die einzige Bestimmung der EMRK, die keinerlei Einschränkungen unterliegt. Selbst im Fall von Ausnahmesituationen wie dem Kampf gegen Terrorismus und im Falle von Entführungen, verbietet die EMRK Folter und unmenschliche Behandlung, eine Abweichung nach Art. 15 EMRK ist im Falle von Art. 3 nicht möglich. Das Folterverbot gilt damit absolut, jeder Eingriff stellt damit eine Verletzung dar.
Dem gegenüber zielt das SGB II (Hartz IV) jedoch bereits in seinen Grundzügen auf eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung der Leistungsberechtigten ab. Das beginnt bei der erzwungenen Offenlegung sämtlicher persönlicher Verhältnisse, gleitet über die Aufhebung des Bankgeheimnisses zielstrebig zur Entmündigung der Betroffenen. Den tatsächlichen und millionenfachen Zwang zur Sklavenarbeit (neudeutsch auch „Leiharbeit“) dürfen wir getrost als weiteren Schritt zur unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung bewerten. Das alles gipfelt schließlich in der Sanktionspraxis im Rechtskreis des SGB II, wenn Menschen in den Hunger, in die Obdachlosigkeit, in lebensbedrohliche Krankheitsverläufe bis hin in den Tod getrieben werden.
Von staatswegen: Vorsätzlicher Bruch der Völker- und Menschenrechte und Straftaten die die sog. Amtsträger/Beamten/RichterInnen/polit- Verbrecher ununterbrochen begehen zu diversen weiteren.
Ändert sich das also durch das neue ALLEGRO ???
Ich denke eher nicht. Sehen wir einfach mal auf die ersten drei Frechheiten aus dem Fleyer:
ALLEGRO- Gute Leistung heißt ..
… für über sechs Millionen Menschen die Leistungen nach dem SGB II korrekt und zuverlässig
zu berechnen und zu versenden.
… rund 20 Millionen Bescheide* jährlich über ALLEGRO zu versenden.
… für die existenzsichernden Leistungen im SGB II (ALG II und kommunale Leistungen) ein Finanzvolumen von rund 25
Milliarden* Euro pünktlich und rechtssicher zur Auszahlung zu bringen.
Na, wie rechtsicher, kann ein ungültiges sog. Gesetz wohl sein ???
aus dem Prignitz Express 17 Nr.39/23 vom 24 September 2014
prignitz-express-24-09-14-allegro

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