Hartz-4 NEIN DANKE

Hartz-4 NEIN DANKE

Freitag, 26. Juni 2015

EMRK Beschwerde und Amtshilfe- gegen BRD-Internationaler Strafgerichtshof

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Sehr geehrte Damen und Herren,
in staatlicher Selbstverwaltung gem. UN Resolution A/Res/56/83 der natürlichen Personen nach BGB § 1
Auf der Grundlage der “Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“, “Resolution 217 A (III) vom 10. Dez. 1948“ und mit dem Grundgesetz für die westdeutsche Bonner Republik in Deutschland vom 23. Mai 1949, welches von den Alliierten für die westdeutsche Bonner Republik Deutschland geschaffen wurde und worauf sich OMF- BRD Politiker noch immer beziehen, müssen folgende Rechte und Gesetze eingehalten werden:
1.) “Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ (Deklaration) Art. 1 bis 30
2.) Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte, Art. 1 bis 4, insbesondere Abs.
2, Art. 5 bis 26.
3.) “Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 Art. 3, 9, 18, 20,
25, 146. u.a.
Es gilt ausschließlich das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung vom 22. März. 1924. Die Verweise auf das VwGO, die ZPO, das StGB und das GG u.a. beziehen sich immer auf die jeweils zuletzt gültige und (verfassungs-)
grundgesetzmäßig zustande gekommene Fassung!
hiermit lege ich auch im Namen meiner Familie, Ehefrau und 7 Kinder, Beschwerde ein und erbitte Amtshilfe da rechtliches Gehör, Rechtmittel, die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht verhindert und hierdurch permanente Rechtbeugung begangen wird.
Diese Beschwerde und Amtshilfeersuchen beruhen auf dem Völkerstrafgesetzbuch (kurz VStGB) und dem StGB (Strafgesetzbuch) und erfolgt in Notwehr gem. Art. 20 Abs. 4 des Grundgesetzes der BRD.
  1. Bezüglich des vorgegebenen Rechtstaates Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland, nennt sich auch gerne Deutschland, ob wohl schon dies nach dem in Deutschland existenten Grundgesetz rechtwidrig ist, ist Defakto kein
demokratischer Rechtstaat,
dies stellt schon den Tatbestand der Vortäuschung falscher Tatsachen dar.
Vielmehr wird klar und deutlich das es sich bei der Bundesrepublik Deutschland wieder, um das bereits als verbrecherisch erkannte, sich wieder erholende NAZI- Deutschland mit seinen rechtbrecherischen Vorgehensweisen und/oder eine wiedererwachte Groß- DDR handelt.
Zu vorderst möchte ich hier die eindeutig als Naziäußerungen zu betitelnden Äußerungen führender, rechtswidrig regierender Politiker und höher gestellten anderen Personen, die man der deutschen Presse entnehmen kann, die sich wie folgt lesen und den Tatbestand der Volksverhetzung und Verfolgung einer Gruppe wie die Vernichtung einer Gruppe, wie auch der falschen politischen Verdächtigung u.a. klar erfüllen.
Ich verweise hierzu auf meine Artikel in meinem Blog:
http://www.wir-gegen-hartz-iv-sgb-ii.de/
Zitate:
  • Henner Schmidt, FDP-Fraktionsvize meint: Hartz-IV-Empfänger sollen Ratten jagen.
  • SPD-Arbeitsminister Franz Müntefering meint: Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen.
  • AltkanzlerGerhard Schröder meint: Es gibt kein Recht auf Faulheit.
  • FDP-Chef Guido Westerwelle meint: Es gibt kein Recht auf staatlich bezahlte Faulheit und
    Hartz IV-Empfänger sind eine Gruppe, die anstrengungslosen Wohlstand genießt, und
    bezeichnete diesen Zustand als “spätrömische Dekadenz”
    .
    (Strafanzeige wurde gestellt, eingestellt mangels öffentlichen Interesses!)
  • Michael Glos, CDU Bundesminister für Wirtschaft und Technologie meint: Arbeitspflicht für alle Arbeitslosen muss eingeführt werden.
  • Genozidsforscher Professor Dr. Gunnar Heinsohn, meint: Man müsse der Unterschicht den Hahn zu drehen, denn nur ein ungeborenes Kind aus diesem Milieu, ist auch ein gutes Kind, denn es schlägt einem schon keinen Baseballschläger den Kopf.
  • Grünenpolitikerin Claudia Hämmerling meint: Hartz IV Empfänger könnten als Hundekotkontrolleure eingesetzt werden.
  • Vorstandsmitglied der Bundesbank, Thilo Sarrazin (SPD) meint: Finanznot wäre angeblich t nicht das zentrale Problem bei Hartz IV-Beziehern, sondern ihr übermäßiger TV-Konsum, ihre Wortarmut und Fettleibigkeit.
  • CDU-Philipp Mißfelder meint: Kinder von ALG II Bezieher/Innen solle es keine Anhebung des Regelsatzes geben, denn diese Maßnahme würde ja nur zu einer Absatzsteigerung führen bei Alkohol- und Tabakindustrie.
  • FDP-Dr. Oliver Möllenstädt meint: Die Empfängerinnen würden das Geld eher in den nächsten Schnapsladen tragen, als es in Vorsorge und selbstbestimmte Familienplanung zu investieren.
  • CDU-Vorsitzende Roland Koch meint: Hartz IV eine “angenehme Variante” des Lebens und fordert eine Arbeitspflicht für Arbeitslose zur Not in Billig-Jobs.
  • Wolfgang Clement SPD vergleicht Hartz IV Empfänger mit Parasiten.
  • Heinz Buschkowsky Bezirksbürgermeister des Berliner Bezirks Neukölln und seit 1973 Mitglied der SPD meint: Elterngeld sei Fortpflanzungsprämie für Unterschicht.
  • Gesundheitsexperten, Peter Oberender meint: Wenn jemand existenziell bedroht ist, weil er nicht genug Geld hat, um den Lebensunterhalt seiner Familie zu finanzieren. So muss er seiner Meinung nach die Möglichkeit haben, durch den Verkauf von Organen dies zu sichern.
  • Frank Steffe CDU-Politiker meint: “Hartz IV-Familien” die Bildungsgutscheine aus dem Bildungspaket nicht wollen, weil diese sich nicht “zu Bargeld machen lassen” “Die Bildungsgutscheine sind ausschließlich für das Wohl der Kinder, man kann sie nicht für Nikotin und Alkohol benutzen. Sie lassen sich eben nicht verrauchen und versaufen.”
  • Die bayrische Arbeits- und Sozialministerin Christine Haderthauer (CSU) meint: Fordert härtere Sanktionen bei Hartz IV. Nach ihrer Ansicht gebe es bei Hartz IV noch “zu wenig Leidensdruck” für die betroffenen Menschen.
  • Dr. Dietmar Bartsch Die Linke meint: In Zeiten schlechter Wahlergebnisse die Mandate knapper seien, würden sich die Abgeordneten der Linkspartei um die Posten streiten wie die” die Hartzvierer um den Alkohol”.
  • Ehemaliger Hessischer Justizminister Dr. Christean Wagner meint: Die elektronische Fußfessel bietet damit auch Langzeitarbeitslosen und therapierten Suchtkranken die Chance, zu einem geregelten Tagesablauf zurückzukehren und in ein Arbeitsverhältnis vermittelt zu werden. Viele Probanden haben es verlernt, nach der Uhr zu leben, und gefährden damit gerade auch ihren Arbeitsplatz oder ihre Ausbildungsstelle. Durch die Überwachung mit der elektronischen Fußfessel kann eine wichtige Hilfe zur Selbsthilfe geleistet werden.”
  • FDP-Politiker Lars Lindemann meint, dass Sozialhilfe-Empfänger aus der City ziehen müssen, denn – man könne nicht den Ehrgeiz haben, Botschafter und Hartz-IV-Empfänger in einer Straße unterzubringen. “Jemand, der von Sozialhilfe lebt, kann nicht denselben Anspruch haben, wie jemand, der sein Geld selbst verdient!”
  • Bundestagsabgeordnete und Jurist Stephan Stracke, CDU/CSU meint: Erwerbslose seien faule Krüppel.
  • Sigmar Gabriel von der SPD meint: “Was der Kapazitätsmarkt nicht werden kann, ist so was wie Hartz-IV für Kraftwerke: Nicht arbeiten, aber Geld verdienen.”
Zitate Ende.
1- Ist Deutschland eigentlich souverän? 
http://www.wir-gegen-hartz-iv-sgb-ii.de/2013/09/ist-deutschland-eigentlich-souveraen%C2%A0/
Nein, ist es nicht, das Besatzungsstatut ist bis DATO in Kraft!
Artikel 146 Grundgesetz:
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der
Einheit und Freiheit Deutschlands
für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Dies ist bis DATO Nie geschehen (mit Verw. a. 2+4 Vertrag und sog. Bereinigungsgesetze siehe Anhang .3)!
Dazu Generalmajor Komossa [Auszug, auf Seite 21 des Buches]:
(eine Überprüfung ist mir durch Hartz IV nicht möglich)
Der geheime Staatsvertrag von 21. Mai 1949 wurde vom Bundesnachrichtendienst
unter ‹Strengste Vertraulichkeit› eingestuft. In ihm wurden die grundlegenden
Vorbehalte der Sieger für die Souveränität der Bundesrepublik bis zum
Jahre 2099 festgeschrieben, was heute wohl kaum jemandem bewusst sein
dürfte. Danach wurde einmal der «Medienvorbehalt der alliierten Mächte über
deutsche Zeitungs- und Rundfunkmedien bis zum Jahr 2099 fixiert. Zum
anderen wurde geregelt, dass jeder Bundeskanzler Deutschlands auf Anordnung
der Alliierten vor Ablegung des Amtseides die sogenannte ‹Kanzlerakte›
zu unterschreiben hatte. Darüber hinaus bleiben die Goldreserve n
der Bundesrepublik durch die Alliierten gepfändet.

Als Inhaber der Siegerrechte für Deutschland als Ganzes und Berlin hatten sie, die Siegermächte,
diejenigen Artikel des Grundgesetzes suspendiert, die sie als Einschränkung
ihrer Verfügungshoheit verstanden. Das galt auch für den Artikel 146, der nach
der deutschen Einheit eine Verfassung anstelle des Grundgesetzes vorsah.

Auszug Ende
2- Bundestagswahl 2013 oder Wahlbetrug durch Union
http://www.wir-gegen-hartz-iv-sgb-ii.de/2013/09/bundestagswahl-2013-oder-wahlbetrug-durch-union/
Die Bundestagswahl 2013, manipuliert vermutlich durch Finanz- Faschisten dieser Republik.
Die Bundestagswahl 2013, ist kein Auftrag der Bürger, des Volkes!
Die Umfrage zur Bundestagswahl 2013 auf konjunktion.info.de
Wenn man sich nun dieses Ergebnis ansieht, wovon noch ein Beispiel folgen wird, welches aber im Ergebnis nicht viel anders aussieht, dann stellt man sich sofort die Frage:
Wie sollte die Union CDU/CSU und SPD, überhaupt eine ReGIERung bilden können?
ich sehe hier den vermutlichen Wahlbetrug schon in den Wahllokalen, vermutlich wurden schon hier die gefährlichen Stimmen zu NICHTWÄHLERN gemacht und die Listen darauf neu geschrieben.
Ein Beispiel Internet:
  • CDU/CSU –                                        0% ( 12 Stimmen )
  • SPD –                                                0% ( 6 Stimmen )
  • FDP –                                                 2% ( 1 Stimme )
  • Linke -                                                        2% ( 61 Stimmen )
  • Grüne –                                             0% ( 6 Stimmen )
  • Piraten –                                          2% ( 19 Stimmen )
  • AfD –                                                2% ( 436 Stimmen )
  • sonstige –           2% ( 19 Stimmen )
  • ungültig gemacht –                             7% ( 10 Stimmen )
  • Nichtwähler –                                     4% ( 26 Stimmen )
Und ein zweites:
Insofern Sie beabsichtigen am Sonntag an der Wahl des Bundestages teilzunehmen, welche Partei beabsichtigen Sie zu wählen?
  • Alternative für Deutschland                                        (55%, 787 Votes)
  • Die Linke                                                                    (23%, 332 Votes)
  • eine andere Partei                                                       (14%, 204 Votes)
  • Piratenpartei                                                               (3%, 50 Votes)
  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands                        (2%,26 Votes)
  • Christlich-Demokratische Union / Christlich-Soziale Union  (1%, 19 Votes)
  • Bündnis 90/Die Grünen                                                  (1%, 11 Votes)
  • Freie Demokratische Partei                                            (1%, 8 Votes)
Anzahl der Besucher die abgestimmt haben: 1.437
Wenn wir diese Stimmen nunmehr “Hochrechnen” würden, dann würde ein absolutes Gegenteil der von gekaufter Presse und Medien dargestellten Ergebnisse herauskommen, sehr Fraglich!
Nebst diverser weiterer Beweise die ich in meinem Wahlwiderspruch noch deutlicher äußerte.
3- Wahlwiderspruch zur Bundestagswahl 2013
http://www.wir-gegen-hartz-iv-sgb-ii.de/2013/10/wahlwiderspruch-zur-bundestagswahl-2013/
Da dieser zu lang wäre um hier alles unter zu bringen muß ich auf den Link verweisen!
von dem wir/ich bis zum heutigem Datum tatsächlich nichts hören und/oder irgendwelche Informationen erhalten trotz des Rechtes bei Abweisung die „Verfassungsbeschwerde“ einzureichen, wobei festzuhalten ist das, das hiesige Land bis heute keine „vom Volk in freier Selbstbestimmung gegebene Verfassung“ besitzt und damit die Bedingungen des angebl. 2+4- Vertrages schon nicht erfüllt sind, ich nenne dies klar und deutlich Rechtbeugung, was aber in diesem Lande, der angebl. „Bundesrepublik Deutschland“ oder „Deutschland“ an der Tagesordnung ist!
Wurde nun mehr verworfen als unbegründet!
Trotz dieser eindeutigen Urteile des in „Deutschland“ angebl. höchsten Gerichtes, vom 25. Juli 2012 2 BvF 3/11 – 2 BvR 2670/11 – 2 BvE 9/11 – wurde das Urteil vom 3. Juli 2008 (BVerfGE 121, 266) bestätigt und das
Wahlgesetz für UNGÜLTIG und NICHTIG
erklärt wurde!
Erschwerend kommt die Weigerung der Merkel sich dem „Willen des Volkes“ zu unterwerfen und die Demokratie in Deutschland einzuführen, zu praktizieren.
(siehe Pressemeldungen)
4- Deutschland Land ohne Recht und Gesetz
http://www.wir-gegen-hartz-iv-sgb-ii.de/2013/11/deutschland-land-ohne-recht-und-gesetz/

diesem zu folge möge man mir verzeihen das ich nicht einmal selber weiß, oder gar wissen kann in welchem Land/Staat ich überhaupt lebe, geboren wurde ich nach dem in „Deutschland“ existenten Grundgesetz Artikel 116, welches keine vom Volk gegebene Verfassung ist, als deutscher, genauer als Reichs Deutscher gem. Verfassung des Deutschen Reiches von 1849 (Paulskirchenverfassung) die, die einzigst „vom Volke gegebene Verfassung“ darstellt!

Auszugsweise:

Einen Staat Bundesrepublik Deutschland hat es nie gegeben, wie man der Internetseite des Europarats entnehmen kann:

Deutschland ist dem Europarat 1950 als 14. von heute 47 Mitgliedstaaten
beigetreten. …

heißt es dort.
Nicht die „Bundesrepublik Deutschland“, sondern „Deutschland“ ist dem Europarat als 14. Mitglied 1950 beigetreten und hat internationale Verträge mit „Deutschland“ unterzeichnet. Die „Bundesrepublik Deutschland“ war nur ein Teil Deutschlands und nie ein Staat. Die BRD-(GmbH) war und ist noch immer ein besetztes Wirtschaftsgebiet.
1990 wurde „Deutschland“ noch einmal gegründet, wie man der Mitgliederliste der Vereinten Nationen entnehmen kann: Link zum Artikel
Dem nach haben sich die DDR und die BRD am 3. Oktober 1990 vereinigt und bilden nun einen „souveränen Staat“ mit dem Namen „Deutschland“.
Offensichtlich soll mit diesem Unsinn die Öffentlichkeit für dumm verkauft werden. Sowohl der Europarat, dem „Deutschland“ seit 1950 angehört, als auch den „Vereinten Nationen“, denen Deutschland 1990 beigetreten ist, müsste bekannt sein, dass es keine 2 verschiedene Deutschland geben kann.
Deutschland ist das Land innerhalb der Grenzen von 1937, so die offizielle völkerrechtlich verbindliche Definition,
“wobei hier anzumerken wäre das sowohl alle NS- Gesetze und Verordnungen ab 1933 bereits für vollumfänglich ungültig und nichtig erklärt wurden sowie gem. Verfassung von 1849 (siehe oben):
Abschnitt VI. Die Grundrechte des deutschen Volkes
§ 130. Dem deutschen Volke sollen die nachstehenden Grundrechte gewährleistet seyn. Sie sollen den Verfassungen der deutschen Einzelstaaten zur Norm dienen, und keine Verfassung oder Gesetzgebung eines deutschen Einzelstaates soll dieselben je aufheben oder beschränken können. „
die man seit dem 18. Sept. 1944 in der „Sammlung der Gesetze, Verordnungen, Anweisungen und Anordnungen der Militärregierung-Deutschland“ auf Seite 19 nachlesen kann.
Artikel VII – Begriffsbestimmungen
  1. e) „Deutschland“ bedeutet das Deutsche Reich wie es am 31. Dezember 1937 bestanden hat.
a der 31.12.1937 das völkerrechtlich verbindliche Datum für die Grenzen Deutschlands ist, findet man das Datum auch im Grundgesetz: Art. 116 GG
Noch 1990 stellen die Drei Mächte klar:
Berlin war „bisher kein Bestandteil der Bundesrepublik Deutschland“ und wird es auch weiterhin nicht sein.
Das 1944 definierte „Deutschland“ gibt es faktisch nicht.
Die Ostgebiete wurden heimlich und völkerrechtswidrig an Polen abgetreten und Berlin ist weiterhin exterritoriales Gebiet.
Das „Deutschland“ im Europarat (seit 1950) kann es nicht geben und das „Deutschland“ (seit 1990) bei den Vereinten Nationen kann es auch nicht geben.
Da es die BRD seit 1990 nicht mehr gibt, vertreten Richter aus „Deutschland“ diesen, nicht vorhandenen, Staat im Internationalen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßbourg. ….
Der Artikel geht noch erheblich weiter, dies alles hier einzufügen würde den Rahmen sprengen.
5- Die Diktatur nimmt ihren Lauf Wahlwiderspruch zur Bundestagswahl 2013
http://www.wir-gegen-hartz-iv-sgb-ii.de/2013/12/die-diktatur-nimmt-ihren-lauf-wahlwiderspruch-zur-bundestagswahl-2013/
Zitat:
Die 16 Richter des Bundesverfassungsgerichts werden jeweils zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt. Die Wahl der vom Bundestag zu wählenden Richter übernimmt der Wahlausschuss, der zu Beginn jeder Wahlperiode eingesetzt wird. Seine 12 Mitglieder sind Abgeordnete der im Bundestag vertretenen Fraktionen und werden nach den Regeln der Verhältniswahl in den Wahlausschuss gewählt. Die CDU/CSU-Fraktion stellt in der 17. Wahlperiode fünf Abgeordnete, die SPD-Fraktion drei, die FDP-Fraktion zwei, die Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen jeweils einen Abgeordneten.
Ich verweise auch diesbezüglich auf die Urteile des in Deutschland höchsten Gerichtes, also dieser angebl. 16 „Richter“, vom 25. Juli 2012 2 BvF 3/11 – 2 BvR 2670/11 – 2 BvE 9/11 – wurde das Urteil vom 3. Juli 2008 (BVerfGE 121, 266) bestätigt und das
Wahlgesetz für UNGÜLTIG und NICHTIG
erklärt wurde!
Wieso sollte sich diese Diktatur der früheren Regierungen (Schröder, Kohl, etc…) und heute der Person Merkel insbesondere, das neue deutsche NS- Regime und/oder die neue Groß- DDR mit Ihrer Stasibehörde heute das BMAS/BA/Jobcenter und /oder „Bundesregierung“etc…,
wohl selbst für ungültig erklären!
Zitat Ende:
Und es somit seit 1956 in Deutschland keine legitime Regierung gab und/oder gibt.
Diesem Treiben muss Einhalt unter erheblichen Strafandrohungen geboten werden!
m.V.a. SHEAF- Militärgesetze
  1. Der permanenten Rechtbeugung, Verletzung der Menschenrechte, schwerste Verbrechen gegen die Menschlichkeit, der Verweigerung jedwedem grundgesetzlich garantiertem Rechtschutzes
Aus diversen Klagen (in unserem Fall alleine ca. 200), Beschwerden, Rügen gegen „Richter“ und weitere, sowie diverse Strafanträge, die grundsätzlich ignoriert, als völlig aus der Luft gegriffen und Gegenstandslos abgetan und für Gegenstandslos erklärt werden und ein Rechtsschutz grundsätzlich verweigert wird und/oder die Täter noch geschützt, unterstützt werden, also bei Richtern und Staatsanwälten nur noch von Mittätern die Rede sein kann.
Ich verweise ersatzweise nur auf eine Klage S 29 AS 1736/12 WA- 1737/12 WA und viele 100 weitere.
Vormals S29AS 1011/12 u S29AS 1085/12 am Sozialgericht Neuruppin, in dem den Vorsitz eine „Richterin“ hält die nach deutschen Gesetzen diesen weder darf, noch nach deutschem Recht überhaupt „Recht sprechen“ darf (Hilfsrichterin, Richterin auf Probe, Lehrling) sowie weitere, Beschwerden und Rügen dahingehend werden in der Regel einfach ignoriert und/oder durch ein Wirrwarr von irgendwelchen Behauptungen der Vorgesetzten at Akta gelegt, in der aber der Rechtbruch und die Straftaten sowohl von angeblichen Beamten, von Richtern, von Staatsanwälten in gleicher Weise ignoriert werden und jedwede Rechtmittel ins leere laufen lassen. Diese ist bereits aus dem Jahre 2012 und wird seit dem verweigert.
Was tatsächlich bis heute dazu geführt hat, das der 365 Tage im Jahr andauernde Kampf ums nackte Überleben, im Winter zusätzlich der Kampf gegen erfrieren, gegen den Zerfall der Unterkunft (Nasse Wände, Schimmelbildung, keine Heizung, kein heiß Wasser etc… siehe auch Gesundheitsamt vom 23.01.2013 Az. Gb V Wa Gutachten (Anhang .2)

http://www.wir-gegen-hartz-iv-sgb-ii.de/wp-content/uploads/2013/06/Gutachten-Gesundheitsamt-bearb.pdf)
das von Leben in keiner Weise mehr die Rede sein kann und schon gar nicht von Lebensqualität.
Tatsächlich ist für mich in den letzten 5 Jahren das herbeisehnen des frühen Todes täglicher Alltag geworden.
Hieraus gehen diverse, auch mehrfach angezeigte Straftaten von pseudo Beamten begangen, nach deutschem Recht, der Aufbau eines kriminellen Unternehmens, was schon naturgemäß in den Staatsschutz fallen müsste aber gleichfalls ignoriert wird, von Richtern unterstützt und vorsätzlich vereitelt hervor, als Aufzählung der Straftaten verweise ich auf den in letzter NOT gestellten Strafantrag an die Generalstaatsanwaltschaft der BRD .
Die Klage:
es ging und geht immer noch um verweigerte, nach dem Urteil des angebl. „höchsten Gerichtes“ in dem hiesigen Land (Deutschland), Bundesverfassungsgericht (1 BvL 1/09 – 1 BvL 3/09 – 1 BvL 4/09 vom 09.02.2010)
Die Leitsätze:
Das Grundrecht
auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
Dieses Grundrecht
aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.
Um die Verweigerung der benannten lebensnotwendigen Leistungen wie z.B. , Heizkosten, die widerrechtlich vorsätzlich, falsch beziehungsweise gar nicht berechnet (gesetzliche Vorschriften werden grundsätzlich ignoriert) und/oder geleistet werden und hierdurch die Straftatbestände der gefährlichen Körperverletzung an 8 Personen, der schweren Gesundheitsschädigung, der Folter, des versuchten Mordes etc… begangen werden (dies betrifft nunmehr fast 7Milionen Menschen in dem hiesigen Land).
Weiter sind jedwede vorgegebenen Berechnungen, Bescheide, Forderungen dieser durchführenden Organe, Jobcenter, schon nach dem Grundgesetz der BRD als ungültig anzusehen, nämlich:
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) besagt:
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Ich muß hier nicht erst ausführen das durch diverse sog. „Urteile“ des angebl. „höchsten Gerichtes“ in dem hiesigen Land, jedes „Gesetz“ welches gegen das Grundgesetz verstößt bereits viele male für ungültig und nichtig erklärt wurde.
Zu Abs. (1) und Abs. (4)- der „ordentliche Rechtweg“
Diese Vorschrift, findet sich jedoch im gesamten SGB 1- 12 nicht wieder, gleich wohl diverse Grundrechte (siehe Anhang .1) sowohl eingeschränkt wie auch vollständig versagt werden (in 45 Teilen, verweis auf meine Klage beim Amtsgericht Perleberg (1 AR 5-12- vom 13-06-2012) und damit schwerste Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwerste Verstöße gegen angebl. geltendes Völker und Menschenrecht darstellen, Amtsgericht Berlin (117 C 7812- vom 25-06-2012 Unterlassungsklage), sowie durch Weiterleitung Sozialgericht Neuruppin (i. S. Schweitzer, Gerd u. a. /. Bundesrepublik Deutschland Az.: S 11 SV 68/12) gegen die Bundesregierung/ Bundesrepublik Deutschland (als Anhang .1 nochmals beigefügt die 45 §§) diese sind durch die angebliche „Justiz“ widerrechtlich eingestellt, als beendet erklärt etc… weitere Rechtmittel werden verweigert und der vorgeschriebene Rechtschutz wird vereitelt.
Insbesondere die in jeder Klage enthaltenen Antragspunkte:
Zitat aus diesbezüglicher Beschwerde Az.: S 11 SV 68/12, (1 AR 5-12- vom 13-06-2012, 117 C 7812- vom 25-06-2012)
Mit Verw. auf Artikel 101 Abs. 1 GG, Artikel 19 Abs. 4 GG
Einstweiliger Rechtschutz in der Hauptsache ist hier im Zuge der Vorlage an das angebl. Bundesverfassungsgericht dahingehend zu gewähren, dass die Anwendung eines den grundgesetzlichen (nicht Verfassung) Vorschriften für Gesetze gemäß Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG widersprechenden Rechtscheintatbestandes durch die öffentliche Gewalt im Namen der sog. „Bundesrepublik Deutschland“ durch das Gericht ohne Verzug zu unterbinden ist, da der Charakter des SGB II als Rechtscheintatbestand erfüllt ist und dieser Zustand auch schon vor Erlass eines dem Rechtweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (verfassungs-) grundrechtlicher Art entsprechenden Prozessgesetzes zur erfolgreichen Abwehr durch das Gericht zu beseitigen ist, da sowohl der/die Kläger als auch die öffentliche Gewalt gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ausschließlich nach Maßgabe des Art. 82 Abs. 1 GG zustande gekommenen Gesetzen unterworfen ist/sind.
Zitat Ende
mVa  Art. 103 Abs. 1 GG (Grundgesetz),
Art. 6 EMRK,
Art. 47 GRC .
Und das Völkerstrafgesetzbuch der angebl. „Bundesrepublik Deutschland“
Dies alles, wenn man nun noch die Strafanträge, die Klageanträge etc… liest stellt tatsächlich eine grausame unmenschliche Behandlung von Armen, Einkommensschwachen, Aufstocker und andere, insbesondere aber aller Bezieher von Hartz IV (SGB II) Leistungen dar und ist als nichts anderes wie verbotene Folter, sowie der verbotener Völkermord/Massenmord zu betiteln.
Insbesondere gem.
§ 6 VSTGB Völkermord (§ 6 Abs. 1 Nr.2.3.4. VSTGB)
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,
  • 7 VSTGB Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 1.2.3.4.5.8.9.10. Abs.5 VSTGB)
(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung
1.           einen Menschen tötet,
2.           in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon
unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
  1. Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,
  2. einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt, ….
Das ganze unter dem Deckmantel eines vorgegebenen demokratischen Rechtstaates, der BRD die es nicht gibt!
Daraus ergibt sich der Straftatbestand des Hochverrates
  • 81 StGB (Strafgesetzbuch)
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1.den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2.die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
Leider ist es für jeden deutschen Bürger unmöglich seine Rechtmittel gegen derartige Verbrechen etc.. zu erlangen, wenn man, wie ich dies versucht dann wird sogar mit widerrechtlicher Haft gedroht und/oder diese Vollstreckt, wie bei mir trotz ungültigem Urteil (deutsche Rechtsprechung) soll die Haft angeordnet werden (Staatsanwaltschaft Neuruppin) dies aufgrund meines wiederholten Strafantrages an die Generalstaatsanwaltschaft und deren Weiterleitung, auch nur auf Zwang, an die besagte StaW- Neuruppin. Siehe im Blog den Artikel:
Im Namen des Volkes Urteil- zum Vorfall vom 03.08.2012 Jobcenter Pritzwalk
http://www.wir-gegen-hartz-iv-sgb-ii.de/2013/09/im-namen-des-volkes-urteil-zum-vorfall-vom-03-08-2012-jobcenter-pritzwalk/
Auszugsweise:
Az.: 23 Cs 3102 Js 4386/13 (131/13)! Der Vorfall vom 03.08.2012 Firma Jobcenter Pritzwalk Nun mehr vorgegebenes Landgericht Neuruppin sog.  Az.: 20 Ns 125/13 Termin z. sog. Hauptverhandlung am 30.09.2014 um 14:00 Saal 3
Es ging hier um zwei Schein- Verhandlungen die in einer Verhandelt wurden. Die erste
wurde durch vermutlich Nötigung, in alter Stasimanier, des vorgegebenen Richters Weidemann schon mal vom Tisch gewischt!
Nämlich:
Ich wurde unter Strafandrohung, unter Androhung eines empfindlich höheren Übels, genötigt und bedroht meine diesbezüglichen Einsprüche etc… zurückzunehmen damit dieser vorgegebene ”Richter” Weidemann den Fall schnell, für sein Verständnis Erfolgreich abhacken kann.
Die Nötigung: des vorgegebenen Richter Weidemann wörtlich:
Nehmen Sie Ihren Einspruch (gegen Strafbefehl/e) zurück?
Ich muss Ihnen sagen, wenn nicht, dann müssen Sie mit einer weit höheren Strafe rechnen, ich halte den Antrag der (vorgegebenen) Staatsanwaltschaft Neuruppin sowieso für zu wenig!

Laut seiner eigenen Aussage:
Ersttäter, Nie aufgefallen, keine Einträge im Zentralregister! (Notwehr § 32 StGB u. § 34 StGB)

Sie können sich ja mit Ihrem RA beraten, aber nicht zulange.
Laut diesem vorgegebenen Richter wie gesagt:
Nie aufgefallen, Ersttäter, keine Vorgeschichte und auch keine Einträge im Zentralregister!
Meine angebliche Tat, hervorgerufen durch, permanente jahrelange psycho Folter und ständige Angst um das Leben und die Gesundheit meiner Familie (7 Kinder), der Firma Jobcenter Pritzwalk, des vorgegebenen Sozialgerichtes Neuruppin, vorgegebenen Staatsanwaltschaft Neuruppin und anderer gemeinschaftlich begangen.
Am 02.04.2013 haben diese Taten nun auch innerhalb der Familie für die Probleme gesorgt, die durch die Vorgehensweisen der benannten auch klar bezweckt und hervorgerufen waren (Euthanasie, Operation Zersetzung, VStGB §§ 67) so dass ich fluchtartig Haus, Hof, Familie verlassen mußte/wollte.
Der Ruf, nach der Polizei (meiner Familie) hat mich dann in besagtem Ort (Pritzwalk), mir entgegenkommend ein sog. Polizeiwagen, den ich im Rückspiegel sah und den Fahrbahnwechsel sofort erkannte und auch sofort erkannte das ich gemeint war, darauf verringerte ich schon mal die Geschwindigkeit und als die Lampen angingen betätigte ich den Blinker (Fahrtrichtungsanzeiger) und fuhr auf den Seitenstreifen.
vorgegebene Polizei (ohne Befugnis und/oder Legitimation zum hoheitlichen Handeln): Haben Sie was getrunken?
Antwort: Ja
vorgegebene Polizei: Wären Sie bereit zu pusten?
Antwort: muss ich das?
Dann Verweigerung.
vorgegeben Polizei: Dann müssen wir Sie zur Blutprobe mitnehmen.
Antwort Wenn Sie den nötigen Gerichtsbeschluss vorlegen können Bitte.
vorgegeben Polizei: der Gerichtsbeschluß wäre unterwegs (was nachgewiesen nicht der Fall war).
Während dessen noch, die die illegale Durchsuchung (§ 94 StPO) meines Fahrzeug´s, ein richterlicher Beschluss lag auch hier nicht vor, weder Fluchtgefahr, noch Gefahr im Verzuge bestanden nicht
(ich war ja schon ausgestiegen und befand mich am sog. P- Fahrzeug).
Der geforderte Gerichtsbeschluss lag mir auch weiterhin nicht vor, laut Ärztin war er wohl beantragt, aber lag nicht vor, dann unter Androhung von Gewalt (durch 6 Angestellte der Fa. Polizei, deren Namen, Dienstnummern,etc.. bis Dato verweigert werden)
Blutprobe
trotz Ärztin: Ich werde den Mann nicht anfassen solange der Beschluss nicht vorliegt,
(Polizei darauf: Wenn Sie die Blutprobe nicht zulassen dann müssen wir Gewalt anwenden (Verhältinismäßigkeitsgrundsatz), Nötigung, Bedrohung) ich beugte mich der Übermacht, dann Kindergartenspielchen wie von Tür zu Tür laufen etc… bis nach einer ganzen Weile und meiner klaren Äußerungen und Forderungen nach meinen Rechten die Schikane Ihren lauf nahm was ich dann mit den
Worten: Nun habe ich von Ihrem Kindergarten genug, dieses Theater ist in keiner Weise noch nötig, meinen Betrunkenheitsgrad können Sie an meinen Äußerungen und anderem sehr wohl erkennen.
Dazu Verhältinismäßigkeitsgrundsatz!
JMBl_09_2009 Seite 101 §§ 81a81c StPO (angeblich deutsches Recht und Gesetz)
Bei Anordnung einer körperlichen Untersuchung gemäß §§ 81a81c StPO ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.
Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn sie unerlässlich ist und in einem angemessenen Verhältnis zur Tat steht.
Dort steht auch “der Beschuldigte müsse zwar die Untersuchung (mit richterlicher Anordnung) dulden, aber man darf Ihn nicht zur aktiven Beteiligung zwingen
und die Androhung von Gewalt wenn ich nicht…dann stellt doch wohl offensichtlich den Zwang zur sogenannten Kooperation dar (Nötigung, Bedrohung, Erpressung).
Darauf vorgegebene Polizei: Wenn Sie nicht Folge leisten, dann muss ich Ihren Führerschein Beschlagnahmen
Antwort: wenn Ihnen auch hierfür ein Gerichtsbeschluss (§§ 94, 98 StPO) vorliegt, dann bitte aber nicht ohne Zusatz der Nötigung, der Bedrohung, Erpressung und gegen meinen Willen.
Einspruch sofort eingelegt und auf Beschlagnahmebogen vermerkt!
dazu: §§ 9498 StPO (angeblich deutsches Recht und Gesetz)
(Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweisgegenständen)
Nach § 94 StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel für die strafrechtliche Untersuchung des Falles von Bedeutung sein können, in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. …
Sollte der Beschuldigte jedoch der Sicherstellung widersprechen und werden die beweiserheblichen Gegenstände nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es einer Beschlagnahme gemäß § 94 Absatz 2 StPO. Beschlagnahmen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug
Weshalb nun hier die Fahrerlaubnis zu welchen Beweiszwecken sichergestellt wurde ist bis heute nicht geklärt noch Erklärt, noch gab oder gibt es eine rechtliche Legitimation dafür!
Auch hier lag immer noch kein richterlicher Beschluß vor.
Zu guter letzt wurde mir dann in nötigender Weise zur Wahl gestellt mich,
entweder Nachhause (zuvor unter erheblichem psychischem Druck geflüchtet) oder
in Haft zu nehmen,
ohne jeden Grund und/oder eine Begründung und ohne Gerichtsbeschluss!
Ich hätte fast, zu dem Zeitpunkt, das für mich damals, kleinere Übel (die Inhaftierung) vorgezogen. (auch hier Nötigung, Bedrohung, Erpressung, Freiheitsberaubung)
Hierdurch bin ich nun mehr in kürze von widerrechtlicher Inhaftierung/Freiheitsberaubung bedroht, trotz diverser Einsprüche, Strafanträge, etc…
Verhandlung zu 2 (angeblich Beleidigung):
Ich, als gebürtiger Wessi, wurde weder für eine der angeblichen Taten, noch in gesetzmäßiger Weise, dem Verhältnismäßigkeit- Prinzip nach verurteilt.
Die Verhandlung wie die Verurteilung sind ein Rachefeldzug vermeintlicher Stasi- Richter und Stasi- Beamte in Tatgemeinschaft!
Es hätte genau genommen ein Freispruch erfolgen müssen und dem Verhältnismäßigkeit- Prinzip nach auf keinen Fall eine vollständige Zerstörung der Existenz einer ganzen Familie, wie es jetzt der Fall ist, strafbar gemäß VStGB §§ 67!
Dieser “so genannte” vorgegebene Richter Weidemann hat nicht nur seine Kompetenzen hier vollständig überschritten, nein, er hat eindeutig in alter Stasi- Manier, ein Exempel statuiert und sich damit diverser Straftaten und Verbrechen schuldig gemacht!
Die Tatsachen um die es ging,
hier nachzulesen…., insbesondere den Absatz:
16.08.2012 17:09 Aus gegebenen Anlass, muss ich hier nochmals AUSDRÜCKLICH BETONEN, das es sich bei dem oberen Satz( .*), natürlich nur und ausschließlich, um eine GEFÜHLSREGUNG handelt, dies stellt auf keinen Fall mein Handeln oder mein für GUT erachten dar !!! Wir kriegen Sie nur über den Rechtweg!!!
Da allerdings Recht und Gesetz weder von den Firmen Jobcenter, den vorgegebenen Gerichten, den vorgegebenen Richtern und Staatsanwälten anerkannt noch angewendet noch befolgt werden, ist hier gemäß Art. 20 Abs. 4 GG vorzugehen da
“andere Abhilfe unmöglich ist”!
Denn nur auf diesen, beziehungsweise auf unseren Blog gegen diese, vermutlichen Verbrecher, wurde hier vermutlich ein Schein- Urteil gefällt, natürlich nur auf den oberen benannten Satz*), ohne jedoch die Vorgeschichte überhaupt zu erwähnen und/oder diese auch nur Ansatzweise zu beachten und dies gemäß VStGB § 67.
Urteilsrelevant, Tatbestand ist aber Defakto der Beginn ab hier nachzulesen….:
“Sicherlich gibt es noch tausende weiterer Fälle von Tod durch Hartz IV SGB II…”
und die weiterführenden Links.
Da es sich aber erschwerend auswirken sollte, das es sich hier um sogenannte vorgegebene Amtsträger handelt, siehe auch  § 11 StgB Abs. 2, b, c, sowie Nr 6, 8
ist hier vermutlich von erheblich mehr Straftaten/Verbrechen (VStGB §§ 67), begangen  durch die angebliche Exekutive aus zugehen.
Schon der Beginn, der Verhandlung stellte “vermutlich” den Straftatbestand des vorgegebenen Richter Weidemann am vorgegebenen Amtsgericht Perleberg , der
Zeugenbeeinflussung und der
Zeugenbedrohung, beziehungsweise der
Nötigung und Bedrohung und Rechtbeugung dar.
Denn für mich, war die sogenannte “Belehrung” in Ihrer Art und Weise, der Maßen übertrieben und ausschließlich für die namentlich angesprochenen Zeugen gedacht (meine Ehefrau und zwei meiner Kinder), die Belehrung der Zeugen Viehweg und Dittert (Firma Jobcenter Pritzwalk),  Zeugen der vorgegebenen Staatsanwaltschaft Neuruppin, unterblieb für mein Gefühl vollständig, deshalb kann ich hier nichts anderes
vermuten.
Hierfür hat sich der vorgegebene Richter Weidemann am vorgegebenen Amtsgericht Perleberg, auch besonders viel Zeit eingeräumt, um den, von mir benannten Zeugen und mir selbst, die
Folgen einer Falschaussage,
ich mutmaße mal die Folgen einer Aussage überhaupt und die offensichtlich vermutete angedachte und geplante Vereidigung der Zeugen (insbesondere bei einem genau genommenen Bagatellfall) und der daraus entstehende Straftatbestand der Falschaussage an Eides Statt, da es sich bei zwei Zeugen um meine Kinder handelte, diese hier gezielt in
Panik und Angst
versetzt hat!
Natürlich ganz entsprechend seinem vermutlich geleistetem Eid: (nicht vor mir in öffentlicher Sitzung)
  • 38  DRiG Richtereid
    (1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten:
“Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.”
und:
  • 39DRiGWahrung der Unabhängigkeit
    Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird
    .
und vermutlich unter Mißachtung
des Artikel 6 GG
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
und vermutlich unter Mißachtung
In Deutschland garantiert Artikel 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Abs. 4 das Recht eines jeden Deutschen, gegen jeden Widerstand zu leisten, der es unternimmt, die dort in Abs. 1 bis 3niedergelegte Verfassungsordnung zu beseitigen, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
also vermutlich unter Mißachtung des gesamten Grundgesetzes, der Grundrechte eines jeden Bürgers! 
soweit also zum Thema Rechtstaat und Rechtstaatlichkeit! 
Dabei hätte gemäß dem Folgenden, ganz klar und deutlich nur ein FREISPRUCH erfolgen können, denn:
angebliche Beleidigung von Richtern, Beamten etc…:
Dagegen die Revision des Angeklagten, die beim OLG Frankfurt Erfolg hatte:
Das OLG geht im OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.03.2012 – 2 Ss 329/11 – zwar von einer Beleidigung aus, sieht diese aber über § 193 StGB gedeckt:
>> Jedoch kommt dem Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB zugute. Denn die insoweit vorzunehmende Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen des Ehrschutzes einerseits und des Grundrechts der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG führt im vorliegenden Fall zu einem Überwiegen der Meinungsfreiheit. Nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts geht in Fällen, in denen sich die Äußerung als Kundgabe einer durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinung darstellt, die Meinungsfreiheit grundsätzlich dem Persönlichkeitsschutz vor, und zwar auch dann, wenn starke, eindringliche und sinnfällige Schlagworte benutzt werden oder scharfe, polemisch formulierte und übersteigerte Äußerungen vorliegen, auch wenn die Kritik anders hätte ausfallen können (BVerfGE 54, 129, 138 [BVerfG 13.05.1980 – 1 BvR 103/77]; BVerfG, NJW 1992, 2815 [BVerfG 05.03.1992 – 1 BvR 1770/91]; Senat, 2 Ss 282/05). Bei der Beurteilung der Schwere der Ehrverletzung und ihrer Gewichtung im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung ist es von entscheidender Bedeutung, ob die verantwortlichen Beamten persönlich angegriffen werden oder ob sich die scharfe Kritik gegen die angewendete Maßnahme richtete und die Ehrverletzung sich erst mittelbar daraus ergab, dass die Kritik an der Maßnahme auch einen unausgesprochenen Vorwurf an die Verantwortlichen enthielt (BVerfG, NJW 1992, 2815 [BVerfG 05.03.1992 – 1 BvR 1770/91]) Eine solche mittelbare Beeinträchtigung der Ehre vermag im öffentlichen Meinungskampf regelmäßig geringeres Gewicht zu beanspruchen, wenn die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht (BVerfG, ebenda). Schließlich ist es mit der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit als Voraussetzung eines freien und offenen politischen Prozesses unvereinbar, wenn die Zulässigkeit einer kritischen Äußerung im Wesentlichen danach beurteilt wird, ob die kritisierte Maßnahme der öffentlichen Gewalt rechtmäßig oder rechtswidrig war, da anderenfalls das von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Recht, die geltenden Gesetze einer Kritik zu unterziehen, nicht mehr gewährleistet wäre (BVerfG, ebenda) <<
BVerfGE 1 BvR 1770/91 vom 05.03.1992:
>> Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht des staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheitsäußerung, vgl. BVerfGE 23, 191, 202; 42, 163, 170 f.. Es wird deshalb mit der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit als Voraussetzung eines fairen und offenen politischen Presse (vgl. BVerfGE 41, 163, 170) unvereinbar, die Zulässigkeit einer kritischen Äußerung im Wesentlichen danach zu beurteilen, ob die kritisierte Maßnahme der öffentlichen Gewalt rechtmäßig oder rechtswidrig war. Andernfalls wäre das von Art. 5 (1)1 GG gewährleistete Recht, die geltenden Gesetze einer moralischen oder politischen Kritik zu unterziehen und auf deren Änderungen hinzuwirken, nicht mehr ausreichend gesichert! <<
Beweis:
CDMC (2005) 007 DEFAMATION Strassburg, 15.03.2006 Verfasser: Sekretariat des Europarates, Auszug aus dem Bericht
>> …..„Nach Ansicht des Berichtes des Europarats müssen Politiker, Beamte und insbesondere Richter eine wesentliche höhere Kritikschwelle ertragen, wenn sie und ihre Maßnahme kritisiert werden“. <<
Dies verfolgte vermutlich den einzigen Zweck,
jede Aussage 
die definitiv die Lügenmärchen der Zeugen Viehweg und Dittert (Firma Jobcenter Pritzwalk) und der angeblichen Staatsanwaltschaft (ehemalig leitender Staatsanwalt der angebliche „Richter“ Weidemann) ins wanken gebracht hätten b.z.w.vollständig als Lügen entlarvt hätten, um jeden Preis 
zu verhindern und zu unterbinden, um jeden möglichen “erheblichen, berechtigten Zweifel” vom Grunde her zu unterbinden!

Was nun, da auch ich nur ein Vater bin und ich meine Kinder natürlich liebe und ich diesen Vorgang, die vermutliche vorsätzliche Rechtbeugung, Nötigung, Bedrohung des vorgegebenen Richter´s Weidemann am vorgegebenen Amtsgericht Perleberg und
der vorgegebenen Staatsanwältin, (einem Lehrling) (vorgegebene Staatsanwaltschaft Neuruppin)
erkannte und daher meines Erachtens nach die einzig richtige Entscheidung fällen musste, nämlich meiner Frau und meinen beiden Söhnen, hier die Verweigerung der Aussagen anzuraten, nur in betracht kam, um diese, der vermutlichen erheblichen Gefahr, die hier vermutlich auch geplant war zu entziehen.
Daher nenne ich das ganze auch nicht “Verhandlung” sondern vorsätzlich geplante und ausgeführte
strafbare Vereitelung im Amt:
  • 158 StPo [Strafanzeige; Strafantrag]
(1) Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden.
(2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muß der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden.
(3) Zeigt ein im Inland wohnhafter Verletzter eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangene Straftat an, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anzeige auf Antrag des Verletzten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde des anderen Mitgliedstaats, wenn für die Tat das deutsche Strafrecht nicht gilt oder von der Verfolgung der Tat nach § 153c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 153f, abgesehen wird. Von der Übermittlung kann abgesehen werden, wenn
  1. die Tat und die für ihre Verfolgung wesentlichen Umstände der zuständigen ausländischen Behörde bereits bekannt sind oder
    2. der Unrechtsgehalt der Tat gering ist und der verletzten Person die Anzeige im Ausland möglich gewesen wäre.
Der vorgegebene Richter Weidemann am vorgegebenen  Amtsgericht Perleberg hat schon hier vermutlich den Straftatbestand des
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder

2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
erfüllt!
Und wie ich weiter vermute, noch so einiges mehr!
Der vorgegeben Richter Weidemann am vorgegebenen Amtsgericht Perleberg, versuchte vermutlich eigentlich schon vor Beginn der Schein- “Verhandlung”, mir mit aller drängenden Gewalt einzureden,
es wäre für mich besser, meinen
Einspruch gegen den/die (STASI-) Strafbefehle
doch zurückzunehmen und
das er hier die Taten sehr ernst nehmen würde und hier Ihm die beantragte Strafe schon zu wenig gewesen sei,
was ich definitiv verneinte mit den Worten,
>>ich habe keine Straftat begangen, sondern mich gegen solche zur Wehr gesetzt und werde eine Schein- Verurteilung auch nicht hinnehmen.<<
Ich vermute ganz stark das es in dieser Verhandlung auch nur ganz am Rande um die Tatvorwürfe ging, ich vermute es geht vielmehr um meinen Blog überhaupt, es ist vermutlich hauptsächlich unerwünscht, das die vermutlichen Verbrechen (siehe StGB, GG, §§ 67 VStGB) und die vermutlichen Verbrecher öffentlich bekannt und hierdurch die “Wiederwahl” der CDU/CSU, FDP, SPD und Grüne erheblich gefährdet sein mögen. NUR MEINE VERMUTUNG,
auf jeden Fall aber vermutlich nur mein Maul stopfen, mich Mundtot machen, nötigenfalls auch Töten, b.z.w. den „bürgerlichen Tod“ verursachen/anordnen soll!
Die Aussagen, der Zeugen Viehweg und Dittert (Firma Jobcenter Pritzwalk), waren vermutlich, in Zusammenarbeit  mit der vorgegebenen Staatsanwaltschaft und vermutlich des vorgegebenen Richter´s Weidemann am vorgegebenen Amtsgericht Perleberg, sehr gut einstudiert, auf meine Aussagen zum Tatgeschehen könne man sich jedenfalls nicht mehr erinnern!
Natürlich auch nicht daran, das ich ja eigentlich, zwar laut und unhöflich meine mir garantierten Grundrechte, nicht verhandelbar, (siehe Urteil- BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010gefordert habe!
Bei dem Zeugen Viehweg (Firma Jobcenter Pritzwalk), habe ich auf eine Befragung durch mich selbst, verzichtet, war eh überflüssig.
Die Zeugin Dittert (Firma Jobcenter Pritzwalk), habe ich dann doch befragt,
Frage 1: an die Zeugin Dittert (Firma Jobcenter Pritzwalk)
Ist Ihnen das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.02.2010 bekannt, oder sagt Ihnen das irgend etwas?
BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010
Worauf ich nur barsch hörte:
welches Az.
Von wem nun diese Anweisung kam, kann ich nur vermuten, dem vorgegebenen Richter Weidemann am vorgegebenen Amtsgericht Perleberg.
Nun gut, ich benannte nun das, die Az, nämlich
Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 – 1 BvL 3/09 – 1 BvL 4/09 -
Antwort Zeugin Dittert:
Nein.
Nun gut, dachte ich mir, das eigentlich reiche ja schon um die Inkompetenz überhaupt offen zu legen.
Hier hat eigentlich nur noch die Antwort,
“Das Grundgesetz interessiert mich nicht”
gefehlt, aber gedacht wurde dies vermutlich!
Frage 2: an die Zeugin Dittert (Firma Jobcenter Pritzwalk)
Sagt Ihnen der § 9 SGB X irgend etwas?
Antwort:
Ein piepsiges, nicht zu verstehendes Gestammel und
ich meine irgendwas von Bedürftigkeit gehört zu haben, letztendlich
Nein.
Ich hatte wenigstens hier nun erwartet, das ich folgende Antwort erhalten würde (insbesondere da ja nach diesen angebl. „Gesetz“ gehandelt wird, welches aber gleich wohl nicht anwendbar ist):

§ 9 SGB X 
betrifft
Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen.

Aber, weit gefehlt, sicher ist nur eines, nämlich die Tatsache das die Entscheidungen über die Zerstörung von Menschen und Existenzen und auch Menschenleben, in den Händen einer Brillen- Verkäuferin, ohne Wissen, Kenntnis und /oder die geringste Ahnung von „Recht“ und „Gesetz“, zu liegen scheint, denn die Antworten dürften vermutlich beweisen das hier eine fachliche Kompetenz in gänze fehlt!
Die ungültigen Rechtvorschriften, ergeben sich aus der Tatsache:
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG(Zitiergebot) i.V.m. Art. 82 Abs. 1 GG
diese besagt das, das SGB II vollständig ungültig ist und keine Anwendung finden darf, so CDU/CSU, SPD, FDP, Grüne etc…(also die angebl. Bundesregierung u.a., das Grundgesetz überhaupt in irgend einer Form achten würden!

Auch die Tatsache, nach Angabe der Zeugin Dittert (Firma Jobcenter Pritzwalk) diesen Job seit 21 Jahren auszuüben, kann hier vermutlich auch nur beweisen das ein Mensch vom täglichen Kaffeetrinken nicht viel mehr lernen kann.
Ich vermute mal das dies nach erfolgreicher Stasitätigkeitvermutlich IM ????, die einzige Möglichkeit darstellte um die ganzen Privilegien und die Macht (insbesondere über Menschen) nicht zu verlieren, natürlich kann ich dies nur VERMUTEN.
Mir wiederum sagt das eigentlich alles!
Wer weiß, welche Stasiakten und ehemalige erfolgreich tätige IM´s es noch in den angeblichen „Staatsdienst“ geschafft und gezogen hat, ich für meinen Teil vermute mal fast 90%???
Wie weit ist Deutschland vermutlich mit STASI- Verfächtern und Menschenrechtsverletzern, VOPO´s, etc.. schon verseucht????
Hier wäre eine, der Öffentlichkeit gegenüber Offenlegung,  der Akten und der Entzug jedweder Grundrechte gemäß Art. 18 GG, der bekannt gewordenen IM´s, Stasibediensteten etc… zwingend geboten, denke zumindest ich!
Auch der Hinweis auf
den Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) und ist somit nicht gemäß Art. 82 Abs. 1 GG nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommen…
hat hier leider keinerlei Einfluss gehabt, offensichtlich ist das gesamte SGB die Legitimation für vorsätzlichen Völkermord und die vorsätzliche Vernichtung einer Gruppe von Menschen (§§ 67 VStGB).
Vermutlich ist für den vorgegebenen Richter Weidemann am vorgegebenen Amtsgericht Perleberg dieses Grundgesetz, nur Makulatur und stellt vermutlich eine unnötige Behinderung von vorgegebenen Amtsträgern/Beamten/Politikern und auch seiner Wenigkeit dar. (meine Meinung)
Auch dies kann ich natürlich nur vermuten!
Bereits mehrfach habe ich gegen das Schein- Urteil des vorgegebenen Richter Weidemann am vorgegebenen Amtsgericht Perleberg natürlich Berufung (genaugenommen Rechtunerheblich –Term. Siehe oben) und viele weitere angebl. „Rechtmittel“ eingelegt und mir auch weitere rechtliche Schritte vorbehalten!
unter anderem natürlich auch die Strafanzeige/n wegen des
§ 81 StgB Hochverrat gegen den Bund und anderer.
Mein Gefühl, am Ende dieser vorgegebenen “rechtstaatlichen Verhandlung”, meine unmaßgebliche Meinung,
am liebsten hätte man gegen mich:
Im Namen des Volkes ein
Todesurteil
gefällt
Nur als Hinweis gedacht, ich befürchte sehr wohl weitere Repressalien seitens der sogenannten vorgegebenen Exekutive, dieses vorgegebenen, nicht existenten Staates und der Firma Jobcenter!
Hier nun ein Update 31.08.2014:
Gestern, am 30.08.2014 erhielt ich folgende angebl. “Förmliche Zustellung” des gleichfalls vorgegebenen Landgerichtes Neuruppin, in dem ich nunmehr in der behaupteten “Strafsache” 20 Ns 125/13 am Dienstag den 30.09.2014 um 14:00 Sitzungssaal Nr.3 “vorgeladen” werde!
Hier ist die Einladung: Todesstoß durch LG- Neuruppin

http://www.wir-gegen-hartz-iv-sgb-ii.de/lg-neuruppin-soll-nunmehr-den-todesstoss-versetzen/
Zu dieser vorgegebenen “Ladung” ist eigentlich nur zu sagen das diese so ungültig ist wie jedes angebl. hoheitliche Dokument, warum,
mich beordert eine “Justizbeschäftigte” Namens vermutlich Knipsel zu einem Termin,
wer allerdings diese “Unterschrift” als Schrift bezeichnet, der dürfte wahrlich nie eine Schule von innen gesehen haben, irgendwas stellt das wohl dar, eine Unterschrift oder überhaupt Schrift schon mal nicht.
Selbst mit viel guten Willen ist hier nicht einmal irgend etwas mit der Definition Schrift vergleichbar.
Ich nenne dies also mal eine Einladung, der ich Folge leisten KANN aber nicht muss!
Die Unterschrift eines “Richters“ fehlt vollständig.
Eine Justizbeschäftigte/r könnte jeder sein, die Klofrau, der Hausmeister, der Parkwächter, etc…
Bezeichnend finde ich auch schon das Az. Ns, was soll mir das wohl sagen?
Nun gut, damit dürfte schon klar sein das dieses vorgegebene “Gericht”  mir offensichtlich nun den Todesstoß versetzen soll/will!
siehe auch: Endlose Justizverbrechen durch Richter :
http://www.wir-gegen-hartz-iv-sgb-ii.de/2014/04/endlose-justizverbrechen-durch-richter/
und auch: Sozialgerichte-NS-Sondergerichte-NS-Sonderrichter-innen-Geheimgerichte :
http://www.wir-gegen-hartz-iv-sgb-ii.de/2014/06/sozialgerichte-ns-sondergerichte-ns-sonderrichter-innen-geheimgerichte/
Hier darf auch nicht unerwähnt bleiben, das die vorgegebene Staatsanwaltschaft Neuruppin,
offensichtlich zwei verschiedene Strafgesetzbücher zu haben scheint, denn:
am 22.10.2010 erhob ich damalig Strafantrag gegen Herrn Westerwelle
Hier auf entstand die Vorgangsnummer: v10166372-IWBB
Die Beschuldigung war folgende:
> Herr Westerwelle behauptet, dass ich mich als Hartz-IV-Empfänger faul auf dem Sozialteppich ausruhe und das ich als HatzIV- Empänger meine Kinder (7) täglich ihrer Möglichkeiten der Bildung etc… beraube. Ich empfinde es als eine persönliche Beleidigung und Defarmierung, öffentlich als Schmarotzer bezeichnet zu werden. ich fühle mich an den Rand der Gesellschaft gedrängt bzw. Ausgestoßen.
Ich fühle mich in meiner Menschenwürde, und dies gilt auch im Namen meiner 7 minderjährigen Kinder, dessen Menschenwürde hier gleichfalls mit Füssen getreten wird,  verletzt und gleichzeitig dazu genötigt mich und meine Kinder, irgendwo zu verstecken, bevor jemand merkt das ich oder meine Kinder einer der Sozialschmarotzer sind und womöglich noch von Schlägertrupps angegriffen und schwer verletzt oder gar dabei zu Tode kommen.
Nun denn, ich wurde wegen Beleidigung und Nötigung verurteilt und meine Notwehr war um das 100fache verwerflicher als die damaligen öffentlichen Aussagen des Westerwelle, die Volksverhetzung, falsche Anschuldigungen, die politische falsche Verdächtigung, die Beleidigung und Verunglimpfung einer Gruppe von Menschen (§§ 6,7 VStGB)! <
Ja, Ja, so ist es in diesem vorgegebenen Rechtstaat!
Ich danke also meinem Land, der kriminellen PolitikCDU/CSU, SPD, FDP, und anderen
für den Beweis der tatsächliche nicht existenten Rechtstaatlichkeit dieses Landes in dem jeder vorgegebene Amtsträger sich nach belieben verbrecherisch tummeln darf!
Diese wurde durch die vorgegebene StaW natürlich als unbegründet verworfen, „mangels öffentlichem Interesse“ und keine Ermittlungen aufgenommen. Unter anderem wurde hier auch die Volksverhetzung zur Anzeige gebracht, wie immer ohne Erfolg.
  1. wegen der Menschen verachtenden, Menschenrechtsverletzenden Gesetzgebung SGB 1-12, daraus resultierende Verweigerung jedweder Grundrechte, verstöße und Mißachtung angeblich geltender Gesetze, der psychologischen Folter permanent, des Verstoß gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union
m.V.a.
  • 1 Abs. 1 SGB I, § 2 Abs. 2 SGB I, § 5 Satz 1 SGB I, §6 SGB I, § 7 SGB I, § 9 SGB I, § 17 SGB I, iVm
BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010
iVm Gesundheitsamt vom 23.01.2013 Az. Gb V Wa Gutachten

Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Brauerstraße 30 76135 Karlsruhe – Strafanzeige gegen Jobcenter Prignitz – Standort Pritzwalk, insbesondere, Frau Rudzinski, Vorgesetzte und andere. Weiterleitung an zuständige.- vom 23. Februar 2013
http://www.wir-gegen-hartz-iv-sgb-ii.de/wp-content/uploads/2014/01/Strafanzeige-Rudzinski-u-a-Generalbundesanwaltschaft-23-10-2013-.pdf
Gutachten Gesundheitsamt vom 23.01.2013 Az. Gb V Wa – Anhang .2) und online unter
http://www.wir-gegen-hartz-iv-sgb-ii.de/wp-content/uploads/2013/06/Gutachten-Gesundheitsamt-bearb.pdf
bis Dato sind die Zustände, Körperverletzung etc.. weder abgestellt noch Urteilen so genannte Sozialrichter Ihrer Bestimmung nach zum Schutze der Bürger gegen die öffentliche Gewalt, Ihre Pflicht verweigern (BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010 ) und sich selbst als einfacher Fach und Sachrichter/in über die Urteile und die Rechtsprechung des angebl. höchsten deutschen Gerichtes, des angebl. Bundesverfassungsgerichtes stellen und deren Urteile mit Ihren eigenen für NICHTIG erklären.
Ganz nach Vorbild des NAZI- und DDR- Regimes!
In sechs Titeln (Würde des Menschen, Freiheit, Gleichheit, Solidarität, Bürgerrechte und justizielle Rechte) fasst die Charta die allgemeinen Menschen- und Bürgerrechte und die wirtschaftlichen und sozialen Rechte in einem Dokument zusammen. Sie zeigt damit eindrücklich die Unteilbarkeit der Grundrechte. Zudem enthält die Charta einige wesentliche Grundsätze, an die sich vor allem der europäische Gesetzgeber zu halten hat. So werden z.B. „würdige Arbeitsbedingungen“ garantiert und jede Art der Diskriminierung verboten (siehe oben Aussagen der Eliten).
Einige der in der Charta garantierten Rechte gelten absolut und ohne jegliche Einschränkung, so die Menschenwürde (Art. 1), das Folterverbot (Art. 4) oder das Sklavereiverbot (Art. 5). In diese Rechte dürfen Union und Mitgliedstaaten nicht eingreifen, und jede Relativierung – etwa beim Folterverbot – verbietet sich.
Art. 6 EMRK: Recht auf ein faires Verfahren
Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden. (…)
Faires Verfahren“ versus Sanktionspraxis im Rechtkreis des SGB II (SGB 1-12)
Die Sanktionspraxis ist in den §§ 31 und 32 des SGB II durch den behaupteten Gesetzgeber legitimiert, sie verstößt u.E. gegen das Gebot eines fairen Verfahrens, das im Art. 6 EMRK völkerrechtlich verbindlich und absolut geregelt ist.
Die Sanktionen im SGB II sind juristisch als sog. Verwaltungsstrafe zu werten. Diese Strafen werden von Verwaltungsangestellten einer angebl. Behörde (hier Fa. Jobcenter) verhängt, auch mögliche Widersprüche dagegen werden von den gleichen angebl. Behörden beschieden. Diese angebl. Behörden erfüllen in keinster Weise die Voraussetzungen für das gebotene Recht auf ein faires Verfahren, sie können die Anfordernisse einer anerkannten Judikatur nicht erfüllen, ihnen fehlt jegliche Tribunalqualität. Dazu müssten die Jobcentermitarbeiter, die Strafen verhängen und das Rechtmittel Widerspruch bearbeiten, die Befähigung zum Richteramt haben und unabhängig von jeder Weisung sein. Diese zwingenden Voraussetzungen werden aber im Rechtkreis des SGB II nicht einmal im Ansatz erfüllt, von einem fairen Verfahren kann also nicht die Rede sein. Bis hierin ist ein klarer Verstoß gegen den Art. 6 EMRK zu konstatieren.
Einschränkung der Prozesskostenhilfe untergräbt das Recht auf ein faires Verfahren
Erst mit Beschreiten des Klageweges vor einem „ordentlichen Gericht“ (welche es in dem hiesigen Land nicht gibt), wird die o.g. Tribunalqualität erfüllt. Dazu bedarf es aber der Möglichkeiten des potentiellen Klägers, diesen Weg zu beschreiten. Mit der geplanten Einschränkung des Prozesskostenhilfe insbesondere für wirtschaftlich geschwächte Hartz IV- Empfänger wird der Klageweg vor einem (nicht existenten) „ordentlichen Gericht“ eindeutig versagt. Es entspricht dem politischen Willen der angebl. Bundesregierung, den präkarisierten Massen jegliche Judikatur zu verweigern. Ein klarer Verstoß gegen anerkanntes Völkerrecht, ein ungeheurer Akt der Willkür, der eindeutig strafbewehrt ist und bestraft werden muss. Die Festlegung von Sanktionsquoten belegt den politischen Vorsatz und sollte sich deutlich strafverschärfend auswirken!
Die völkerrechtliche Bewertung des Hartz- Systems muss der Tatsache Rechnung tragen, dass die bereits im Jahre 1948 durch die Vereinten Nationen (UN) verkündete
„Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“
1976 durch 171 Staaten ratifiziert wurde, auch durch die angebl. „Bundesrepublik Deutschland“ (das vereinte Wirtschaftsgebiet der Alleierten). Mithin sind diese Rechte bereits seit nunmehr 38 Jahren international anerkannt und haben auch für die BRD- GmbH einen völkerrechtlich verbindlichen Status erlangt. Nach den jahrelangen, untauglichen Versuchen eine Europäische Verfassung zu verabschieden, sind dann die in o.g. UN-Erklärung fixierten Rechte in die im Jahre 2000 proklamierte
„Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EMRK)“
eingeflossen, die mit dem Vertrag von Lissabon 2009 auch für die BRD- GmbH verbindlich wurden. Wir müssen also konstatieren, dass die „Bundesrepublik Deutschland“ bereits seit Jahrzehnten anerkanntes und verbindliches Völkerrecht bricht, geradezu im Stile eines notorischen Mehrfachtäters (1933-1945)!
Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung
Art. 3 der „Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EMRK)“ verbietet Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Strafe. Dieser Artikel ist die einzige Bestimmung der EMRK, die keinerlei Einschränkungen unterliegt. Selbst im Fall von Ausnahmesituationen wie dem Kampf gegen Terrorismus und im Falle von Entführungen, verbietet die EMRK Folter und unmenschliche Behandlung, eine Abweichung nach Art. 15 EMRK ist im Falle von Art. 3 nicht möglich. Das Folterverbot gilt damit absolut, jeder Eingriff stellt damit eine Verletzung dar.
Dem gegenüber zielt das SGB II (Hartz IV) jedoch bereits in seinen Grundzügen auf eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung der Leistungsberechtigten ab. Das beginnt bei der erzwungenen Offenlegung sämtlicher persönlicher Verhältnisse, gleitet über die Aufhebung des Bankgeheimnisses zielstrebig zur Entmündigung der Betroffenen. Den tatsächlichen und millionenfachen Zwang zur Sklavenarbeit (neudeutsch auch „Leiharbeit“) dürfen wir getrost als weiteren Schritt zur unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung bewerten. Das alles gipfelt schließlich in der Sanktionspraxis im Rechtskreis des SGB II, wenn Menschen in den Hunger, in die Obdachlosigkeit, in lebensbedrohliche Krankheitsverläufe bis hin in den Tod getrieben werden.
Von (nicht mal existenten) Staatswegen: Vorsätzlicher Bruch der Völker- und Menschenrechte
Notorisch, vorsätzlich, bar jeder Menschlichkeit bricht die BRD- GmbH von (nicht existenten) Staatswegen also Völker- und Menschenrechte. Dabei hat sich auch Deutschland internationalem Recht verpflichtet:
Die Staaten sind verpflichtet, Individuen vor Folter und unmenschlicher Behandlung zu schützen, im Falle einer hinreichend konkreten Gefahr der Verletzung des Folterverbotes muss der jeweilige Staat aufgrund seiner Gewährleistungspflicht aus der EMRK entsprechende Maßnahmen zur Verhinderung von Folter ergreifen.
Staatliches Eingreifen ist sowohl bei einer Gefährdung durch staatliche als auch durch nichtstaatliche Akteure gefordert. Die Schutzpflicht wird immer dann relevant, wenn das physische Wohlbefinden und die körperliche Integrität einer Person von staatlichen Maßnahmen abhängen, unabhängig davon, ob die Gefährdung staatlich verursacht ist oder durch Private erfolgt. Neben der reinen Schutzpflicht erwächst auch aus Art. 3 EMRK eine Untersuchungs- und Ermittlungspflicht des Staates (so dieser überhaupt existen wäre, was nicht ist). Bei Bestehen eines konkreten Verdachtes der Folter oder unmenschlicher Behandlung von Seiten des Staates oder durch Private ist der Mitgliedstaat verpflichtet, hinreichend effektive Ermittlungen einzuleiten (insbesondere dann wenn vielfach bereits die Strafverfolgung beantragt ist) und einen entsprechenden organisatorischen Rahmen zu schaffen, der unabhängige und schnelle Untersuchungen der Vorfälle ermöglicht.
In dem Sinne, auch psychologische Folter ist verbotenes Mittel, welches durch illegitime Regierungen/Politiker in Deutschland sehr wohl wissentlich, vorsätzlich in eiskalter Planung zur Anwendung kommt, anhand meiner eigenen Fälle ist jeder Beweis erbracht.
Ich persönlich sehe mich dieser bereits seit mehreren Jahren ausgesetzt!
  1. Der widerechtlichen Inhaftierung, Freiheitsberaubung unter Ausnutzung einer Notlage, der widerechtlichen Verurteilung zum Zwecke, jegliche Gegenwehr im Keim zu ersticken und um ungestört weiter den Diktaturaufbau das neu NS- Regime) und den in gang gesetzten Völkermord/Massenvernichtung armer und als unterprivilegiert betitelter, insbesondere Hartz IV(SGB II) Berechtigte ungestört fortsetzen zu können!
m.V.a. Art. 3 der „Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EMRK)
Da ich in der Vergangenheit die ganzen Tatbestände und rechtwidrige Vorgehensweise wie auch die Nachweise bereits mehrfach in meinem Blog (http://www.wir-gegen-hartz-iv-sgb-ii.de/ ) niedergeschrieben und veröffentlicht habe verweise ich auf diese Artikel so wie auf meinen Blog allgemein, da alles den Rahmen in diesem Schriftsatz tatsächlich sprengen würde.
Ich gehe davon aus das, so Sie weitere genauere Informationen benötigen ich Ihnen diese dann zukommen lassen werde.
Die Artikel sind von mir soweit möglich nach bestem Wissen und gewissen gefertigt.
in letzter NOT gestellter Strafantrag an die Generalstaatsanwaltschaft der BRD vom 23.10.2013 und der Schriftsatz auf die rechtwidrige Antwort der Generalbundesanwaltschaft, die, für die dort angezeigten Straftaten (deutsches Strafgesetzbuch) nicht zuständig wären.
http://www.wir-gegen-hartz-iv-sgb-ii.de/wp-content/uploads/2014/01/Strafanzeige-Rudzinski-u-a-Generalbundesanwaltschaft-23-10-2013-.pdf
http://www.wir-gegen-hartz-iv-sgb-ii.de/2014/01/die-generalbundesanwaltschaft-ist-fur-hochverrat-nicht-zustandig/
in diesem Artikel wird diese öffentlich behandelt, wie hier auch meine Antwort vom 06.01.2014 dort veröffentlicht ist.
Zuzüglich möchte ich noch auf das folgende hinweisen was ich nur bestätigen kann.
Studie: geringes Einkommen hat Einfluss auf die Lebenserwartung
http://www.sozialleistungen.info/news/05.10.2012-studie-geringes-einkommen-hat-einfluss-auf-die-lebenserwartung/
Eine zusammen mit Wissenschaftlern des Robert Koch-Instituts erstellte Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) scheint zu belegen, dass Menschen aus einkommensschwachen Haushalten eine erheblich niedrigere Lebenserwartung haben.
Gleichbedeutend mit den schweren Verbrechen gem. Völkerstrafgesetzbuch der angebl. Bundesrepublik (§§ 6,7,8,9,10….VStGB)

Danach leben einkommensschwache Frauen im Durchschnitt dreieinhalb Jahre kürzer als ihre wohlsituierten Geschlechtsgenossinnen. Bei den Männern tritt das Phänomen sogar noch noch deutlicher zutage. So beträgt die Differenz hier sogar ganze fünf Jahre.
“Bei Männern in Haushalten mit geringen Einkommen scheinen in der statistischen Betrachtung eine niedrige Bildung und ein körperlich belastendes Arbeitsleben die durchschnittliche Lebenserwartung zu verringern”, erklärte die DIW-Forscher Kroh in diesem Zusammenhang. Die geringere Lebenserwartung von Frauen könne wohl einerseits mit der psychischen Belastung aufgrund finanzieller Knappheit und andererseits mit schwächeren sozialen Netzwerken zu tun haben.
Ich muss hier allerdings zu anfügen das der tägliche und auch dauerhaft nächtliche Krieg ums Überleben der sich Tag ein Tag aus und Nacht für Nacht, was einem dauerhaften Schlafentzug gleich kommt, im Kopf abspielt eine unmenschliche und grausame Folter darstellt und die betrifft sowohl Männer wie auch Frauen, aber insbesondere belastet dieser Zustand in unmenschlicher Weise gerade Kinder!
Diese sind aber nun mal unsere Zukunft, wer Kinder an Leib, Leben und Gesundheit schädigt, was unter Hartz IV (SGB II) definitiv der Fall ist, macht sich gleichfalls der schweren Staatsschädigung, wie auch des Landfriedensbruch´s und anderen schweren Staatsgefährdenden Straftaten schuldig und kann einzig in einem Tribunal für Kriegsverbrecher zum Tode verurteilt werden!
Die weiteren Tatsachen, das diverse, bis alle sog. „Gesetze“ in dem hiesigen Lande, durch angebl. Urteile des angebl. höchsten „Gerichtes“ in dem hiesigen Land, dem angebl. „Bundesverfassungsgericht“ (ohne eine Verfassung überhaupt zu besitzen) bereits für ungültig und nichtig, also nichtanwendbar sind ergeben sich aus diversen Artikeln im Blog und hier seien nur die wichtigsten genannt, durch folgende:
Wie schon benannt durch das Grundgesetz(welches keine Verfassung ist) Art. 19, Art. 82 u. a.
Zu dem durch fehlende „räumliche Geltungsbereiche“:
Antworten betreffend des „räumliche Geltungsbereiches“, der angebl. völlig überflüssig sein soll, wird mit dem folgenden beantwortet. Behauptet wird auch gern, dass Gesetze ja angeblich keinen Geltungsbereich nennen müssten. Das ist erst recht barer Unsinn, da das exakte nennen von Geltungsbereichen sogar zwingend von Nöten ist!
Ansonsten liegt nämlich ein Verstoß gegen das Gebot der Rechtsicherheit vor (BVerwGE 17, 192 = DVBl. 1964, 147) und gegen das Bestimmtheitsgebot (BVerwGE 1 C 74/61 vom 28. 11. 1963; § 37 VwVerfG).
Auszüge:
„Gerade diese Norm bewertet erst den unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Betroffenen, muss also rechtstaatlich in jeder Hinsicht einwandfrei sein.
Dazu gehört in erster Linie die unbedingte Klarheit und Nachprüfbarkeit ihres „rechtlichen Geltungsbereiches“ (BVerfGE I C 74/61 vom 28. 11. 1963 / Bestimmtheitsgebot).
„Jedermann muss in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen zu können, um sein Verhalten entsprechend darauf einzurichten.
Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtsicherheit ungültig.
Hierbei hat der angebl. Normgeber überdies zu beachten, dass sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegend juristischem Inhalt hinreichend verstehen“ (BVerwGE 17, 192 = DVBl. 1964, 147 / Gebot der Rechtsicherheit).
Weitere Ausführungen finden sich im Anhang .3
Leider sind mir durch Hartz IV auch jedwede kostenpflichtige Übermittlungsmethoden versagt darum bitte ich diese per Fax und die angegeben Links zu nutzen.
In meinem Blog sind Hinreichende Beweise offengelegt!
m.V.a. Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges 1.2 vom 18. Oktober 1907 (RGBl. 1910 S. 107) Haager Landkriegsordnung
46: Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.
§ 47: Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.
Sou­ve­rän- Bedeutung Duden:
  1. (auf einen Staat oder dessen Regierung bezogen) die staatlichen Hoheitsrechte ausübend; Souveränität besitzend
    1. (veraltend) unumschränkt
    2. (veraltend) uneingeschränkt
  2. (gehoben) (aufgrund seiner Fähigkeiten) sicher und überlegen (im Auftreten und Handeln)
Zur Info:
da ich die rechtliche Situation nach den UCC- Eintragungen kenne, ist mir klar, dass ich nicht mit meiner Person unterschreibe, sondern als freier, souveräner Mensch

Mit freundlichem Gruß
without Prejudice UCC 1-308
Mensch Gerd aus der Familie Schweitzer
Anhang .1: SGB II versöße gegen Grundgesetz in 45 Teilen aus Klagen: vorgegebenes „Amtsgericht Perleberg“ 1 AR 5-12- vom 13-06-2012, vorgegebenes Amtsgericht Berlin 117 C 7812- vom 25-06-2012, sowie durch willkürliche, widerrechtliche Weiterleitung Sozialgericht Neuruppin Az.: S 11 SV 68/12)
Anhang .2: Gutachten Gesundheitsamt
Anhang .3: Informationen zum angeblichen „Rechtstaat BRD/Deutschland/vereinigtes Deutschland“ oder was auch immer
Anhang .1

C. Begründung

I. Antrag auf Unterlassung der Anwendung des SGB II
a. Verstoß des SGB II sowie aller damit in Verbindung stehenden Sozialgesetzbücher gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG – Zitiergebot
Die folgenden Normen des SGB II –  Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850 (2094)), das durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist – schränken einfachgesetzlich folgende Grundrechte ein:
  1. § 2 Abs. 1 S. 2 u. 3 SGB II (Grundsatz des Forderns) – Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 12 GG: Die Pflicht zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung verstößt gegen den Grundsatz der Vertragsfreiheit und schränkt so das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unzulässig ein, da durch dessen Wahrnehmung weder die Rechte anderer verletzt werden noch gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird. Die Pflicht zur Annahme einer zugewiesenen Arbeit schränkt das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ein und ermächtigt das Jobcenter zur gemäß Art. 12 Abs. 3 GG dahingehend unzulässigen Zwangsarbeit.
  2. § 2 Abs. 2 S. 2 SGB II (Grundsatz des Forderns) – Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 12 GG: Die Pflicht des Leistungsberechtigten, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einzusetzen, schränkt unzulässig, da keine Verletzung der Rechte anderer und auch kein Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz durch den Normadressaten vorliegt, sowohl sein als auch das Grundrecht der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen auf die freie Entfaltung der Person gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und die freie Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ein, da zum Einen sowohl eine Fürsorge- und Einstandspflicht und auch eine Fürsorge- und Einstandsannahme ohne die Maßgabe einer entsprechenden Willenserklärung der Betroffenen begründet werden und zum Anderen eine gemäß Art. 12 Abs. 3 GG dahingehend unzulässige Zwangsarbeit.
  3. § 7 Abs. 3 Ziff. 3.c) SGB II (Leistungsberechtigte) – Art. 2 Abs. 1 GG: Die Vorschrift der Annahme eines wechselseitigen Willens, einer gegenseitigen Verantwortung sowie eines gegenseitigen Einstehens einer mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person hinsichtlich in einem gemeinsamen Haushalt zusammen lebenden Person und ohne die Maßgabe einer entsprechenden Willenserklärung der Betroffenen schränkt hier das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unzulässig ein, da durch dessen Wahrnehmung weder die Rechte anderer verletzt werden noch gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird.
  4. § 7 Abs. 3a SGB II (Leistungsberechtigte) – Art. 2 Abs. 1 GG: Die Vorschrift der Annahme der Vermutung eines wechselseitigen Willens, einer gegenseitigen Verantwortung sowie eines gegenseitigen Einstehens einer mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person hinsichtlich in einem gemeinsamen Haushalt zusammen lebenden Person und ohne die Maßgabe einer entsprechenden Willenserklärung der Betroffenen schränkt hier das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unzulässig ein, da durch dessen Wahrnehmung weder die Rechte anderer verletzt werden noch gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird.
  5. § 7 Abs. 4a SGB II (Leistungsberechtigte) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 11 Abs. 1 GG: Die Verbindung von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, welche zuvörderst durch das Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG begründet werden und demzufolge keine Leistungspflicht begründen können, da sie gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die öffentliche Gewalt als unmittelbar geltendes Recht binden, mit einer dem entgegenstehenden Anwesenheitspflicht am Wohnort des Leistungsempfängers, zudem über einen die durchschnittliche Arbeitszeit bei weitem übersteigenden Zeitraum, schränkt hier sowohl das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG auf Grund des möglichen Entzugs der Lebensgrundlage ein als auch das Grundrecht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GG.
  6. § 9 SGB II (Hilfebedürftigkeit) – Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG: Die Abhängigkeit der Definition der Hilfebedürftigkeit von der Erfordernis des Erhalts der Hilfe von Angehörigen verletzt zum Einen unzulässigerweise das Prinzip des Sozialstaats gemäß Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und schränkt zum Anderen ohne die Maßgabe einer entsprechenden Willenserklärung der Betroffenen auch das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unzulässig ein, da durch dessen Wahrnehmung weder die Rechte anderer verletzt werden noch gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird. Weiterhin ist zu besorgen, dass im Falle des Mangels des Einstehens der Angehörigen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der körperlichen Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG eingeschränkt wird. Darüber hinaus stellt diese Form von Zwangseinstand eine Einschränkung des Grundrechts auf Garantie des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 GG desjenigen Angehörigen dar, welcher ohne seine Zustimmung und ohne erkennbare dementsprechende gesetzlich begründete Fürsorgepflicht für den Hilfebedürftigen materiell einstehen soll.
  7. § 10 Abs. 2 Ziff. 5. SGB II (Zumutbarkeit) – Art. 12 GG: Das sich aus Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ergebende Sozialstaatsprinzip ist die verfassungsmäßige Grundlage der freiheitlichen-demokratischen Grundordnung und begründet gemäß Art. 1 Abs. 3 GG keine Pflicht zur Gegenleistung wegen des Erhalts von Hilfeleistungen, da die Grundrechte die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht binden, demzufolge die Fürsorgepflicht des Staates dem Grundgesetz als unmittelbar geltende Pflicht immanent und demnach ohne Anerkenntnis einer Gegenleistung zu gewähren ist. Es ist hier also der Staat, dem gegenüber der Grundrechtsträger einen Anspruch hat und nicht der Staat hat einen Anspruch gegenüber dem Grundrechtsträger. Demzufolge ist auch hinsichtlich des Zwangsarbeitsverbots außer im Falle des Ausnahmetatbestands der strafrechtlich begründeten Freiheitsentziehung keine wie auch immer geartete Zumutbarkeit entgegen dem Grundrecht der freien Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ableitbar, es sei denn dieses Grundrecht wird i.S.d. Art. 19 Abs. 1 GG eingeschränkt, weshalb hier von einer solchen auszugehen ist. Dahingehend stellt jedoch der durch § 10 Abs. 2 Ziff. 5 SGB II begründete Zwang zur Beendigung einer Erwerbstätigkeit keine Regelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG dar.
  8. § 12 SGB II (Zu berücksichtigendes Vermögen) – Art. 14 Abs. 1 GG: Da für die Berechnung des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen sind, ist die hier vorliegende Einschränkung der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG durch Gesetz bzw. auf Grund eines Gesetzes offensichtlich.
  9. § 14 S. 2 SGB II (Grundsatz des Förderns) – Art. 2 Abs. 1 GG: Die Benennung eines persönlichen Ansprechpartners sowohl für die leistungsberechtigte Person als auch für die mit dieser in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen schränkt auf Grund der zwangsweisen Zuordnung der in die Bedarfsgemeinschaft subsumierten Personen in Abhängigkeit von einer Person und ohne die Maßgabe einer entsprechenden Willenserklärung der Betroffenen das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ein, da es den in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen das Recht verwehrt, eine eigene Bedarfsgemeinschaft zu bilden für den Fall des Mangels einer entsprechenden Willenserklärung zum gegenseitigem Einstehen.
  10. §15 Abs. 1 S. 6 SGB II (Eingliederungsvereinbarung) – Art. 2 Abs. 1 GG: Eine Eingliederungsvereinbarung ist gemäß dem Grundrecht auf die freien Entfaltung der Persönlichkeit und auch dem Namen nach ein Akt der freiwilligen Vertragsvereinbarung unter Berücksichtigung der Vertragsfreiheit. Der rechtsstaatlich unzulässige Zwang zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages in Form eines Verwaltungsaktes im Falle der Wahrnehmung des Grundrechts auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und eine damit verbundene Weigerung zum Abschluss eines solchen Vertrages durch den Normadressaten schränkt das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unzulässig ein, zumal hier weder die Rechte anderer verletzt werden noch gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird.
  11. § 16d SGB II (Arbeitsgelegenheiten) – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 11 Abs. 1 GG, Art. 12 GG: Der übliche Zwang zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeit unter Ausschluss einer entsprechenden Vergütung, denn eine Aufwandsentschädigung ist keine solche, schränkt auf Grund des Mangels an einer dem Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG entsprechenden Handlungswahl zur Ausübung einer solchen Arbeit das entsprechende Grundrecht ein, ohne das hier weder die Rechte anderer verletzt werden noch gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird. Der Zwang zur Ausübung einer solchen Arbeit verbunden mit der Maßgabe eines unfreiwilligen Ortsaufenthaltes am Ort der Arbeit schränkt das Grundrecht der Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GG ein. Der Zwang zur Ausübung einer solchen Arbeit verbunden mit dem Mangel des Anspruchs auf eine dementsprechende Vergütung schränkt das Grundrecht auf freie Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ein.
  12. § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, 11 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG: Die Möglichkeit des Zwangs zum Wechsel des Wohnortes im Falle der ermessensabhängigen und demnach dem Bestimmtheitsgebot widersprechenden Feststellung einer Übersteigung des Bedarfs der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung schränkt das Grundrecht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GG ein. Der Zwang zur Aufnahme eines Darlehens im Falle der Abwendung eines Wechsels der Wohnung bzw. des Wohnorts schränkt das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und das Grundrecht auf Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ein. Die Möglichkeit zur Versagung der Bewilligung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung schränkt das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein.
  13. § 24 Abs. 5 SGB II (Abweichende Erbringung von Leistungen) – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, 14 Abs. 1 GG: Der Zwang zur Aufnahme eines Darlehens im Falle des Auftretens eines unabweisbaren Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß Absatz 1 schränkt die Grundrechte auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ein. Die Möglichkeit der Erbringung des Regelbedarfs in voller Höhe in Form von Sachleistungen gemäß Absatz 2 schränkt das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und ggf. das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein, wenn die Sachleistungen nicht zur Wahrung des Grundrechts ausreichen oder geeignet sind. Die Abhängigmachung der Gewährung von Leistungen vom sofortigen Verbrauch oder der sofortigen Verwertung von Vermögen gemäß Absatz 5 schränkt das Grundrecht auf Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ein. Die Abhängigmachung der Gewährung von Leistungen vom Anspruch auf Rückzahlung gemäß Absatz 5 schränkt ggf., z.B. im Falle der Unmöglichkeit Erbringung der Sicherung, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein.
  14. § 31 SGB II (Pflichtverletzungen) – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 11 Abs. 1 GG, Art. 12 GG: Siehe Erläuterungen zu 10. §15 Abs. 1 SGB II, 11. § 16d SGB II
  15. § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG: Die Möglichkeit der Minderung des Regelbedarfs bis zu seiner vollständigen Versagung ohne die Pflicht zur Erfüllung eines Ausgleichs und unter Auslassung der grundgesetzlichen Pflicht zur Erfüllung des Sozialstaatsprinzips gemäß Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und auch hinsichtlich der Bindung der öffentlichen Gewalt an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. der Rechtsbindung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG schränkt hier nicht nur das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein, sondern kann es unzulässig suspendieren. Insofern liegt hier nicht nur eine zulässige Einschränkung o.a. Grundrechte nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vor, sondern auch die Möglichkeit zur Auslöschung der physischen Existenz Schutzbefohlener des Staates.
  16. § 31b SGB II (Beginn und Dauer der Minderung) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG: Siehe Erl. zu 15. § 31a SGB II.
  17. § 32 SGB II (Meldeversäumnisse) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG: Siehe Erl. zu 15. § 31a und 31b SGB II. Hinzu kommt der Zwang zur ärztlichen oder psychologischen Untersuchung, welcher das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG einschränkt.
  18. § 33 SGB II (Übergang von Ansprüchen) – Art. 14 Abs. 1 GG: Die Abtretung von Ansprüchen ohne Wahlfreiheit schränkt die Grundrechte der freien Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG sowie des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ein.
  19. § 34 SGB II (Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten) – Art. 14 Abs. 1 GG: Siehe Erl. zu 18. § 33 SGB II. Die nach Absatz 2 auf Grund eines Straftatbestands erhobene und dementsprechend auf Erben übergehende Anspruch verletzt darüber hinaus unzulässig das Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG, da der Anspruch begründet werden kann, ohne das ein Gericht eine strafbewehrte Handlung feststellen muss.
  20. § 34a SGB II (Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene Leistungen) – Art. 14 Abs. 1 GG: Siehe Erl. zu 18. § 33 SGB II i.Vm. § 34 SGB II
  21. § 34b SGB II (Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften) – Art. 14 Abs. 1 GG: Siehe Erl. zu 18. § 33 SGB II i.Vm. § 34 SGB II
  22. § 35 SGB II (Erbenhaftung) – Art. 14 Abs. 1 GG: Siehe Erl. zu 18. § 33 SGB II i.Vm. § 34 SGB II
  23. § 38 SGB II (Vertretung der Bedarfsgemeinschaft) – Art. 2 Abs. 1 GG: Siehe Erl. Zu 3. § 7 Abs. 3 Ziff. 3.c) SGB II
  24. § 39 Ziff. 1 SGB II (Sofortige Vollziehbarkeit) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (außerdem Verletzung Art. 19 Abs. 4 GG): Die sofortige Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten trotz Widerspruch und Anfechtungsklage schränkt auf Grund des Entzugs der Überlebensgrundsage das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein und verletzt unzulässig das Grundrecht der Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG.
  25. § 39 Ziff. 4 SGB II (Sofortige Vollziehbarkeit) – Art. 11 Abs. 1 GG (außerdem Verletzung Art. 19 Abs. 4 GG): Der Zwang zum Erscheinen ohne die Möglichkeit einer Terminabsprache schränkt das Grundrecht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GG ein.
  26. § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II (vgl. § 21 SGB X) (Anwendung von Verfahrensvorschriften) – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 11 Abs. 1 GG, Art. 13 GG (vgl. zu Art. 13 GG § 21 Abs. 1 Ziff. 4. SGB X): Die Einholung von Auskünften, die Anhörung von Beteiligten, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, die Herbeiziehung von Akten und die Einnahme des Augenscheins verletzen hier zum Einen das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß Art. 20 Abs. 2 GG als Grundbestandteil der freiheitlichen-demokratischen Ordnung i.V.m. dem Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sowie das auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GG, da das Jobcenter weder über Polizei- bzw. Strafverfolgungsrechte noch judikative Rechte verfügt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass Ermittlungen ausschließlich auf Grund eines Verdachts von Ermittlungsbehörden durchzuführen sind. Jede Durchbrechung der Ermittlungszuständigkeit verletzten darüber hinaus die Grundrechte auf den gesetzlichen Richter und ein sachlich zuständiges Gericht gemäß Art. 101 GG sowie auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, dass Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG und die Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Zum Zweiten schränken diese Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG ein.
  27. § 40 Abs. 2 Ziff. 4 SGB II (Anwendung von Verfahrensvorschriften) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (Anm. zu § 40 Abs. 2 Ziff. 3: § 330 Abs. 3 Satz 4 SGB III existiert nicht; ausschließlich Satz 1-2.): Die hier auf § 331 Abs. 1 SGB III abstellende Einzelnorm schränkt das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein, da die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig eingestellt werden kann. Dies verletzt unzulässig zudem das Grundrecht auf Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG.
  28. § 41 SGB II (Berechnung der Leistungen) – Art. 14 Abs. 1 GG: Da gemäß Satz 1 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für jeden Kalendertag besteht, jedoch gemäß Satz 2 jeder Monat nur mit 30 Tagen berechnet wird, schränkt die Differenz von 4- 5 Tagen das Grundrecht der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ein.
  29. § 42 SGB II (Auszahlung der Geldleistungen) – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG: Da inländische Geldinstitute keiner gesetzlichen Verpflichtung zur Einrichtung eines Kontos unterliegen und über ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen als juristische Personen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 GG frei bestimmen können, mit wem sie einen privatrechtlichen Vertrag eingehen, kann im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG dem öffentlich-rechtlichen Leistungsempfänger nicht durch die Einschränkung seiner Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG zugerechnet werden, wenn er z. B. aus Kostengründen unter Wahrnehmung seines Grundrechts auf die Vertragsfreiheit, welche auch die Freiheit zum Nichtabschluss eines Vertrages umfasst, auf die Einrichtung eines Kontos verzichtet. Dies würde einer Zwangsabgabe gleichkommen und so den Grundsatz des Verbots der Einzelfallgesetzgebung gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen.
  30. § 42a SGB II (Darlehen) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG: In Verbindung mit § 24 SGB II für Darlehen für im Einzelfall vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasste und nach den Umständen unabweisbare Bedarfe nach Maßgabe dessen Absatz 5 schränkt die Rückzahlung eines Darlehens während des Leistungsbezugs u.U. sowohl das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein, da der Regelbedarf nicht mehr die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestausgaben ermöglicht, als auch das Grundrecht auf Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG. Ebenso die sofortige Fälligkeit des Darlehensbetrags nach Beendigung des Leistungsbezugs, welcher zusätzlich wieder in die umgehende Abhängigkeit von Leistungen bewirken kann.
  31. § 43 SGB II (Aufrechnung) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG: Siehe Erl. 30. § 42a SGB II.
  32. § 43a SGB II (Verteilung von Teilzahlungen) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG: Siehe Erl. 30. § 42a SGB II.
  33. § 44a SGB II (Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG: Die gutachterliche Stellungnahme zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit gemäß Abs. 1 Satz 5 erstellt der nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständige Träger der Rentenversicherung. Danach umfasst gemäß § 43 Absatz 2 Satz 2 SGB VI das Gutachten eine eingehende ärztliche Untersuchung zur Feststellung von Krankheit oder Behinderung, welche das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG sowie das Grundrecht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GG einschränkt.
  34. §§ 50-53 SGB II (51. Datenübermittlung, 52. Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen, 53. Statistik und Übermittlung statistischer Daten) – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 GG: Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten schränkt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. im nächsten Abschnitt „Hinweis zur Einschränkung Art. 2 Abs. 1 GG als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung“). Hinsichtlich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen gemäß § 51 GG schränkt diese Einzelnorm das Grundrecht auf das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis gemäß Art. 10 Abs. 1 GG ein.
  35. § 56 Abs. 1 S. 5 SGB II (Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit) – Art. 2 Abs. 1, 2 S. 1 GG, Art. 11 Abs. 1 GG: Die gutachterliche Stellungnahme zur Feststellung der Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit einer Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf § 275 Abs. 1 Nr. 3b und Abs. 1a SGB V schränkt das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG sowie das Grundrecht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GG ein.
  36. § 57 SGB II (Auskunftspflicht von Arbeitgebern) – Art. 2 Abs. 1 GG: Die Auskunftspflicht von Arbeitgebern über solche Tatsachen, die für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch erheblich sein können und auch die über Ende und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Auskunft geben, schränkt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein.
  37. § 59 SGB II (Meldepflicht) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 11 Abs. 1 GG: Die Meldepflicht des Leistungsempfängers nach §§ 309 und 310 SGB III schränkt im Allgemeinen das Grundrecht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GG ein und im Speziellen, unter der Maßgabe des Erscheinens bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG.
  38. § 60 SGB II (Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter) – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 13 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG: Die Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter über persönliche Daten des Leistungsträgers schränken das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein. Die gemäß § 60 Abs. 3 SGB II auf Verlangen zu erfolgen habende Auskunft über die Beschäftigungsdaten des Partners eines Leistungsempfängers schränkt ebenfalls das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Die Einsicht in Geschäftsunterlagen nach Maßgabe des Abs. 5 schränkt die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG ein.
  39. § 61 SGB II (Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit) – Art. 2 Abs. 1 GG: Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit schränken das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein. (Darüber hinaus verletzt Abs. 2 Ziff. 2 bzgl. der Beurteilung des „Verhaltens“ den Bestimmtheitsgrundsatz, nach dem die zu beurteilenden Tatbestandsmerkmale des „Verhaltens“ – hier vor allem eines pflichtwidrigen Verhaltens – genau zu bestimmen sind und nicht allgemein dem Ermessen dessen zu überlassen sind, der die Beurteilung ausfertigt.)
  40. § 62 SGB II (Schadenersatz) – Art. 14 Abs. 1 GG: Die Pflicht einer Person zum Schadensersatz gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung im Falle einer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllten Einkommensbescheinigung schränkt das Grundrecht auf Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ein und verletzt das Grundrecht auf ein faires Verfahren zur Feststellung eines Vorsatzes oder Fahrlässigkeit im Zuge der Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG durch den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GG i.V.m. dem rechtlichen Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. insbesondere Erl. Zu Punkt 26. § 40 SGB II).
  41. § 63 SGB II (Bußgeldvorschriften) – Art. 14 Abs. 1 GG: Analog zum Bußgeld siehe Erl. Zu 39. § 62 SGB II.
  42. § 64 Abs. 1 SGB II (Zuständigkeit) – Art. 10 Abs. 1 GG, Art. 13 Abs. 1 GG: Die entsprechende Geltung des § 319 SGB III hinsichtlich der Mitwirkungs- und Duldungspflichten umfasst die Einsicht in Lohn-, Meldeunterlagen, Bücher und anderer Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen. Außerdem ist während der Geschäftszeit Zutritt zu Grundstücken und Geschäftsräumen zu gewähren. Werden die Unterlagen bei einem Dritten verwahrt, ist die Bundesagentur zur Durchführung der Aufgaben berechtigt, auch dessen Grundstücke und Geschäftsräume während der Geschäftszeit zu betreten und Einsicht in diese Unterlagen zu nehmen. In automatisierten Dateien gespeicherte Daten hat der Arbeitgeber auf Verlangen und auf Kosten der Agenturen für Arbeit auszusondern und auf maschinenverwertbaren Datenträgern oder in Listen zur Verfügung zu stellen. Sind die zur Verfügung gestellten Datenträger oder Datenlisten zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu vernichten oder auf Verlangen des Arbeitgebers zurückzugeben. Dies stellt eine Einschränkung der Grundrechte des Post-, Brief- und Fernmeldegeheimnisses gemäß Art. 10 Abs. 1 GG, des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG sowie der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG dar.
  43. § 65d SGB II (Übermittlung von Daten) – Art. 10 Abs. 1 GG: Der Träger der Sozialhilfe und die Agentur für Arbeit machen dem zuständigen Leistungsträger auf Verlangen die bei ihnen vorhandenen Unterlagen über die Gewährung von Leistungen für Personen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt haben oder beziehen, zugänglich. Diese Zugänglichmachung schränkt sowohl das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG als auch das Grundrecht auf das Post-, Brief- und Fernmeldegeheimnis gemäß Art. 10 Abs. 1 GG ein.
Soweit jedoch nach diesem Grundgesetz nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zur Vermeidung seiner Ungültigkeit das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen (vgl. hierzu Prot.Parl.Rat; HptA. 47. Sitz. StenBer S.620 lks., Abg. Dr. Dehler: »Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers…«; BVerfGE 2, 121; Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 zu Art. 19).
Erfüllt dementsprechend ein Grundrechte einschränkendes Gesetz (hier SGB II ff.) diese Gültigkeitsvoraussetzung nicht, ist es ungültig und damit in Verbindung stehende Rechtsfolgen nichtig. Eine nachträgliche Heilung durch späteres Einfügen der betroffenen Grundrechtsartikel kommt auf Grund des Charakters der Vorschrift als eine vorab zu erfüllende nicht in Frage (vgl. BVerfGE 5, 13; Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 zu Art. 19):
Bonner Kommentar 1950: Anm. II 1 (c-e) ß zu Art. 19 ABs. 1 S. 2 GG – Zitiergebot (K. G. Wernicke) ……
Anhang .2: Gutachten Gesundheitsamt
gesundheitsamt-gutachten-1gesundheitsamt-gutachten-2gesundheitsamt-gutachten-3

Die schnelle Wiederinbetriebnahme der Heizungsanlage war nur durch Erweiterungen und schwersten Einschränkungen durch uns selbst überhaupt in 2014 erst möglich, der Zustand ist verherend bis Heute!
Anhang .3

Der “Staat” BRD

Täuschung des Deutschen Volkes

Auf Fragen wie, ist die BRD ein Staat, ist das Grundgesetz einer Verfassung gleichzusetzen, haben wir einen Friedensvertrag, sind wir souverän und sind unsere Gesetze nach Aufhebung des Geltungsbereiches noch gültig, haben unabhängige Juristen (keine an Parteibuch gebundene) längst Stellung bezogen. Auch existieren diverse unabhängige wissenschaftliche Aufsätze darüber. Die Thematik scheint trotzdem am Großteil des Volkes vorbeizuziehen. Entweder schlicht aus Desinteresse oder aus fehlendem Sachverstand. Wenn aber das deutsche Volk um ihre Rechte betrogen wird, damit die Etablierten Ihre Macht behalten, dann ist das eine Pflichtlektüre eines jeden Bürgers. Nur wenn die Menschen über die Rechtslage der Bundesrepublik Deutschland Bescheid wissen, können bereits initiierte Veränderungen ihre Früchte tragen und in diesem Land etwas bewegen. Dieser Aufsatz soll das Thema, für jeden verständlich, auf den Punkt bringen und damit ein für allemal einen Schlusspunkt setzen. Sein Sie an dieser Stelle gewarnt. Der Inhalt präsentiert verheimlichte Fakten, vor denen sich zurecht alle Politiker in Deutschland fürchten und wird sie Ent-Täuschen!

Was ist ein Staat? (siehe Anhang .4)

Um die Lage der BRD genau nachvollziehen zu können, müssen zuerst die Grundbedingungen, die ein Staat definieren, erläutert werden. Der Zollrat Karl Wicke (hoher Beamter/Stabsoffizier) definierte 1954 einen Staat wie folgt:
“Der Staat ist die rechtmässige Vereinigung von Menschen (Staatsvolk) innerhalb eines bestimmten Gebietes (Staatsgebiet) unter höchster Gewalt (Staatsgewalt) in einer festen Rechtsordnung (Staatsverfassung).
Mit Staatsvolk ist die Gemeinschaft der Menschen, die dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen (die Staatsbürger sind) gemeint. Unter Staatsgebiet versteht man das Gebiet, also den Raum, auf dem das Staatsvolk dauernd lebt, und innerhalb dessen sich die Staatstätigkeit entfaltet. Innerhalb des Staatsgebietes gilt die Herrschaftsgewalt (Gebietshoheit) des Staates. Die Staatsgewalt ist die dem Staat innewohnende Fähigkeit, die Herrschaft über das Staatsvolk und das Staatsgebiet auszuüben. Eine Staatsverfassung berechtigt den Hoheitsträger seine Staatsgewalt auszuüben. Sie ist die höchste Rechtsnorm in einem Staat und bezeichnet die Grundrechte, Rechte und Pflichten und definiert das Staatsgebiet in dem sie gilt. Sie muss vom Volk bestimmt und gewählt werden. Durch eine Verfassung konstituiert sich ein Volk in eigener, freier Selbstbestimmung. [1]

Die Rangordnung der Rechtsnormen im “Staat” BRD (siehe Anhang .4)

Für das Verständnis dieses Textes ist es nützlich den Rang der Rechtsordnungen zu kennen. Internationales Recht steht z.B. über den Gesetzen der Bundesrepublik und damit auch über dem Grundgesetz.
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Art.25 Grundgesetz (GG) [2]
Über dem Bundesrecht und damit Grundgesetz stehen z.B.:
  1. Internationales Recht
  • Menschenrechtskonventionen bzw. Menschenrechtsabkommen
  • Staats- und Völkerrecht
  • Haager Landkriegsordnung (HLKO) – Völkerkriegsrecht
  • Besatzungsrecht
    • SHAEF-Gesetze
    • SMAD-Befehle
    • Alliierte Kontrollratsgesetze
    • Gesetze der Alliierten Hohen Kommission
    • Besatzungsstatut
  1. Europarecht

Was ist die Haager Landkriegsordnung (HLKO)?

Die Haager Landkriegsordnung ist ein internationales Kriegsrecht, dass die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges betrifft. Sie ist ein wesentlicher Teil des Völkerrechts und enthält für den Kriegsfall Festlegungen für Kriegsteilnehmer. Sie definiert zum Beispiel:
  • Den Umgang mit Kriegsgefangenen
  • Beschränkungen bei der Wahl der Kriegsmittel
  • Die Verschonung bestimmter Gebäude und Einrichtungen
  • Den Umgang mit Spionen
  • Kapitulationen
  • Waffenstillstandsvereinbarungen
  • Das Verhalten einer Besatzungsmacht in einem besetzten Gebiet [3]
Die HLKO ist die Höchste Rechtsnorm zwischen streitenden Parteien und gilt auch auf deutschem Boden, da das Deutsche Reich 1907 der Haager Landkriegsordnung beigetreten ist. Die HLKO ist bis heute in den Beziehungen untereinander gültiges Vertragsrecht und bindend. [4]

Das Deutsche Reich: Ein kurzer Rückblick in die Geschichte

Die 3 Regierungszeiten des Deutschen Reiches

Das Deutsche Reich hatte drei Regierungszeiten. Das 1. Deutsche Reich wurde 1871 gegründet und war eine konstitutionelle Monarchie, mit einem demokratisch gewählten Parlament. Die Macht hatte jedoch der Kaiser und der von ihm ernannte Reichskanzler. Otto von Bismarck war der 1. Reichskanzler. Die Staatsverfassung nannte sich Kaiserreichsverfassung und definierte sein Staatsgebiet aus dem jetzigen Bundesgebiet, Elsass-Lothringen, Pommern, Schlesien, Posen, Ost-und Westpreussen. Nach dem ersten Weltkrieg verlor das Deutsche Volk die besetzten Gebiete Elsass-Lothringen (an Frankreich) und östliche Gebiete Preussens (heute Polen).
Es entstand das 2. Deutsche Reich. Es war eine demokratisch verfasste, parlamentarische Republik, mit einer dementsprechend abgeänderten Verfassung. Die Weimarer Republik wurde 1918 ausgerufen und bekam am 11. August 1919 die Weimarer Verfassung. Mit der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler am 30.01.1933 endete die Weimarer Republik. Hitler nannte seine Regierungszeit das 3. Deutsche Reich. Es war eine Diktatur von 1933 bis 1945. Die Verfassung des nationalsozialistischen Führungsstaates entstand auf der Grundlage der Weimarer Verfassung.
In einem Blitzkrieg holte sich Adolf Hitler die, nach dem 1. Weltkrieg, weggenommenen Gebiete zurück und löste mit der Eroberung weiterer Ostgebiete, dem Polenfeldzug 1939, den zweiten Weltkrieg aus.
Ergänzend:
Hier hat sich meiner Meinung nach bereits ein Fehler eingeschlichen, denn:
Es scheint als müßte es „die 4 Regierungszeiten des Deutschen Reiches“ heißen, ich meine damit die
Verfassung des Deutschen Reichs (Paulskirchenverfassung 1848)
(Grundrechte des deutschen Volkes, Verfassung von 1849)
und die in dieser Verfassung enthaltenen Grundrechte sich meiner Meinung nach schon mit dem Grundgesetz (von 1949) sehr ähneln.
(Reichsgesetz, betreffend die Grundrechte des deutschen Volkes)
Die, wie ich meine, die erste Reichsverfassung und darüber hinaus, die einzig „vom Volkgegebene Verfassung darstellt und auch heute noch Gültigkeit besitzen dürfte, da das folgende „Gesetz“ schon eher dem NAZI- Regime und auch der heutigen sog. „Bundesregierung“ entsprechen.
Da die „Aufhebung“ der Grundrechte gem. der obigen Verfassung von 1849 bereits verfassungswidrig vollzogen wurde:
Abschnitt VI. Die Grundrechte des deutschen Volkes
§ 130. Dem deutschen Volke sollen die nachstehenden Grundrechte gewährleistet seyn. Sie sollen den Verfassungen der deutschen Einzelstaaten zur Norm dienen, und keine Verfassung oder Gesetzgebung eines deutschen Einzelstaates soll dieselben je aufheben oder beschränken können.
wie komme ich nun zur Annahme das diese Aufhebung keinen rechtlichen Bestand hat?
Das erklärt sich wenn man das folgende gelesen hat:
Geschichte des Fürstentums Lichtenstein von 1848 bis 1866
gehen wir also nun weiter im Artikel von Markus Kienappel.

Die Kapitulation Deutschlands 1945

Am 08. Mai 1945 kapitulierte die deutsche Wehrmacht. In der “Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands”, die seit dem 5. Juni in Kraft ist, heißt es:
Die deutschen Streitkräfte zu Lande, zu Wasser und in der Luft sind vollständig geschlagen und haben bedingungslos kapituliert, und Deutschland, das für den Krieg verantwortlich ist, ist nicht mehr fähig, sich dem Willen der siegreichen Mächte zu widersetzen. Dadurch ist die bedingungslose Kapitulation Deutschlands erfolgt, und Deutschland unterwirft sich allen Forderungen, die ihm jetzt oder später auferlegt werden. [5]
Hier ist klarzustellen, dass die Kapitulation nicht Deutschland als Ganzes betraf, sondern nur die Heeresführung nach Art. 35 der Haager Landkriegsordnung. Das Deutsche Reich ist mit der Kapitulation nicht untergegangen. Es ist lediglich handlungsunfähig, da ihm die notwendigen Staatsorgane fehlen.
“Die Kapitulation stellt keine Präjudiz (Vorentscheidung) für an ihrer Stelle tretende allgemeine Kapitulationsbestimmungen dar, die durch die Vereinten Nationen oder in deren Namen festgesetzt werden und Deutschland und die Deutsche Wehrmacht als Ganzes betreffen werden.” Kapitulationsurkunde unter Ziffer 4. [6]

Die Militärregierung und seine SHAEF-Gesetze

Das Supreme Headquarters Allied Expeditionary Forces (SHAEF) war im 2. Weltkrieg das Hauptquartier der alliierten Streitkräfte in Nordwesteuropa. Oberster Befehlshaber war der Amerikaner Dwight D. Eisenhauer. [7] Das SHAEF war die so genannte Militärregierung für Deutschland, welche Militärgesetze herausgab. Bereits am 15.11.1944, ein halbes Jahr vor der Kapitulation der Wehrmacht, wurde das SHAEF-Gesetz Nr. 3 verabschiedet. Es besagt in Absatz 3, dass dieses Gesetz mit der Besetzung in Kraft tritt. Die Militärregierung hatte sich demzufolge schon deutlich vor der Kapitulation organisiert und Gesetze erlassen. Die SHAEF-Gesetze waren die wohl bedeutendsten Gesetze, die die Militärregierung der Alliierten erlassen haben. Sie regelten z.B.:
  • Die Aufrechterhaltung der Kontrolle über das besetzte Gebiet
  • Das Fortbestehen des Deutschen Reiches
  • Die Aufhebung der nationalsozialistischen Gesetze seit dem 30.01.1933 (Gesetz Nr. 1)
  • Die Schließung von Gerichten und Verwaltungsbehörden (Gesetz Nr. 2)
  • Die Entnazifizierung Deutschlands (Gesetz Nr. 4 und 7)
  • Das gesetzliche Zahlungsmittel – Alliierte Militär-Mark (Gesetz Nr. 51)
  • Die Enteignung – Sperre und Beaufsichtigung von Vermögen (Gesetz Nr. 52)
Durch die SHAEF-Gesetze der Militärregierung, insbesondere Gesetz Nr.1 welches die nationalsozialistischen Gesetze aufhob, trat automatisch wieder die Weimarer Verfassung in der Fassung vor dem 30.01.1933 in Kraft. Die enthielt keine Änderungen der Nazis. Proklamation Nr.2, Abschnitt III, Abs. 7a besagt, dass die diplomatischen, konsularen, Handels- und andere Beziehungen des Deutschen Reiches aufhörten zu bestehen. Es ist nicht von der Auflösung des Deutschen Reichs die Rede. Das Deutsche Reich bestand weiter! In SHAEF-Gesetz Nr. 52, Artikel VII, Abs. 9e ist auch der Begriff Deutschland definiert:
“Deutschland” bedeutet das Deutsche Reich wie es am 31. Dezember 1937 bestanden hat.” [8]
Warum wurde der 31. Dezember 1937 als Datum gewählt? Eine These darüber finden sie in: “Der BRD Schwindel”, Seite 73-75.
In der “Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten “Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands”, vom 5. Juni, heißt es weiter:
[…] Die Übernahme zu den vorstehend genannten Zwecken der besagten Regierungsgewalt und Befugnisse bewirkt nicht die Annektierung (Aneignung) Deutschlands. [9]

Besetzung des Deutschen Reiches durch die Alliierten

Die Alliierten waren die Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Regierung der Französischen Republik. Diese Großmächte regelten die Besetzung Deutschlands in einem Abkommen. In dem so genannten Londoner “Protokoll über die Besatzungszonen in Deutschland und die Verwaltung von Groß-Berlin” vom 12. September 1944, dass seit dem 7./8. Mai 1945 in Kraft trat (letzte Fassung vom 13.08.1945), heißt es in Punkt 1:
Deutschland wird innerhalb seiner Grenzen, wie sie am 31. Dezember 1937 bestanden, zum Zwecke der Besetzung in vier Zonen eingeteilt, von denen je eine einer der vier Mächte zugewiesen wird, und ein besonderes Berliner Gebiet, das der gemeinsamen Besatzungshoheit der vier Mächte unterworfen wird. [10]
Die Ostzone, zu der auch Ostpreussen gehörte, wurde von der UDSSR besetzt. Die Nordwestzone von den Briten, die Südwest-Zone von den Amerikanern und die Westzone von den Franzosen. Das Gebiet Berlin wurde unter allen Alliierten aufgeteilt.

Kernaussagen zur Geschichte des Deutschen Reichs:

  1. Die deutsche Wehrmacht kapitulierte am 08. Mai 1945 und nicht das Deutsche Reich.
  2. Die Alliierten übernahmen die Kontrolle und Regierungsgewalt über das besetzte Deutsche Reich.
  3. Deutschland wurde nicht annektiert. Eine Anerkennung der Grenzen der Besatzungszonen gab es nicht.
  4. Das Deutsche Reich bestand innerhalb seiner Grenzen, wie sie am 31. Dezember 1937 waren, weiter.
  5. Die Weimarer Verfassung vom 11. August 1919 war juristisch wieder gültig.
  6. Das Gebiet Berlin hatte einen Sonderstatus.

Das Grundgesetz in Deutschland und seine Entstehung

Die Frankfurter Dokumente

Nachdem die größte Not des zweiten Weltkrieges aufgefangen war, übergaben die Westalliierten Militärgouverneure den 11 Ministerpräsidenten der Reichsländer (heute Bundesländer genannt) in Frankfurt am Main drei Dokumente, um eine neue staatliche Ordnung aufzubauen. Die so genannten Frankfurter Dokumente vom 1. Juli 1948.
Dokument I beinhaltet: Die Bevollmächtigung eine verfassunggebende Versammlung einzuberufen. Eine demokratische Verfassung auszuarbeiten, welche von den Militärgouverneuren genehmigt werden muss.
Dokument II beinhaltet: Die Aufforderung zur Überprüfung der Ländergrenzen.
Dokument III regelt die Grundsätze eines Besatzungsstatuts. U.a. geht daraus hervor, dass sich die Alliierten die Ausübung ihrer vollen Machtbefugnisse vorbehalten und das jede Verfassungsänderung den Militärgouverneuren zur Genehmigung vorgelegt werden muss. [11] [12]

Der Parlamentarische Rat

Die 11 Ministerpräsidenten der deutschen Länder gründeten anstelle einer verfassungsgebenden Versammlung bzw. eines Verfassungskonvents den so genannten parlamentarischen Rat. Dieser Rat arbeitete ab dem 1. September 1948 auf der Grundlage der Frankfurter Dokumente (enge Vorgaben des Besatzungsstatuts) ein ziviles Selbstverwaltungsrecht, das Grundgesetz, aus. Das Ziel war das militärische Besatzungsrecht nach und nach in den Hintergrund zu rücken. Das Grundgesetz wurde wie vorher beauftragt den Militärgouverneuren zur Genehmigung vorgelegt.

Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure zum Grundgesetz

Die Militärgouverneure hatten, bevor das Grundgesetz dem Volk zur Ratifizierung (Bestätigung) unterbreitet werden sollte, ein paar Vorbehalte. Sie stellten klar, alle Befugnisse zu behalten, indem das Grundgesetz dem Besatzungsstatut unterliegt. Groß-Berlin sollte nicht zum Bund gehören und gewisse Ländergrenzen bis zu einem Friedensvertrag bestehen bleiben. [13]
Nach der Genehmigung des GG wurde es gemäß Artikel 144 Abs. 1 von den Volksvertretungen der deutschen Länder angenommen. Eine Volksabstimmung bzw. Ratifizierung hat es nie gegeben. [14] Die Anwendung und Gültigkeit wurde vorbehaltlich in den Artikeln 23 (Geltungsbereich) und 146 (Gültigkeit) der alten Fassung geregelt. Am 23. Mai 1949 trat das Grundgesetz ohne eine demokratische Beteiligung in Kraft.

Was ist das Grundgesetz für die Bundesrepublik?

Das Grundgesetz ist eine grundsätzliche Regelung auf militärisch besetztem Gebiet. Ein Gesetz, dass für Ruhe und Ordnung sorgt und die Struktur eines besetzten Gebietes organisiert. Es ist ein Provisorium für eine bestimmte Zeit. [15]
Die Haager Landkriegsordnung welches das Verhalten einer Besatzungsmacht regelt sagt dazu in Artikel 43:
“Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.” [3]
Die Landesgesetze, welche zu diesem Zeitpunkt die Weimarer Verfassung war, wurden bei der Ausarbeitung des Grundgesetzes missachtet und stattdessen wurde das GG, auf Anordnung der Militärgouverneure, auf der Grundlage des Besatzungsstatuts geschaffen. Es ist damit das Recht der Alliierten.

Was ist eine Verfassung?

Staats- und Völkerrechtslehrer Prof. Dr. Carlo Schmid (Politiker der SPD) erklärte in seiner Grundsatzrede vor dem Parlamentarischen Rat am 8. September 1948 wie eine Verfassung zu verstehen ist. Hier ein Auszug:
“Eine Verfassung ist die Gesamtentscheidung eines freien Volkes über die Formen und die Inhalte seiner politischen Existenz. Eine solche Verfassung ist dann die Grundnorm des Staates. Sie bestimmt in letzter Instanz ohne auf einen Dritten zurückgeführt zu werden brauchen, die Abgrenzung der Hoheitsverhältnisse auf dem Gebiet und dazu bestimmt sie die Rechte der Individuen und die Grenzen der Staatsgewalt. Nichts steht über ihr, niemand kann sie außer Kraft setzen, niemand kann sie ignorieren. Eine Verfassung ist nichts anderes als die in Rechtsform gebrachte Selbstverwirklichung der Freiheit eines Volkes. Darin liegt ihr Pathos, und dafür sind die Völker auf die Barrikaden gegangen.” [16]
Eine Verfassung hat demnach folgende Merkmale:
  • Das Volk ist frei
  • Das Volk entscheidet / konstituiert sich
  • Sie ist räumlich nicht teilbar = das gesamte Volk
  • Sie ist die höchste Rechtsnorm. Nichts steht über ihr
  • Sie definiert das Staatsgebiet in dem sie gilt
  • Sie regelt die Rechte und Pflichten aller Individuen
  • Sie bestimmt die Grenzen der Staatsgewalt
  • Sie berechtigt einen Hoheitsträger seine Staatsgewalt auszuüben
  • Sie bestimmt wie ein Hoheitsträger seine Staatsgewalt ausüben kann
Eine Verfassung ist für eine Demokratie unabdingbar.

Das Grundgesetz in Deutschland ist keine Verfassung

Der Begriff Grundgesetz wurde damals ganz bewusst gewählt.
“Wir haben unter Bestätigung der alliierten Vorbehalte das Grundgesetz zur Organisation der heute freigegebenen Hoheitsbefugnisse des deutschen Volkes in einem Teile Deutschlands zu beraten und zu beschließen. Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen. Wir haben keinen Staat zu errichten.” Dr. Carlo Schmid vor dem Parlamentarischen Rat am 8. September 1948. [16]
Auch der Art.146 GG unterscheidet hier ganz klar:
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist. [15]
Haben Sie sich schon einmal gefragt, warum unsere angebliche Verfassung “Grundgesetz für die Bundesrepublik” und nicht “Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland” heißt? Siehe Bild weiter oben.

Kernaussagen über das Grundgesetz in Deutschland und seine Entstehung:

  1. Das Grundgesetz wurde Deutschland ohne Volksabstimmung gegeben.
  2. Die Weimarer Verfassung vom 11. August 1919 wurde ignoriert.
  3. Das Grundgesetz ist ein Fremdbestimmtes Recht.
  4. Das Grundgesetz ist keine Verfassung.
  5. Das Grundgesetz ist ein Provisorium, dass nur solange gilt bis zu einer Verfassung.
  6. Die Westalliierten haben alle Machtbefugnisse. Besatzungsrecht steht über dem GG.

Die Gründung der Bundesrepublik Deutschland und DDR

Die Errichtung der BRD und DDR

Die britische und amerikanische Besatzungszone fusionierten wirtschaftlich am 01.01.1947 zur Bizone. Aus diesem vereinten Wirtschaftsgebiet ging die Bundesrepublik Deutschland hervor. Mit der Sowjetunion kamen die Westalliierten in wirtschaftspolitischen Fragen (Reparationen etc.) nicht auf einen gemeinsamen Nenner. Die Folge war eine Teilung Deutschlands in Ost und West. Die BRD ist im Westen, mit der Verkündung des Grundgesetzes, am 23. Mai 1949 gegründet worden. Dabei wurden die Reichsländer völkerrechtswidrig aufgelöst und Bundesländer gebildet, wie wir sie heute noch haben. [17] Im “Osten”, allerdings auf mitteldeutschem Gebiet, entstand am 07. Oktober 1949 die Deutsche Demokratische Republik (DDR). Sie bekam eine Verfassung, die von der Regierung ratifiziert wurde, aber nicht vom Volk. [18] Die eigentlichen Ostgebiete des Deutschen Reiches (Schlesien, Pommern und Ostpreussen), wie es am 31. Dezember 1937 bestand, blieben in polnischer- und sowjetischer Verwaltung.

Gründung der Bundesrepublik Deutschland nicht als Staat (siehe Anhang .4)

In einem Urteil des Bundesverfassungsgericht über den Grundlagenvertrag (Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik) von 1973 heißt es:
“Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche Reich existiert fort […], besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.”
Weiter heißt es:
Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert (vgl. Carlo Schmid in der 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates – StenBer. S. 70). Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht ‘Rechtsnachfolger’ des Deutschen Reiches […]
Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den ‘Geltungsbereich des Grundgesetzes’ […], fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland (vgl. Präambel des Grundgesetzes). Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den in Art. 23 GG genannten Ländern, einschließlich Berlin; der Status des Landes Berlin der Bundesrepublik Deutschland ist nur gemindert und belastet durch den sog. Vorbehalt der Gouverneure der Westmächte […]. Die Deutsche Demokratische Republik gehört zu Deutschland und kann im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden…” – BVerfGE 36, 1 (15 ff.) – Grundlagenvertrag [19]
Die BRD wurde nie als Staat gegründet und hätte auch nie als Staat gegründet werden können, weil das Deutsche Reich nie aufgehört hat zu existieren! Sie ist nicht identisch mit dem Deutschen Reich und auch nicht ihr Rechtsnachfolger. Was ist die BRD, die 1949 gegründet wurde, dann? Eine mögliche Definition ist:
Die BRD ist ein von den westlichen Besatzungsmächten völkerrechtswidrig errichtetes Selbstverwaltungskonstrukt. [20] Eine Organisation, die die Ausübung der Hoheitsgewalt über deutsche Staatsbürger von den Siegermächten nach militärischen Vorgaben befristet übertragen bekommen hat.
Inwieweit sich an dieser Situation bis heute etwas geändert hat erfahren Sie weiter unten.

Der Deutschlandvertrag zur vollen Souveränität?

Um Deutschland die volle Macht eines souveränen Staates zuzusichern, trat als einer der Pariser Verträge der Deutschlandvertrag am 05. Mai 1955 in Kraft. Der Deutschlandvertrag, auch Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (Amerika, Großbritannien und Frankreich) genannt, sollte das entstandene Vakuum zwischen Kapitulation und Friedensvertrag regeln und das Besatzungsstatut beenden.
Artikel 1, Abs. 1 des Deutschlandvertrages beendet das Besatzungsregime und hebt das Besatzungsstatut sowie die Alliierte Hohe Kommission auf. In Artikel 2, Satz 1 behalten die Drei Mächte die bisher von ihnen ausgeübten oder innegehabten Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes. Siehe dazu das vorbehaltene Recht aus dem Besatzungsstatut:
Die Besatzungsbehörden behalten sich jedoch das Recht vor, auf Anweisung ihrer Regierungen die Ausübung der vollen Regierungsgewalt ganz oder teilweise wieder aufzunehmen […] Ziffer III
Weiter behalten Sie Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Stationierung von Streitkräften in Deutschland. [21]
Alles was in Artikel 1 zugesagt wurde wird in Artikel 2 mehr oder weniger wieder aufgehoben.

Kernaussagen über die Gründung der Bundesrepublik Deutschland:

  1. Das Deutsche Reich besteht fort.
  2. Die BRD ist nicht als Staat gegründet worden.
  3. Die BRD ist nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches.
  4. Die BRD beschränkt Ihre Hoheitsgewalt auf den Geltungsbereich des GG.
  5. Die BRD ist weiterhin besetzt und nicht souverän.
  6. Das Deutsche Reich hat keinen Friedensvertrag.

Wiedervereinigung Deutschlands und Auflösung der BRD

Der Einigungsvertrag vom 29.09.1990

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR wurde über die Herstellung der Einheit Deutschlands der Einigungsvertrag geschlossen. Der Einigungsvertrag trat am 29.09.1990 in Kraft. Aus Kapitel I (Wirkung des Beitritts), heißt es in Artikel 1 (Länder), Abs. 1:
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 werden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland. [22]
In Kapitel II (Grundgesetz), Artikel 4 (Beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes) heißt es:
  1. Die Präambel wird wie folgt gefaßt […]
    2. Artikel 23 wird aufgehoben. [22]
Die Ostdeutschen Länder (DDR) treten also gemäß Artikel 23 GG am 3. Oktober 1990 der BRD bei.

Das Ländereinführungsgesetz

In dem originalen “Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik” auch Ländereinführungsgesetz vom lebendigen virtuellen Museum Online (LeMO) heißt es:
Mit Wirkung vom 14. Oktober 1990 werden in der DDR folgende Länder gebildet:
– Mecklenburg-Vorpommern durch […]
– Brandenburg durch […]
– Sachsen-Anhalt durch […]
– Sachsen durch […]
– Thüringen durch […]
Die Länder der DDR wurden also erst am 14. Oktober 1990 gebildet. Wie konnten diese Länder schon am 03. Oktober 1990 der BRD beitreten? Im aktuellen Dokument des Bundesministeriums der Justiz wurde dieses Datum mittlerweile nachträglich geändert. Wurde hier versucht etwas zu verschleiern? [23] [24]

Das Grundgesetz hat keinen Geltungsbereich

Der Artikel 23 GG (alte Fassung), welcher mit der Einigung aufgehoben wurde, bestimmte den Geltungsbereich des Grundgesetzes.
“Dieses Gesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.” [25]
Dieser Artikel musste gestrichen werden, weil Polen zukünftige Ansprüche der östlichen Gebiete des Deutschen Reiches befürchtete. Unsere angeblich höchste Rechtsnorm hat nun aber keinen räumlichen Geltungsbereich bestimmt. Wo soll es denn nun gelten?

Der räumliche Geltungsbereich einer Rechtsnorm

Kann ein Grundgesetz ohne räumlichen Geltungsbereich Gültigkeit besitzen? Aus dem Bundesverfassungsgerichtsurteil über den Grundlagenvertrag von 1973 heißt es über die BRD:
Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den ,Geltungsbereich des Grundgesetzes’ […]
Es wird aber behauptet, dass der Gültigkeitsbereich angeblich staats- verfassungs- und völkerrechtlich anerkannt ist und der Gültigkeitsbereich einer Verfassung keiner expliziten Beschreibung bedarf, da das Staatsgebiet in seinen Grenzen völkerrechtlich feststeht (wobei diese nicht einmal die der BRD sind)? Gibt es da nicht gewisse Rechtsgrundsätze “ohne Bestimmung keine Handlung”, “ohne Geltungsbereich kein Recht” oder die alte römische Rechtsregel “Nulla poena sine lege” (keine Strafe ohne Gesetz)? [26] Aber das Grundgesetz soll gelten ohne den Geltungsbereich zu bestimmen? Da stellt sich die Frage, warum unsere höchste Rechtsnorm vor der Einigung einen klar definierten Geltungsbereich hatte, wenn er diesen anscheinend nicht benötigte? Das heutige GG würde demnach ohne einen räumlichen Geltungsbereich gegen das Gebot der Rechtssicherheit verstoßen und wäre nichtig! Die BRD hat ohne geltende Rechtsnorm keine Hoheitsgewalt und ist formjuristisch aufgelöst!

Die neue Präambel belügt das Volk

Der gestrichene Geltungsbereich wurde mit der Einigung in die Präambel gepackt, welche keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit hat. Dort heißt es, dass es nach der Einigung für das ganze deutsche Volk gilt. Aber in welchen Grenzen? Die neue Präambel steckt zu dem voller Lügen, welche fett markiert sind.
“Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.” [27]

Keine staatliche Einheit Deutschlands 1990

Erstens konnte die Wiedervereinigung Deutschlands wegen der noch nicht gebildeten Länder der DDR nicht rechtskräftig sein, zweitens ist die BRD nach dem Streichen des Geltungsbereich juristisch als aufgelöst zu betrachten, und drittens fehlten für eine tatsächliche Wiedervereinigung die östlichen Gebiete des Deutschen Reiches (Grenzen von 1937). Theo Waigel (Finanzminister von 1989-1998, CSU) sagte auf dem Schlesiertreffen in Hannover 1989:
“Mit der Kapitulation der deutschen Wehrmacht am 08. Mai 1945 ist das deutsche Reich nicht untergegangen. Es gibt keinen völkerrechtlich wirksamen Akt, durch den die östlichen Teile des deutschen Reiches von diesem abgetrennt worden sind. Unser politisches Ziel bleibt die Herstellung der staatlichen Einheit des deutschen Volkes in freier Selbstbestimmung.” [28]
Die Nichtigkeit des Grundgesetzes findet sich auch deutlich in Artikel 146. Denn die staatliche Einheit ist noch immer nicht vollzogen.
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist. [15]

Kernaussagen über die Wiedervereinigung Deutschlands:

  1. Die Wiedervereinigung ist nicht rechtskräftig.
  2. Das deutsche Volk ist nicht vereint.
  3. Das Grundgesetz hat keinen räumlichen Geltungsbereich und ist somit nichtig.
  4. Die neue Präambel des GG enthält diverse Lügen.
  5. Die BRD ist formjuristisch aufgelöst.

Friedensvertrag für Deutschland und 2 plus 4 Vertrag

Der 2 plus 4 Vertrag

Der “Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland” (amtlicher Name), trat am 15. März 1991 mit der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft. Eine Ratifizierung ist eine völkerrechtlich verbindliche Erklärung eines Staatsoberhauptes. Die Unterzeichner waren die 4 Besatzungsmächte sowie ein Vertreter der BRD und DDR. Der 2+4 Vertrag gilt offiziell anstelle eines Friedensvertrages und machte Deutschland angeblich voll souverän in dem die Alliierten auf ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes verzichteten. Über die Bedeutung und Gültigkeit dieses Vertrages allgemein, sowie als Friedensvertrag, bestehen allerdings starke Zweifel.

10 Gründe warum der 2 plus 4 Vertrag nichtig ist und kein Friedensvertrag für Deutschland sein kann

  1. Die Besatzungskonstrukte BRD und DDR waren nicht am Krieg beteiligt, sondern das Deutsche Reich, und konnten daher keinen rechtlich verbindlichen Friedensvertrag unterzeichnen. Die Unterzeichner kontrahierten mit sich selber.
  2. Das Deutsche Reich, das momentan keine diplomatischen, konsularen, Handels- und andere Beziehungen unterhält, ist gegenwärtig mangels Organisation nicht in der Lage einen Vertreter, der einen Friedensvertrag abschließen könnte, zu stellen.
  3. Das Deutsche Reich hat insgesamt 46 Kriegserklärungen gegen sich! [17]
  4. Der 2+4 Vertrag trat in Kraft, nachdem der Geltungsbereich des Grundgesetzes aufgehoben war. Die BRD hatte danach keine Hoheitsmacht mehr einen solchen Vertrag zu unterzeichnen.
  5. Alle, mit Deutschland in den Krieg gezogenen Staaten, haben richtige Friedensverträge mit den Alliierten abgeschlossen. Japan schloss am 08. September 1951 mit 47 Ländern einen Friedensvertrag. [29]
  6. Der angebliche deutsche Friedensvertrag heißt 2+4 Vertrag. Glauben Sie nach dem Beispiel mit dem Grundgesetz und der Verfassung immer noch an eine solche zufällige Namensgebung?
  7. Der 2+4 Vertrag beinhaltet weiterhin Einschränkungen bzw. Verpflichtungen der BRD, die gegen eine volle Souveränität sprechen. [30]Ein richtiger Friedensvertrag gewährleistet aber eine volle Souveränität.
  8. Offizielle Aussagen, dass Deutschland immer noch keinen Friedensvertrag hat. [31]
  9. Ein Friedensvertrag ist nicht gewollt. [32]
  10. Die immer noch bestehende UN-Feindstaatenklausel. [33]

Die UN-Feindstaatenklausel

Die Vereinten Nationen (UN) sind 193 Staaten, die sich zusammengeschlossen haben, um den Weltfrieden, die Einhaltung des Völkerrechts und den Schutz der Menschenrechte sicherzustellen. Die Organisation (UNO) ist ein uneingeschränktes anerkanntes Völkerrechtssubjekt. [34]
Die Charta der Vereinten Nationen beinhaltet Klauseln in den Artikeln 53 und 107, wonach gegen Feindstaaten des 2. Weltkrieges Zwangsmaßnahmen ohne besondere Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat verhängt werden können. Nach Artikel 53, Abs. 2, ist jeder Staat ein Feindstaat der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war. Also primär Deutschland. Die BRD und DDR sind am 18. September 1973 den Vereinten Nationen beigetreten. [33] Wie kann es sein, dass Feindstaaten in die UNO aufgenommen werden? Vielleicht, weil die Selbstverwaltungsorganisationen BRD und DDR keine Feindstaaten waren, sondern das Deutsche Reich?
Aus den beiden Klauseln geht hervor, dass die Alliierten in Deutschland jederzeit (bei einer erneuten aggressiven Politik) militärisch eingreifen können, während die UNO die Augen schließt. An dieser Situation hat sich bis heute nichts geändert! Die UN-Feindstaatenklausel als nicht mehr gebräuchlich (obsolet) hinzustellen ist schlichtweg eine Irreführung. [35] Sie wäre dann längst gestrichen worden.

Weiterhin kein Frieden und keine Souveränität

Aus der “Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der geänderten Fassung) sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der geänderten Fassung)” geht aus Punkt 1 und 2 hervor, dass der Deutschlandvertrag sowie der Überleitungsvertrag (Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen) mit dem Inkrafttreten des 2+4-Vertrages außer Kraft tritt. [36]
Durch die Nichtigkeit des 2+4 Vertrages ist damit der Deutschlandvertrag und auch Überleitungsvertrag heute noch immer in Kraft. In diesen Verträgen behielten sich die Besatzungsbehörden z. B. das Recht vor, die Ausübung der vollen Regierungsgewalt ganz oder teilweise wieder aufzunehmen.

Kernaussagen über den Friedensvertrag für Deutschland und 2 plus 4 Vertrag:

  1. Der 2+4 Vertrag kann nicht gültig sein.
  2. Der 2+4 Vertrag ist kein Friedensvertrag.
  3. Der 2. Weltkrieg endet erst mit einem Friedensvertrag völkerrechtlich verbindlich.
  4. Deutschlandvertrag und Überleitungsvertrag sind weiterhin in Kraft.
  5. Die Alliierten behalten weiterhin alle Rechte.
  6. Deutschland ist bis heute nicht souverän.
  7. Deutschland ist immer noch Feindstaat der UN.

Berlin die Hauptstadt?

Der Sonderstatus von Berlin

Die Nation, welche die Hauptstadt eines besiegten Kriegsgegners einnimmt, hat die Besatzungshoheit und geht als Siegermacht hervor. Das Gebiet Berlin wurde daher unter den Alliierten aufgeteilt (West-Berlin hatten die Westalliierten, Ost-Berlin die UDSSR). Es hatte also von vornherein einen Sonderstatus. Der so genannte Alliierte Kontrollrat übernahm die Regierungsgewalt. Über 20 Jahre nach dem Londoner “Protokoll über die Besatzungszonen in Deutschland und die Verwaltung von Groß-Berlin” gab es das Viermächte-Abkommen über Berlin, dass am 03. Juni 1972 in Kraft trat. In Teil 2 B heißt es, dass Berlin-West kein Bestandteil der BRD ist und auch nicht von dieser regiert wird. [37]

Der Status von Berlin nach 1990

Berlins besonderer völkerrechtlicher Status war zu Zeiten der Deutschen Teilung bis 1990 offiziell. Deshalb wurde zur “Einigung Deutschlands”, eigentlich Einigung der 4 Besatzungszonen, und im Zusammenhang mit dem 2+4-Vertrag, das “Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin” zwischen der BRD und den drei Westalliierten getroffen. Damit und mit der “Wiedervereinigung” sollte der Sonderstatus enden und Berlin wieder souverän sein. [38] In dem Berlin-Übereinkommen findet sich zur Souveränität folgender Text:
Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in Bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. […] Artikel 2 [40]
Erkennen Sie daraus eine Souveränität Berlins?

Berlin nicht Hauptstadt und Land der BRD

In dem Berlin-Übereinkommen geht es um das Unwirksamwerden bzw. die Suspendierung der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte. Während die drei Westmächte (alliierte Behörden) weiterhin alle Rechte und Verpflichtungen behalten. Liegt darin der Grund, warum dieses Übereinkommen nur die drei Westmächte getroffen haben. Denn die Sowjetunion hätte vor der “Einigung Deutschlands”, als einer der vier Besatzungsmächte, doch mit unterzeichnen müssen. Auch ein Vertreter der DDR für Ostberlin hätte Teil dieses Übereinkommens sein müssen. Damit ist dieses Übereinkommen in Bezug auf seine Gültigkeit anzuzweifeln. Genau so wie der Einigungsvertrag und 2+4 Vertrag.
Der einzige Schluss, der daraus gezogen werden kann, unter Berücksichtigung der ungültigen “Wiedervereinigung” und dem nach wie vor gültigen Deutschlandvertrag und Überleitungsvertrag, ist, dass Berlin auch heute noch seinen Sonderstatus besitzt und nicht Teil der Bundesrepublik Deutschland sowie Hauptstadt der BRD sein kann.

Kernaussagen über “Berlin die Hauptstadt?”:

  1. Berlins völkerrechtlicher Sonderstatus war zu Zeiten der Deutschen Teilung bis 1990 offiziell.
  2. Aus dem Berlin-Abkommen zur Einigung Deutschlands geht keine volle Souveränität Berlins hervor.
  3. Durch die ungültige Wiedervereinigung und den noch immer gültigen Deutschlandvertrag hat Berlin weiterhin seinen Sonderstatus.
  4. Berlin ist damit kein Teil der Bundesrepublik Deutschland.
  5. Berlin ist nicht die Hauptstadt Deutschlands.

Ist Deutschland ein Staat?

Hat die BRD ein Staatsvolk?

Die Staatsangehörigkeit muss in einem Gesetz eindeutig definiert sein. Im Grundgesetz finden wir dazu Art.116 GG
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. [40]
Eine genaue Definition aus diesem Grundgesetz findet sich aber nicht. Wie ist denn nun die deutsche Staatsangehörigkeit definiert und wie kann diese erlangt werden? Gesetzlich geregelt ist das im Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (RuStAG), worauf sich der Artikel 116 GG auch bezieht, und zwar mit: vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung. Nichts anderes ist damit gemeint. Ein Schreiben vom Landkreis Demmin (Landrat) über den Antrag auf Einbürgerung einer Bürgerin von 2005 bestätigt sogar, dass die BRD stets an dem RuStAG von 1913 festgehalten hat. [41] Das muss die BRD auch, da das Selbstverwaltungskonstrukt gar nicht befugt ist ein eigenes Staatsbürgerrecht zu begründen. Erst kürzlich wurde das Staatsbürgerrecht in StAG umbenannt und um jeden Begriff der an das Deutsche Reich erinnert endgültig befreit.
Alle Änderungen des Staatsbürgerrechtes nach dem 29.09.1990 (Auflösung der BRD) sind allerdings nichtig und können nur als Spurenverwischungen betrachtet werden. Aus dem Schreiben vom Landkreis Demmin heißt es übrigens weiter:
“Aus dem Grundsatz des Fortbestandes des deutschen Staatsvolkes folgt, dass es eine Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland, deren Erwerb Sie anstreben, nicht gibt!” [41]
Der angebliche Staat BRD, dessen Staatsangehörigkeit es nicht gibt, hat damit eindeutig kein Staatsvolk!

Staatsangehörigkeit in Deutschland

Ein Blick in unsere Personendokumente sollte darüber Klarheit schaffen, oder etwa nicht? Denn ein Staat, der in der Lage wäre eine Staatsbürgerschaft zu kreieren, müsste diese auch in Personendokumenten ausgeben. Welche Staatsangehörigkeit findet sich denn in unserem Perso? – Richtig, Deutsch! Ist Deutsch ein Staat? Warum steht dort nicht Bundesrepublik Deutschland? In Frankreich steht im Personendokument Republik France, in GB: United Kingdom, in den USA: United States of America. Wir Deutschen haben die Staatsangehörigkeit “Deutsch”? Interessant ist die Aussage des bayerischen Staatsministeriums des Inneren über den Nachweis der Staatsangehörigkeit.
“Die deutsche Staatsangehörigkeit kann durch eine Staatsangehörigkeitsurkunde (Staatsangehörigkeitsausweis) nachgewiesen werden. Sie wird auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde ausgestellt. Der Bundespersonalausweis oder der deutsche Reisepass sind kein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Sie begründen lediglich die Vermutung, dass der Ausweisinhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.” Nachweis Staatsangehörigkeitsurkunden [42]
Der Personalausweis oder Reisepass ist also kein Nachweis über die Staatsangehörigkeit. Das macht auch Sinn, da ein Nicht-Staat auch keine Staatsbürgerschaft begründen kann. Unsere Staatsangehörigkeit geht aus der Originalfassung des RuStAG hervor. Dort heißt es in §1:
Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 3 bis 35) besitzt. [43]
Unsere Staatsbürgerschaft ist das Deutsche Reich! Daran hat sich nie etwas geändert. Selbst vor jedem Gericht in Deutschland ist dieser Fakt unstrittig. Die Gerichte versuchen aber Entscheidungen über diesbezügliche Beweisanträge zu vermeiden und die Verfahren werden eingestellt.

Ist das Staatsgebiet der BRD definiert?

Ein Staatsgebiet muss im Gesetz eindeutig definiert sein. Bis 1990 war das Gebiet der BRD im Art. 23 GG (a.F.) festgelegt. Dieser Artikel wurde allerdings aufgehoben. Ein anderer Hinweis findet sich im Art.133 GG: [45]
Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein. [44]
Wo und was ist das vereinigte Wirtschaftsgebiet? Im Abschnitt über die Gründung der BRD wurde das vereinte Wirtschaftsgebiet bereits erwähnt. Es war das fusionierte Besatzungsgebiet der Franzosen, Briten und Amerikaner. Also der westliche Teil der BRD ohne die ehemalige DDR.
Art.116 GG weist auf das Deutsche Reich von 1937 hin, welches weiterhin existiert und nicht annektiert oder zerstückelt wurde. Art.140 GG geht sogar bis 1919 zurück. Diese Widersprüche machen sehr deutlich, dass die BRD ein Staatsgebiet nicht eindeutig definiert hat.

Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland

Dass eine Staatsgewalt von der BRD und seinen Körperschaften ausgeht, darüber besteht wohl kein Zweifel. Doch ist diese Staatsgewalt auch vom Volk legitimiert? Diese Frage ist eindeutig mit nein zu beantworten, denn weder das Grundgesetz hat das Volk selbst bestimmt noch haben nach der formjuristischen Auflösung der BRD am 29.09.1990 die ausführenden Organe und Politiker eine Rechtfertigung fürs Handeln vom Volk. [45]

Kernaussagen über “Ist Deutschland ein Staat”:

  1. Die BRD hat kein Staatsvolk.
  2. Unsere Staatsangehörigkeit ist das Deutsche Reich.
  3. Die BRD hat ihre Staatsgrenzen nicht eindeutig definiert.
  4. Die BRD hat keine legitimierte Staatsgewalt.
  5. Die BRD ist kein Staat. Aber was genau ist denn die heutige BRD?

Die BRD eine GmbH?

Das Mittel der öffentlich-rechtlichen Körperschaft

Die öffentlich-rechtliche Körperschaft wurde in den 20er Jahren eingeführt, um die Massenarbeitslosigkeit zu bekämpfen. Sie ist eine Konstellation aus einer öffentlichen Körperschaft, welcher einer unbegrenzten Staatshaftung unterliegt und einer privaten Körperschaft, welche haftungsbeschränkt ist. Diese Konstellation ist widersprüchlich und verwischt die Grenzen zwischen Behörden und Firmen. Eine öffentliche-rechtliche Körperschaft kann, wie jede Firma profitorientiert sein und parallel hoheitliche Aufgaben ausüben. Diese Form der Körperschaft hat sich immer mehr ausgebreitet. Aus dem Arbeitsamt wurde zum Beispiel das Jobcenter und das Sozialamt ist nun die ARGE GmbH. Aus Antragstellern sind nun Kunden (Sklaven) geworden und aus Aktenzeichen wurden Geschäftszeichen. Das Schlimme an dieser, von der Öffentlichkeit unbemerkten, Umstellung, ist, dass damit Rechtansprüche verloren gehen, die normalerweise Staatspflicht sind[45]

Die Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH

Offiziell wurde die “Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH” am 19.09.2000 gegründet. Sie wird als zentraler Dienstleister für die Kreditaufnahme und das Schuldenmanagement des Bundes beschrieben und verwaltet das Sondervermögen des Bundes. Ihr Sitz ist in Frankfurt am Main. Alleiniger Gesellschafter ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen. [46] Alle Staatsfinanzen oder besser “Firmengelder” laufen hier zusammen.
Die “BRD – Finanzagentur GmbH” ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Main unter der Nummer HRB 51411 eingetragen. Die Haftungssumme liegt bei nur 50.000 DM. [47] Wer glaubt, dass diese GmbH lediglich eine private Firma für ausgelagerte Dienstleistungen ist, liegt falsch, was ein gestellter Insolvenzantrag belegt. Der Beschluss des Amtsgericht Darmstadt vom 02.03.2005 (Geschäfts-Nr.: 9 IN 248/05) lautet:
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen […] Gründe: Gemäß § 12 Abs. 1, Ziffer 1 InsO ist die Durchführung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bundes unzulässig[45]
Bei jeder normalen Firma wäre, bei Schulden in Billionenhöhe, [48] ein Insolvenzantrag zulässig. Dieses Recht griff aber nicht bei der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH. Dummerweise hatte das Amtsgericht die beklagte Partei als Bundesrepublik Deutschland GmbH ausgewiesen (ohne Finanzagentur) und damit deutlich gemacht was die BRD zu sein scheint (ist).

Die BRD eine GmbH?: Weitere Merkmale

Sieht man sich den Handelsregisterauszug der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH an, dann findet man dort das wahre Gründungsdatum. Dort heißt es nämlich “Gesellschaftsvertrag vom 29.08.1990″. [49] War 1990 nicht die angebliche “Wiedervereinigung” und formjuristische Auflösung der BRD? Ein Zufall, dass die Firma BRD kurz vorher gegründet wurde? Interessant ist auch, dass die BRD Finanzagentur GmbH vorher in Berlin, unter der Nummer 40774 eingetragen war.
Weitere Merkmale, die darauf hinweisen, dass Ihre wohlverdienten Gelder an eine Organisation fließen, die wie eine Firma aufgebaut ist:
  1. Das Grundgesetz verwendet an 13 Stellen das Wort “Geschäft”, wie z.B. Geschäftsbereich, Geschäftsordnung und Geschäfte. Schmücken diese Wörter nicht eher einen Gesellschaftsvertrag einer GmbH aus anstatt Gesetze eines Staates? [50]
  2. Bundeskanzler- und Minister haben Geschäftsbereiche und sind demnach Teil einer Geschäftsführung. [50]
  3. Warum heißt unser Personendokument “PERSONALausweiß”?
  4. Aussage von Sigmar Gabriel (SPD-Parteivorsitzender): “Frau Merkel ist Geschäftsführerin einer neuen Nicht-Regierungsorganisation.” [51]

Die Nichtregierungsorganisation BRD

Über die Jahre wurde die BRD immer mehr privatisiert. Banken, Krankenhäuser, Schulen etc. in privater Hand sind heutzutage Standard. Müssen diese Bereiche nicht aber zwingend in staatlicher Gewalt sein, um die Interessen des Volkes zu schützen und weiter gewährleisten zu können? Das deutsche Volk hat mittlerweile jeglichen Einfluss verloren. Das Grundgesetz wurde zum Beispiel schon über 50 mal geändert [52], ohne das Volk darüber abstimmen zu lassen. Ganz nach dem Motto: “Was nicht passt, wird passend gemacht.” Alles auf Kosten unserer Rechte.
Der Unterschied zwischen einem Staat und einer organisierten Firma ist der Souverän. Ein Souverän ist der Inhaber der Staatsgewalt, welches in einer Republik das Staatsvolk zu sein hat. [53] Auch wenn die BRD die gleichen Strukturen hat wie ein Staat, fehlt ihr die Legitimationsquelle, die Rechtfertigung für ihr Handeln vom Volk. Im modernen Völkerrecht wird dann von einer Nichtregierungsorganisation (NRO/NGO) gesprochen. [45]

Kernaussagen über “Die BRD eine GmbH?”:

  1. Eine GmbH mit Hoheitsgewalt ist widersprüchlich und verwischt die Grenzen zwischen Behörden und Firmen zu Lasten des Volkes.
  2. Die “Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH” ist im Besitz des Bundesvermögens.
  3. Die “Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH” ist keine normale Firma, die Insolvenz anmelden kann.
  4. Die “Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH” wurde in Wirklichkeit 1990 in Berlin gegründet.
  5. Die “Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH” wurde in einem Insolvenzverfahren als “Bundesrepublik Deutschland GmbH” ausgewiesen.
  6. Das deutsche Volk ist laut Ausweis, Personal.
  7. Vom Volk geht keine Staatsgewalt aus.

Quellen:

[-] orfeu-marketing.com: Die Jahrhundertlüge – von Holger Fröhner
[-] totoweise.files.wordpress.com: Der BRD Schwindel von Rolf Vogelsang
[1] suboptimales.wordpress.com: Erklärung zur Nichtexistenz der BRD
[2] dejure.org: Artikel 25 GG
[3] freiheitistselbstbestimmtesleben.de: Haager Landkriegsordnung
[4] wikipedia.org: Haager Landkriegsordnung
[5] lostart.de: Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands…
[6] kas.de: Kapitulationsurkunde
[7] wikipedia.org: Supreme Headquarters Allied Expeditionary Force
[8] reichsamt.info: SHAEF-Militärgesetze
[9] verfassungen.de: Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands
[10] verfassungen.de: Protokoll über die Besatzungszonen in Deutschland und die Verwaltung von Groß-Berlin
[11] der-runde-tisch-berlin.info: Die Frankfurter Dokumente
[12] verfassungen.de: Besatzungsstatut
[13] verfassungen.de: Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure
[14] wikipedia.org: Grundgesetz
[15] dejure.org: Artikel 146 GG
[16] spd.de: Rede von Carlo Schmid
[17] vimeo.com: Deutschland, Wahrheit und Wirklichkeit
[18] wikipedia.org: Deutsche Teilung
[19] wikipedia.org: Rechtslage Deutschlands nach 1945
[20] kehrusker.net: BRD GmbH – Eine Richtigstellung. Antwort auf eine Leserzuschrift vom 16. November 2010 – Die „BRD“ soll eine GmbH sein?”
[21] documentarchiv.de: Deutschlandvertrag
[22] bgbl.de: Bundesgesetzblatt Teil II, 1990, Nr. 35, Seite 885
[23] hdg.de: Ländereinführungsgesetz
[24] gesetze-im-internet.de: Ländereinführungsgesetz
[25] wikipedia.org: Artikel 23 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (1949)
[26] wikipedia.org: Nulla poena sine lege
[27] dejure.org: Präambel
[28] youtube.com: Schlesier-Treffen in Hannover
[29] wikipedia.org: Kapitulation Japans
[30] auswaertiges-amt.de: 2 plus 4 Vertrag
[31] info.kopp-verlag.de: Deutschland hat noch immer keinen Friedensvertrag
[31] youtube.com: Juristisch ist der 2 plus 4 Vertrag kein Friedensvertrag
[32] brd-schwindel.org: Ein Friedensvertrag für Deutschland wird umgangen
[33] un.org: Charta der Vereinten Nationen
[34] wikipedia.org: Vereinte Nationen
[35] wikipedia.org: Feindstaaten-Klausel
[36] bgbl.de: Bundesgesetzblatt Teil II, 1990, Nr. 42, Seite 1387
[37] chronik-der-mauer.de: Viermächte-Abkommen über Berlin
[38] wikipedia.org: Berlin-Übereinkommen
[39] bgbl.de: Bundesgesetzblatt Teil II, 1990, Nr. 36, Seite 1274
[40] dejure.org: Artikel 116 GG
[41] chaco-pur.info: Schreiben vom Landkreis Demmin
[42] traunstein.com: Nachweis – Staatsangehörigkeitsurkunden
[43] volkerschoene.de: RuStAG von 1913
[44] dejure.org: Artikel 133 GG
[45] der-runde-tisch-berlin.info: Die Firma BRD
[46] deutsche-finanzagentur.de: BRD Finanzagentur GmbH
[47] wahrheiten.org: Handelsregister-Ausdruck der BRD Finanzagentur GmbH I
[48] staatsverschuldung.de: Schuldenuhr
[49] wahrheiten.org: Handelsregister-Ausdruck der BRD Finanzagentur GmbH II
[50] gesetze-im-internet.de: Das Grundgesetz
[51] youtube.com: Siegmar Gabriel – Wir haben keine Bundesregierung!
[52] grundgesetz.wordpress.com: Grundgesetzänderungen
[53] wikipedia.org: Souverän

Anhang .4 Definition für einen Staat- “Drei-Elemente-Lehre”
Als Definition für einen Staat wurde von führenden Rechtswissenschaftlern am Ende des 19ten Jahrhunderts die “Drei-Elemente-Lehre” entwickelt, die bis heute die völkerrechtliche Grundlage für die Beurteilung bestehender Staatlichkeit bildet.
Von erheblicher Bedeutung ist dabei, dass durch die Konvention von Montevideo vom 26.12.1933 die Drei-Elemente-Lehre zum elementaren Bestandteil des Völkerrechtes geworden ist.
Nach der Drei-Elemente-Lehre müssen folgende drei Merkmale erfüllt sein, um die Existenz eines Staates feststellen zu können: Staatsgewalt, Staatsgebiet, Staatsvolk. (vgl. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl., 1900, sowie Konvention von Montevideo vom 26. Dezember 1933).
Aus den genannten völkerrechtlichen Regelungen ergibt es sich, dass wenn nur ein einziges der genannten Kriterien nicht erfüllt ist, von einem Staat nicht gesprochen werden kann.
Interessanterweise erfüllt die “BRD” noch nicht einmal ein einziges dieser drei notwendigen Kriterien.
Es ist festzustellen, dass die oberste Regierungsgewalt im Besatzungsgebiet nach wie vor von den drei westlichen Besatzungsmächten ausgeübt wird.
Das hierzu geschaffene Verwaltungskonstrukt “BRD” ist dabei der verlängerte Arm der drei westlichen Besatzungsmächte. Die oberen Repräsentanten der “BRD” sind die Erfüllungsgehilfen und Interessenvertreter dieser Besatzungsmächte.
Es handelt sich bei der “Regierung” der “BRD” somit lediglich um eine Schein- beziehungsweise Marionettenregierung. Sie sind Angestellte der Besatzungsmächte – weiter nichts.
Es muß deshalb zwingend geschlossen werden, dass das Kriterium einer eigenen Staatsgewalt von der “BRD” nicht erfüllt wird. Die “BRD” ist somit allein wegen des Fehlens dieses völkerrechtlich notwendigen Merkmales der Drei-Elemente-Lehre kein Staat!
Spätestens seit dem Jahre 1990 ist die sogenannte “BRD” nur noch eine Personengesellschaft und keine Gebietskörperschaft mehr. Die “BRD” hat kein Territorium, weshalb auch dieses völkerrechtlich notwendige Merkmal eines Staates nach der Drei-Elemente-Lehre nicht erfüllt ist.
Kein Staatsvolk:
Die Zugehörigkeit zur “BRD” wird im Artikel 116 des “Grundgesetzes” sowie im sogenannten “Staatsangehörigkeitsgesetz” beschrieben. Grundgesetz Art. 116 (1); Zitat:
“Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat”. (vgl. Art 116 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland)
Wie im Artikel 116 des “Grundgesetzes”, so wird auch im sogenannten “Staatsangehörigkeitsgesetz” nicht etwa eine Staatsangehörigkeit der “Bundesrepublik Deutschland” definiert, sondern lediglich die des Deutschen Reiches beschrieben. Dies ist auch völlig folgerichtig.
Da es sich bei der sogenannten “Bundesrepublik Deutschland” völkerrechtlich nicht um einen Staat handelt, kann die “BRD” auch keine eigene Staatsangehörigkeit definieren oder vergeben.
Auch in den sogenannten “Personaldokumenten” der “BRD” wie beispielsweise im sogenannten “Bundespersonalausweis” oder “Reisepass” findet sich unter der Rubrik “Staatsangehörigkeit” nicht etwa der Eintrag “Bundesrepublik Deutschland”, wie man es erwarten dürfte, sofern die “BRD” tatsächlich ein Staat wäre. Es findet sich dort vielmehr lediglich der Eintrag “DEUTSCH”.
Die sogenannte “BRD” hat kein eigenes Staatsvolk, weshalb auch dieses völkerrechtlich notwendige Merkmal eines Staates entsprechend der Drei-Elemente-Lehre nicht erfüllt ist.
Wie dargelegt wurde, erfüllt die sogenannte “BRD” keines der drei völkerrechtlich notwendigen Kriterien für einen Staat. Sie hat weder ein Staatsvolk, noch ein Staatsgebiet, noch eine eigene Staatsgewalt.

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