Nach
langen Jahren der Ruhe, soll nun endlich die Ausrottung meiner selbst
und meiner Familie vollzogen werden, durch Nötigung, Erpressung und
versuchter Mord durch die kriminelle Organisation, das Jobcenter
Prignitz/Pritzwalk durch die höchst kriminellen Systemroboter Rudzinski u
Menzel begangen und durch die Firma Sozialgericht Neuruppin begünstigt
und gefördert.
Da
der [Bewilligungszeitraum] wieder einmal endete, erging, wie die
letzten Jahre, meine Forderung [Antrag] auf unsere Grundrechte, den ich
hier nun nicht wirklich mehr extra einstellen muss, wer will kann ihn
hier
einsehen.
Nun passt der Firma Jobcenter Prignitz/Pritzwalk, den Systemroboter
Rudzinski u Menzel dies gar nicht (mehr) und haben nun jedwede Zahlungen
eingestellt, aber weiter, nun habe ich heute darauf erneut Strafanzeige
und Antrag auf Strafverfolgung gestellt.
Dies
bei der schon bekannten Firma Staatsanwaltschaft Neuruppin was wie
immer ein ähnlich ungültigen Entwurf hervorbringen wird, da wir ja
wissen, eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus! Da die Anzeige 119
Seiten umfasst, verzichte ich hier auf alle und nehme die Anhänge als
pdf.
in staatlicher Selbstverwaltung gem. UN Resolution A/Res/56/83 der natürlichen Personen nach BGB § 1.
Auf
der Grundlage der “Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“,
“Resolution 217 A (III) vom 10. Dez. 1948“ und mit dem Grundgesetz für
die westdeutsche Bonner Republik in Deutschland vom 23. Mai 1949,
welches von den Alliierten für die westdeutsche Bonner Republik
Deutschland geschaffen wurde und worauf sich OMF- BRD Politiker noch
immer beziehen, müssen folgende Rechte und Gesetze eingehalten werden:
1.) “Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ (Deklaration) Art. 1 bis 30
2.) Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte, Art. 1 bis 4,
insbesondere Abs. 2, Art. 5 bis 26.
3.) “Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
Art. 1, 3, 9, 18, 20, 25, 146 u. w..
Art. 1, 3, 9, 18, 20, 25, 146 u. w..
Es
gilt ausschließlich das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung vom
22. März. 1924. Die Verweise auf das VwGO, die ZPO, das StGB und das GG
u.a. beziehen sich immer auf die jeweils zuletzt gültige und (verfassungs-)
grundgesetzmäßig (vom 23. Mai 1949) zustande gekommene Fassung!
grundgesetzmäßig (vom 23. Mai 1949) zustande gekommene Fassung!
Durch
die mir/uns, verweigerten Grundrechte/Rechte, Durchsetzung/Einhaltung
dieser, der Verweigerung/Verhinderrung ordentlicher
Rechtmittel/ordentlicher Rechtweg, sowie die Aberkennung meiner/unserer
Grundrechte/Rechte wird hier
Strafanzeige als Mitbetroffener und Vater von 7 Kindern, wie im Betreff angegeben gestellt,
gegen
Jobcenter Mitarbeiter- Vorgesetzte- und andere behauptete-
Amtsträger/Richter etc… und Politiker, bekannt und unbekannt, oben
benannte.
Wegen des Verdachts der:
Wiederholten und Fortgesetzten gefährlichen Körperverletzung § 224 Abs. 1 Satz 4, 5 iVm § 80, § 85, § 87, § 89, § 176, § 313, § 302, in 8 Fällen: gefährliche Körperverletzung deshalb weil, gemeinschaftlich, vorsätzlich begangen.
Da durch mehrere Anträge, Einsprüche (Rechtmittel), Einstweilige Anordnung SG Neuruppin (Rechtmittel), Klagen SG Neuruppin (Rechtmittel) die Notlage und der Umstand hinreichend bekannt ist und war, wird hier vorsätzlich:
Da durch mehrere Anträge, Einsprüche (Rechtmittel), Einstweilige Anordnung SG Neuruppin (Rechtmittel), Klagen SG Neuruppin (Rechtmittel) die Notlage und der Umstand hinreichend bekannt ist und war, wird hier vorsätzlich:
durch den vollständigen Entzug der grundrechtlich garantierten Leistungen/Existenz– Minimum
[Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG i. V. m. BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010 und BVerfG, 1 BvL 10/12 vom 23. Juli 2014 ] und hierdurch den Tod von 8 Menschen billigend in kauf nehmen.
entzogene Gesundheitsvorsorge
[Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG i. V. m. BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010 und BVerfG, 1 BvL 10/12 vom 23. Juli 2014 ] und hierdurch den Tod von 8 Menschen billigend in kauf nehmen.
unzureichende Ernährung
[Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG i. V. m. BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010 und BVerfG, 1 BvL 10/12 vom 23. Juli 2014 ] und hierdurch den Tod von 8 Menschen billigend in kauf nehmen.
dadurch ausgesprochenes Verbot der
Beheizung, Körperpflege/Hygiene durch Leistungsverweigerung/Entzug verweigert b.z.w. unterbunden (mVa Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG) und durch die weitere widerrechtliche Anwendung eines dem Grundgesetz zu wider laufenden einfachen Gesetz (da die herangezogenen Gesetze (hier SGB II ff.) nach: Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG
ungültig ist/sind), die Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit
verstärkt/hervorgerufen, billigend in kauf genommen wird und weiterhin
ausreichende Hilfen verweigert werden!
(ergibt
sich aus, den, unter Beweismittel angegebenen Akten und Vorgängen,
sowie aus dem SGB II ff., aus GG, EMRK, so wie den benannten [Urteilen])
(gegen Jobcenter Mitarbeiter- Vorgesetzte- und andere- Amtsträger/Richter etc… und Politiker, bekannt und unbekannt)
Wiederholten Nötigung § 240 Abs. 1, 2, Abs. 4 Satz 3 StGB
durch Nötigung soll versucht werden mich/uns ohne Urteil zu entmündigen
und die Vormundsstellung ein zu nehmen, so wie durch Zwang die
Anerkennung eines dem Grundgesetz zu wider handelnden Gesetzes (die
herangezogenen [Gesetze] hier SGB II ff.) nach: Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig ist/sind) und hierdurch den Tod von 8 Menschen billigend in kauf nehmen
(ergibt
sich aus, den, unter Beweismittel angegebenen Akten und Vorgängen,
sowie aus dem SGB II ff., aus GG, EMRK, so wie den benannten [Urteilen])
(gegen Jobcenter Mitarbeiter- Vorgesetzte- und andere- Amtsträger/Richter etc… und Politiker, bekannt und unbekannt)
fortgesetzten falschen Verdächtigung § 164 (da Leistungsmißbrauch, vorbehaltlich einer gültigen Rechtlage, eine Straftat darstellen würde)
(ergibt
sich aus, den, unter Beweismittel angegebenen Akten und Vorgängen,
sowie aus dem SGB II ff., aus GG, EMRK, so wie den benannten [Urteilen])
(gegen Jobcenter Mitarbeiter- Vorgesetzte- und andere- Amtsträger/Richter etc… und Politiker, bekannt und unbekannt)
Erpressung § 253 StGB (durch Zwang und Drohung, die Anerkennung eines dem Grundgesetz zu wider handelnden [Gesetzes] (die herangezogenen Gesetze hier SGB II ff.– nach: Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig ist/sind) durchzusetzen, zu erzwingen und hierdurch den Tod von 8 Menschen billigend in kauf nehmen.
(ergibt
sich aus, den, unter Beweismittel angegebenen Akten und Vorgängen,
sowie aus dem SGB II ff., aus GG, EMRK, so wie den benannten [Urteilen])
(gegen Jobcenter Mitarbeiter- Vorgesetzte- und andere- Amtsträger/Richter etc… und Politiker, bekannt und unbekannt)
fortgesetzten Sachbeschädigung § 303 Abs. 1, 2 (an Wohngebäude und Anlagen/Eigentum) durch Verweigerung [Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG i. V. m. BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010 und BVerfG, 1 BvL 10/12 vom 23. Juli 2014 ]
durch die Anwendung und Zwang (der Erpressung unter Androhung des Todes) zur Anerkennung, sowie die Begünstigung, ungültiger Gesetze (die herangezogenen Gesetze (hier SGB II ff.- SGB I – XII) nach: Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig ist/sind, so wie gleichfalls durch den mangelhaften, unverständlichen, zweifelhaften § 30 SGB I „Geltungsbereich“ )
Bundesverwaltungsgericht 1964:
Jedermann muß,
um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage
sein, den räumlichen Geltungsbereich einer Satzung ohne weiteres
festzustellen. Eine Verordnung, die hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist
unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der
Rechtssicherheit ungültig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
Hierbei
hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in
aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis
wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder
Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen (BVerwG a.a.O.).
Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, daß die Gesetze wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
(ergibt
sich aus, den, unter Beweismittel angegebenen Akten und Vorgängen,
sowie aus dem SGB II ff., aus GG, EMRK, so wie den benannten [Urteilen])
(gegen Jobcenter Mitarbeiter- Vorgesetzte- und andere- Amtsträger/Richter etc… und Politiker, bekannt und unbekannt)
Da alle Handlungen und öffentliche
Aussagen
(Leistungsmissbrauch/Schwarzarbeit/Betrug/Beleidigungen/Verfolgung/Diffarmierung/etc…)
der benannten und der Volksverhetzung der sogen. „Eliten“
Ausage des Henner Schmidt, FDP-Fraktionsvize meint:
Hartz-IV-Empfänger sollen Ratten jagen.
Genozidsforscher Professor Dr. Gunnar Heinsohn, meint:
Man müsse der Unterschicht den Hahn zu drehen, denn nur ein ungeborenes Kind aus diesem Milieu, ist auch ein gutes Kind, denn es schlägt einem schon keinen Baseballschläger an den Kopf.
SPD-Arbeitsminister Franz Müntefering meint:
Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen. „Wer arbeitet, muss was zu essen haben, wer nicht arbeitet, braucht nichts essen.“
Wolfgang Clement SPD vergleicht
Hartz IV Empfänger mit Parasiten.
Gesundheitsexperten, Peter Oberender meint:
Wenn
jemand existenziell bedroht ist, weil er nicht genug Geld hat, um den
Lebensunterhalt seiner Familie zu finanzieren. So muss er meiner Meinung
nach die Möglichkeit haben, durch den Verkauf von Organen dies zu
sichern.
Meine /unsere (immer noch offene und nicht bearbeitete) Strafanzeige gegen Herrn G. Westerwelle, Vorgangsnummer: v10166372-IWBB
und diese Aussangen unter den §241a fallen, nämlich
Abs. 1 Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden,
(gegen Jobcenter Mitarbeiter- Vorgesetzte- und andere- Amtsträger/Richter etc… und Politiker, bekannt und unbekannt)
sowie, § 130 Abs.1 Nr. 2 StGB – Volksverhetzung
(gegen Jobcenter Mitarbeiter- Vorgesetzte- und andere- Amtsträger/Richter etc… und Politiker, bekannt und unbekannt)
§ 323c StGB – Unterlassene Hilfeleistung
(ergibt
sich aus, den, unter Beweismittel angegebenen Akten und Vorgängen,
sowie aus dem SGB II ff., aus GG, EMRK, so wie den benannten [Urteilen])
(gegen Jobcenter Mitarbeiter- Vorgesetzte- und andere- Amtsträger/Richter etc… und Politiker, bekannt und unbekannt)
§ 345 Abs. 1, 3 Nr. 4 StGB – Vollstreckung gegen Unschuldige
da sich das SGB II ff. anmaßt, ein Vollzugsgesetz zu sein, Hausarrest etc…
(ergibt
sich aus, den, unter Beweismittel angegebenen Akten und Vorgängen,
sowie aus dem SGB II ff., aus GG, EMRK, so wie den benannten [Urteilen])
(gegen Jobcenter Mitarbeiter- Vorgesetzte- und andere- Amtsträger/Richter etc… und Politiker, bekannt und unbekannt)
§ 221 Abs. 1 Nr 1-2, Abs. 2 Nr. 1-2 StGB – Aussetzung
(ergibt
sich aus, den, unter Beweismittel angegebenen Akten und Vorgängen,
sowie aus dem SGB II ff., aus GG, EMRK, so wie den benannten [Urteilen])
(gegen Jobcenter Mitarbeiter- Vorgesetzte- und andere- Amtsträger/Richter etc… und Politiker, bekannt und unbekannt)
§ 81Abs. 1 Nr. 1-2 StGB – Hochverrat gegen den Bund iVm § 83 StGB
hier
SGB II ff./Eingliederungsvereinbahrungen/Leistungsentzug/Verweigerung
der Rechte/der Grundrechte/ordentlicher Rechtsweg/Rechtsbeugung etc…
(ergibt
sich aus, den, unter Beweismittel angegebenen Akten und Vorgängen,
sowie aus dem SGB II ff., aus GG, EMRK, so wie den benannten [Urteilen])
Dies,
da wissentlich, vorsätzlich, entgegen dem GG, trotz Bindung an
selbiges, gehandelt, entschieden und vollstreckt wird, jedem hinreichend
durch [ Urteil – BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010 und BVerfG, 1 BvL 10/12 vom 23. Juli 2014 ], jedoch bis Dato von allen „Gruppen [staatlicher] Gewalt“ [Amtsträger], vollständig verweigert
Artikel 1 des Grundgesetzes: („Die Würde des Menschen ist unantastbar“) Artikel 2 GG: (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit)
Artikel 11 GG: (Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet)
Artikel 12 GG: (Freie Berufswahl / Verbot von Zwangsarbeit)
Artikel 13 GG: (Unverletzlichkeit der Wohnung)
Artikel 6 GG: (Schutz der Familie)
Artikel 19 GG („Zitiergebot“),
so wie:
§ 166 StGB Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
§ 211 StGB Mord/ versuchter Mord in 8 Fällen
§ 225 StGB Mißhandlung von Schutzbefohlenen
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
§ 233 StGB Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft
§ 233a StGB Förderung des Menschenhandels
§ 255 StGB Räuberische Erpressung
§ 267 StGB Urkundenfälschung
§ 269 StGB Fälschung beweiserheblicher Daten
§ 270 StGB Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
§ 336 StGB Unterlassen der Diensthandlung
§ 357 StGB Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
Zusätzliches Beweismittel:
Für Ihre weiteren Entscheidungen möchte ich darauf aufmerksam machen, dass Art. 1 Abs. 3 des Grundgesetzes wie folgt lautet:
„Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und
Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“
Im
Widerspruch zu dieser Verpflichtung, die Grundrechte unmittelbar
anzuwenden, also auch gegen bestehende [Gesetze], heißt es in Art. 100 Abs. 1 GG:
„Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für
verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, […] wenn es sich um die
Verletzung des Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
einzuholen.“
Da
eine Verfassung nicht existent ist, kann es hier nur und ausschließlich
grundgesetzlich, grundgesetzmäßig, grundgesetzwidrig lauten.
Sowie durch [Gerichte] (Gruppe „aller [staatlichen] Gewalt“ [Amtsträger]) die das Grundgesetz und eingereichte Rechtmittel ignorieren, vereiteln, verweigern, durch die Nichterfüllung der (Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG iVm Art. 103 Abs. 1 GG iVm Artikel 101 Abs. 1 GG) und hierdurch die Straftaten erst ermöglicht und sogar für Recht erkennt, hierdurch Aberkennung/Verweigerung aller Grundrechte/Rechte.
(ergibt
sich aus, den, unter Beweismittel angegebenen Akten und Vorgängen,
sowie aus dem SGB II ff., aus GG, EMRK, so wie den benannten [Urteilen])
Sowie alle aktuellen, wie vorherigen [Regierungsangehörige] (Gruppe „aller [staatlichen] Gewalt“ [Amtsträger]) da schon durch Ihre Pflichtverletzung (Art 56 GG) gleichfalls die Straftaten erst ermöglicht und Begünstigt und vorgeschrieben werden, durch Unterlassung, Duldung trotz eindeutiger Vorschriften [Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG i. V. m. BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010 und BVerfG, 1 BvL 10/12 vom 23. Juli 2014 ], durch Nichteerfüllung Ihres [Amtseides] (Schutz und Wahrung der Verfassung/ des Grundgesetzes für die BRD und Handelns gegen die Verfassung das Grundgesetz für die BRD) verweis/verstoß auf/gegen Art 56 GG so wie durch die Nichterfüllung der Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG,
sowie durch die vorsätzliche Bildung, Erlassung und Anwendung
verfassungsfeindlicher/verfassungswidriger Gesetze (SGB II ff.) Verstoß
gegen Art. 19 GG, gegen Art. 139 GG.
(ergibt
sich aus, den, unter Beweismittel angegebenen Akten und Vorgängen,
sowie aus dem SGB II ff., aus GG, EMRK, so wie den benannten [Urteilen])
Da alle Beteiligten, der Gruppen „aller [staatlichen] Gewalt“ [Amtsträger] durch die nichterwiesene Behauptung zuzuzählen wären, ohne jemals den Beleg erbracht zu haben, und die Taten somit [im Amt] begangen sind, ist hier gemeinschaftliches Handeln als erwiesen anzusehen, insbesondere da für alle benannten die absolute „Bindung an das Grundgesetz“
gültige Pflicht ist (Antwort Justitzministerium- v.05.04.2012-Kopie-
Anhang, ergibt sich aus, den, unter Beweismittel angegebenen Akten und
Vorgängen),
Dem
nach und dem Umstand nach, das ich mich als Teil dieses zwar
behaupteten, aber nicht bewiesenen [Staates] bei Duldung, zumindest der
Begünstigung mitschuldig machen würde, ist die
Strafverfolgung/Strafanzeige hier geboten.
Ich weise somit jedwede Schuld/Mitschuld gegen mich und meine Angehörigen zurück.
Alle
bisher unter Beweismittel aufgeführten Versuche, eine
[rechtsstaatliche] Lösung herbei zuführen sind bisher offensichtlich als
gescheitert zu betrachten und erfüllen somit die vorangegangenen
Straftatbestände.
Dadurch,
das hier „öffentliches Interesse“, alle, jeder Bürger ist hier
Betroffener, besteht, wird dies an die Medien gleichfalls bekanntgegeben
soweit es die Ermittlungen nicht behindert.
Beweismittel:
Das vollständige SGB II ff. (siehe auch Sozialgericht Berlin Az..S 55 AS 9238/12 Vorlagebeschluß – Verkündet am 25.04.2012 auch als Zeugen, sowie das Grundgesetz der BRD)
Zitat aus Az..S 55 AS 9238/12 Vorlagebeschluß:
Der
wertende Ausschluss bestimmter Güter und Dienstleistungen aus dem
EVS-Katalog zur Ermittlung des Regelbedarfs ist hinsichtlich einzelner
Güter und Dienstleistungen nicht hinreichend statistisch belegt oder
sachgerecht nachvollziehbar begründet (a A Groth/Siebel-Huffmann in NJW
2011, 1105, 1110; Mogwitz in ZFSH/SGB 2011, 323, 333)…….
Die
Kammer teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die normative
Reduzierung der Berücksichtigung von Ausgaben für alkoholische Getränke
(Münder, Gutachten aaO S 75; Lenze in NVwZ 2011, 1104, 1106)…….
Für
nicht nachvollziehbar hält die Kammer den normativen Ausschluss von
Schnittblumen und Zimmerpflanzen (BT-Drs 17/3404 S 62),……
Durch
die umfangreichen Streichungen von Gütern und Dienstleistungen aus dem
EVS-Katalog zur Ermittlung des Regelbedarfs ist die vom BVerfG
geforderte Möglichkeit zum internen Ausgleich (BVerfG aaO RdNr 172)
nicht mehr gewährleistet. Auch dies ist ein Fehler, der bereits für sich
die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfsbestimmung bewirkt….
Zitat Ende
Anträge/Widersprüche/Überprüfungsanträge/ Bescheide/Widerspruchsbescheide Jobcenter Prignitz unter Bg.-Nummer: [0xxxxxxxxxxxxx]
Hier alle Aufzuführen würde unendlich sein, Anforderung Akte/Akten insbes.
An Firma Jobcenter- ohne hoheitlich amtliche und/oder sonstige Befugnisse/Rechte:
Zahlungs-Auffo-Heizko-wWass-Mahn-HK-M-67-0-03-12-15-GS vom 03.12.2015
weiterbewilligung-fortzahlung-FZWB-00012-00-04-12-15-GS vom 04.12.2015
Zahlungs-Auffo-Heizko-wWass-Mahn-HK-M-67-0-03-12-15-GS vom 04.12.2015
Zahlungs-Auffo-Heizko-wWass-Mahn-HK-M-67-1-11-12-15-GS vom 11.12.2015
Zahlungs-Auffo-Heizko-wWass-Mahn-HK-M-68-0-12-12-15-GS vom 12.12.2015
zurückw-angebl-Besch-u-a–ZES-84-0-14-12-2015-GS vom 14.12.2015
zurückw-angebl-Besch-u-a–ZES-85-0-17-12-2015-GS vom 17.12.2015
zurückw-angebl-Besch-u-a–ZES-86-0-21-12-2015-GS vom 21.12.2015
An Firma BMAS- ohne hoheitlich amtliche und/oder sonstige Befugnisse/Rechte
BMAS Herr Dr. rer. pol. h. c. Frank-J. Weise, Raimund Becker, Heinrich Alt:
Haftung-Zahlungsaufford-Mahnung-H-BA- WK-M-06-11-12-15-GS vom 11.12.2015
Haftung-Zahlungsaufford-Mahnung-H-BA- WK-M-07-0-17-12-15-GS vom 17.12.2015
Haftung-Zahlungsaufford-Mahnung-H-BA- WK-M-08-0-31-12-15-GS vom 17.12.2015
Klageanträge/Einstweilige Anordnungs- Anträge/Rechtsmittel Firma Sozialgericht Neuruppin sowie Beschlüsse
Az: S 29 AS 77/12 ER, S 29 AS 2565/11, S 29 AS 2533/11, S 29 AS 2550/11, S 29 AS 2549/11,
S 29 AS 2631/11, S 29 AS 2392/11, S 29 AS 2384/11, S 29 AS 1956/11, S 29 AS 1985/11 ER,
S 29 AS 2631/11, S 29 AS 2392/11, S 29 AS 2384/11, S 29 AS 1956/11, S 29 AS 1985/11 ER,
S
29 AS 1825/11, S 29 AS 1736/11, sowie weitere und noch hinzukommende,
bei Bedarf Anfordern.
Anforderung Akte/n) insbesondere meine
Schriftsätze betreffend oben benannter bei der Firma SG- Neuruppin:
Klage-Antrag Verfügung-SG- Neuruppin-SSG-SK-0013-0-12-12-15-svgs-18-12-2015
Klage-Antrag Verfügung-SG- Neuruppin-SSG-SK-0012-0-11-12-15-svgs-11-12-2015
Klage-Antrag Verfügung-SG- Neuruppin-SSG-SK-0011-0-11-11-15-svgs-11-11-2015
Klage-Antrag Verfügung-Antwort-SG-00101—37-250-15-GS-SG-Neuruppin-01-06-2015-S-37-AS–250-15—243-14-15-u-a-05-06-2015
Klage-Antrag Verfügung-Antwort-S-66-AS-26738-13-SG- Neuruppin-28-05-2015-S-37-AS-243-14-15-u-a-01-06-2015
Klage-Antrag Verfügung-Besch-29-11-14-SG- Neuruppin-29-12-2014
Die alle als weder bearbeitet, abgeschlossen, oder aber einem [ordentlichen Staatsgericht] vorliegend zu betrachten sind.
Strafanträge Firma Staatanwaltschaft Neuruppin (offen, nicht bearbeitet, Anforderungen unerfüllt und somit offen)
„Strafanzeige gegen Jobcenter Prignitz – Standort Pritzwalk, insbesondere, Frau Rudzinski und andere.
BG-Nr.:0xxxxxxxxxxxxx-JC-Pritzwalk“
BG-Nr.:0xxxxxxxxxxxxx-JC-Pritzwalk“
vom 10.01.2012
und diverse weitere die gleichfalls nicht bearbeitet, Anforderungen unerfüllt und somit offen sind!
Eine Bestätigung, sowie Nachricht bei jedweder Weiterleitung und Entscheidung wird in ausführlicher Form gefordert, gleichzeitig weise ich für den Fall der Unzuständigkeit auf Ihre Weiterleitungspflicht hin.
Die mehrfache Aufforderung, sowohl an die Firma Jobcenter Prignitz/Pritzwalk, wie auch an die Firma Sozialgericht ein gültiges Staatsgericht
anzurufen und gegen meine bewiesenen Tatsachen zu Klagen, wurde bis
DATO nicht in Anspruch genommen, zudem durch ausbleiben von Widerspruch
bereits die mehrfache Anerkennung der bewiesenen Tatsachen (siehe
Schriftsätze).
Damit gilt ausschließlich das Vorgehen gem.: (vorbehaltlich gültiger Gesetze) Art. 20 Abs. 4 i. V. m. §§ 32, 34, 35 StGB
Aus
Gründen der schweren Verbrechen der benannten und unbekannten wird hier
gleichfalls das sofortige und absolute Berufsverbot für die benannten
gefordert!
Ich
weise vorsorglich darauf hin das auch dieser Schriftsatz/Vorgang der
breiten Öffentlichkeit präsentiert werden wird so wie gleichsam die
Zusendeung an folgende Stellen erfolgen wird:
z. Hd. Des Hohen Kommissars der Militärregierung
Herrn Botschafter Wladimir M. Grinin
Unter den Linden 63-65 D-10117 Berlin
Und
einige weitere, da in dem hiesigen Land Recht und Gesetz, insbes. gegen
selbsternannte sogen. [Amtsträger] außer kraft gesetzt sind und dem
zufolge nur gem. Art. 20 Abs 4 vorgegangen werden kann:
Da andere Abhilfe unmöglich!
m. V. a.
Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges 1.2 vom 18. Oktober 1907 (RGBl. 1910 S. 107) Haager Landkriegsordnung
§ 46: Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.
§ 47: Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.
§ 47: Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.
Souverän– Bedeutung Duden:
- (auf einen Staat oder dessen Regierung bezogen) die staatlichen Hoheitsrechte ausübend; Souveränität besitzend
-
- (veraltend) unumschränkt
- (veraltend) uneingeschränkt
- (gehoben) (aufgrund seiner Fähigkeiten) sicher und überlegen (im Auftreten und Handeln)
Zur Info:
da ich die rechtliche Situation nach den UCC- Eintragungen kenne, ist mir klar, daß ich nicht mit meiner Person unterschreibe, sondern als freier, souveräner Mensch.
da ich die rechtliche Situation nach den UCC- Eintragungen kenne, ist mir klar, daß ich nicht mit meiner Person unterschreibe, sondern als freier, souveräner Mensch.
Es gilt Ihre persönliche Haftung:
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung (auch bei vorgegebenen)
In diesem Zusammenhang verweise ich auf das nachstehende Gerichtsurteil:
BverfGE vom 31.07.1973 Akz. 2 BvF 1/73
m.V.a.: § 63 BBG Nachweise gelten als gefordert!
without Prejudice UCC 1-308
Mensch Gerd aus der Familie Schweitzer
Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und übermittelt und ist daher ohne Unterschrift gültig!
(siehe die angebl. gesetzlichen Vorschriften: §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG) vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544 u.a.
Diese Urteile heben alle anderslautenden §§ und Regelungen auf!
Belehrung:
Belehrung
Jeder [ Beamte/in/Amtsträger ], auch vorgegebene, muss sich vor jeder juristischen Handlung davon überzeugen, dass das was er/sie gerade tut, auch rechtens ist, d.h. er/sie muss
nach Vorschrift Ihres Beamtenrechtes ihre/seine dienstliche Handlungen
auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen. Eine Remonstrationspflicht (§ 63
BBG) ist eine Einwendung, die ein Beamter/Amtsträger gegen eine Weisung
zu erheben hat, wenn gegen die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung Bedenken
bestehen. (siehe § 38 Ihres Beamtenrahmengesetzes(BRRG)).
Ansonsten besteht z.B. begründeter Tatverdacht der:
1. Rechtbeugung (§ 339 StGB)
2. Umdeutung von Unrecht zu Recht (§ 138 ZPO)
3. Nötigung im „Amt“ (§ 240 StGB)
4. Täuschung im rechtverkehr (§ 123,124,125,126 u.136 sowie 138 StGB)
5. Betrug im rechtverkehr (§ 267 StGB)
7. u.v.a.m i.V.m. VStGB, insbes. §§ 6,7 VStGB
jeder
Beschäftigte im öffentlichen Dienst, der auch nur einen Fall von
juristischer Willkür oder Rechtbeugung zur Kenntnis nimmt und nicht zur
Bewahrung der grundgesetzmäßigen Ordnung alles Notwendige unternimmt,
ist auch bei bloßem Wegsehen oder billigender Duldung, Mittäter nach § 25 StGB.
Nach § 138 StGB
ist der öffentlich Bedienstete, aber auch jeder andere Bürger u.a. in
Fällen des Hochverrates, Völkermord, Verbrechen gegen die persönliche
Freiheit, schweren Raubes und Erpressung, bei Nichtanzeigen mit Strafe
bedroht. Hochverrat ist bekanntlich schon jede Rechtbeugung und
Strafvereitelung gem. Ihrem § 25 StGB.
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