Hartz-4 NEIN DANKE

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Freitag, 17. April 2015

Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vers Hartz IV/SGB II


Römisches Statut des
Internationalen Strafgerichtshofes
Kurztitel: Römisches Statut
Titel (engl.): Rome Statute of the
International Criminal Court
Datum: 17. Juli 1998
Inkrafttreten: 1. Juli 2002
Fundstelle: Chapter XVIII 10. UNTS (engl. Text)
Fundstelle (deutsch): SR 0.312.1
Vertragstyp: Multinational
Rechtsmaterie: Völkerstrafrecht, Internationale Justiz
Unterzeichnung: 139
Ratifikation: 123 (Stand: 5. März 2015)
Deutschland: Ratifikation (11. Dez. 2000)
Liechtenstein: Ratifikation (2. Okt. 2001)
Österreich: Ratifikation (28. Dez. 2000)
Schweiz: Ratifikation (12. Okt. 2001)
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung.
Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH; französisch Cour pénale internationale, CPI; englisch International Criminal Court, ICC) ist ein ständiges internationales Strafgericht mit Sitz in Den Haag (Niederlande). Er wurde durch das multilaterale Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 geschaffen und nahm seine Tätigkeit am 1. Juli 2002 auf.
Seine Zuständigkeit umfasst seither begangene Delikte des Völkerstrafrechtes, nämlich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verbrechen der Aggression. Das letztgenannte Delikt wurde durch die Änderungen des Römischen Statuts vom 11. Juni 2010 definiert, unterliegt aber noch nicht der Gerichtsbarkeit des IStGH.
Warum nun habe ich die Delikte extra Fett hervorgehoben, ich glaube jeder weiß es, denn was wird mittels Hartz IV, SGB II, als Waffe täglich oder gar stündlich an jeder kriminellen Firma/Organisation Jobcenter durch sogenannte Jobcenter MAs begangen, hier insbesondere das sog. Jobcenter Pritzwalk:
und diese kann alleine ich mit sogenannten “Bescheiden”, den verbrechen hinreichend beweisen.
Da ich mittlerweile nun auch schriftlich vom sog. “Bundesverfassungsgericht” den Nachweis darüber erhalten habe das auch am beh. “Bundesverfassungsgericht” sowohl das sog. Grundgesetz wie auch die Rechte jedes einzelnen nur noch einen Dreck wehrt sind und die Interessen gieriger, schleimiger, korrupter Politverbrecher und Lobbyisten durch dieses sog. “Bundesverfassungsgericht” auf Teufel komm raus geschützt werden und es daher unmöglich ist in diesem Land überhaupt Recht und Gesetz zu erkennen noch in irgend einer Form Recht zu erhalten, werde ich die sog. Klage an das sog. “Bundesverfassungsgericht” etwas abändern und in kürze diese dann beim Internationale Strafgerichtshof (IStGH) einreichen.
Diese Klage, wurde ohne jedwede Begründung abgelehnt, das sog. “Bundesverfassungsgericht” schrieb dazu:
wegen der Einfachheit der Sache bräuchte man die Ablehnung nicht begründen.
Auch hier, das gleiche spielchen, keine Unterschriften, irgendwelche pseudo “Beamten beurkunden das NICHTS, natürlich wurde das Ding zurückgewiesen und gleichsam für ungültig und nichtig erklärt.
Darauf kam dann noch so ein “schreiben”, ohne Unterschrift, gleichfalls sehr kurz gehalten, in dem es dann heißt:
in der abgeschlossenen Sache 1 BvR 3311/14 werden keine weiteren Antworten erfolgen.
Aus diesem Grunde, habe ich nun das

Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs

Deutschland: Ratifikation (11. Dez. 2000)
in betracht gezogen.
Nicht aber nur wegen meiner eigenen Fälle, nein zwischen dem 01.04.und 10.04.2015 wollte diese kriminelle Firma/Organisation, Jobcenter Pritzwalk, doch tatsächlich eine junge Mutter und Ihr ca. 10 wochen altes Kind ins Jenseitz befördern, in dem man in dieser kriminellen Firma/Organisation, Jobcenter Pritzwalk, entschieden hat, die berechtigten Leistungen, einfach ausbleiben zu lassen, also gnadenlos verhungern, verdursten, einfach verrecken lassen, natürlich ohne eine Information, das nenne ich den versuchtenVölkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und auch Verbrechen der Aggression, denn diese junge Mutter war nicht die einzigste, es gab noch diverse weitere Nichtzahlungen, zum Teil bis heute.
Am 06.04.2015 ging nun an diese kriminelle Firma/Organisation, Jobcenter Pritzwalk das folgende Schreiben per Fax ab:
WB-4-1-06.04.15-MS-zahlungsverweigerung-vom 06-04-2015 da keine Zeit mehr war ging nun am 07.04.2015 das nächste Schreiben an die Vorstandsmitglieder der BA
Dr. rer. pol. h. c. Frank-J. Weise, Vorsitzender des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit,
Raimund Becker, Vorstand Regionen der Bundesagentur für Arbeit
Heinrich Alt, Vorstand Arbeitsmarkt der Bundesagentur für Arbeit
Haftung-BA-WB-4-1-06.04.15-MS-vom 07-04-2015
Ich möchte mal behaupten das daran erkennbar ist das es sich nicht um ein Versehen oder ein Irrtum gehandelt hat, was auch gleich damit bewiesen ist, das am 10.04.2015 die Leistungen dem Konto gutgeschrieben waren, warum ???
Und als der Flieger von Germanwings seinen Absturtz hatte, was natürlich traurig ist, hörte ich so viel Mitleid, insbesondere von einer Person Namens Merkel, hat Frau Merkel auch so viel trauer und Mitgefühl für das folgende Paar, welches unter Ihrer Verantwortung und Ihrer Anordnungen zufolge, dem praktizierten Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und auch Verbrechen der Aggression, der psychologischen Folter und des Terrors einer Arge/kriminelle Firma/Organisation, Jobcenter zum Opfer viel:

wenn-hartz-iv-z-tode-fuehrt1wenn-hartz-iv-z-tode-fuehrt2Ich denke eher nicht, eher wird diese Person Merkel sich freuen über die imensen Hartz IV- Leistungen die Sie nun durch den praktizierten Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und auch Verbrechen der Aggression,der psychologischen Folter und des Terrors einer Arge/kriminelle Firma/Organisation, Jobcenter endlich einsparen kann und wie sich diese Person Merkel erst über die Bereinigung der Arbeitslosenstatistik freuen wird möchte ich hier nicht weiter darstellen oder vermuten.
1. Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ist auf die schwersten Verbrechen beschränkt, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren. Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs erstreckt sich in Übereinstimmung mit diesem Statut auf folgende Verbrechen:
a)
das Verbrechen des Völkermords;
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c)
Kriegsverbrechen;
d)
das Verbrechen der Aggression.
2. Der Gerichtshof übt die Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression aus, sobald in Übereinstimmung mit den Artikeln 121 und 123 eine Bestimmung angenommen worden ist, die das Verbrechen definiert und die Bedingungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Hinblick auf dieses Verbrechen festlegt. Diese Bestimmung muss mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen vereinbar sein.
Im Sinne dieses Statuts bedeutet «Völkermord» jede der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten1:
a)
Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
b)
Verursachung2 von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;
c)
vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Vernichtung3 ganz oder teilweise herbeizuführen;4
d)
Verhängung von Massnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
e)
gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.

1 Deutschland (D), Österreich (A): zerstören
2 A: Zufügung
3 D, A: Zerstörung
4 A: vorsätzliche Unterwerfung der Gruppe unter Lebensbedingungen mit dem Ziel, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen

1. Im Sinne dieses Statuts bedeutet «Verbrechen gegen die Menschlichkeit» jede der folgenden Handlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird:
a)
vorsätzliche Tötung;
b)
Ausrottung;
c)
Versklavung;
d)
Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung;
e)
Freiheitsentzug oder sonstige schwer wiegende Beraubung der körperlichen Freiheit unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts;
f)
Folter;
g)
Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation oder jede andere Form sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere;
h)
Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, Gründen des Geschlechts im Sinne des Absatzes 3 oder aus anderen nach dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen im Zusammenhang mit einer in diesem Absatz genannten Handlung oder einem der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen;
i)
zwangsweises Verschwindenlassen von Personen;
j)
das Verbrechen der Apartheid;
k)
andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit denen vorsätzlich grosse Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen Gesundheit verursacht werden.
2. Im Sinne des Absatzes 1
a)
bedeutet «Angriff gegen die Zivilbevölkerung» eine Verhaltensweise, die mit der mehrfachen Begehung der in Absatz 1 genannten Handlungen gegen eine Zivilbevölkerung verbunden ist, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat;
b)
umfasst «Ausrottung» die vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen1 – unter anderem das Vorenthalten des Zugangs zu Nahrungsmitteln und Medikamenten -, die geeignet sind2, die Vernichtung eines Teiles der Bevölkerung herbeizuführen;
c)
bedeutet «Versklavung» die Ausübung aller oder einzelner mit einem Eigentumsrecht an einer Person verbundenen Befugnisse und umfasst die Ausübung dieser Befugnisse im Rahmen des Handels mit Menschen, insbesondere mit Frauen und Kindern;
d)
bedeutet «Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung» die erzwungene, völkerrechtlich unzulässige Verbringung der betroffenen Personen durch Ausweisung oder andere Zwangsmassnahmen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten;
e)
bedeutet «Folter», dass einer im Gewahrsam oder unter der Kontrolle des Beschuldigten befindlichen Person vorsätzlich grosse körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden; Folter umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind;
f)
bedeutet «erzwungene Schwangerschaft» die rechtswidrige Gefangenhaltung einer zwangsweise geschwängerten Frau in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen oder andere schwere Verstösse gegen das Völkerrecht zu begehen. Diese Begriffsbestimmung ist nicht so auszulegen, als berühre sie innerstaatliche Gesetze in Bezug auf Schwangerschaft;
g)
bedeutet «Verfolgung» den völkerrechtswidrigen, vorsätzlichen und schwer wiegenden Entzug von Grundrechten wegen der Identität einer Gruppe oder Gemeinschaft;
h)
bedeutet «Verbrechen der Apartheid» unmenschliche Handlungen ähnlicher Art wie die in Absatz 1 genannten, die von einer rassischen Gruppe im Zusammenhang mit einem institutionalisierten Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer oder mehrerer anderer rassischer Gruppen in der Absicht begangen werden, dieses Regime aufrechtzuerhalten;
i)
bedeutet «zwangsweises Verschwindenlassen von Personen» die Festnahme, den Entzug der Freiheit oder die Entführung von Personen durch einen Staat oder eine politische Organisation oder mit Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates oder der Organisation, gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen oder Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Personen zu erteilen, in der Absicht, sie für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen.
3. Im Sinne dieses Statuts bezieht sich der Ausdruck «Geschlecht» auf beide Geschlechter, das männliche und das weibliche, im gesellschaftlichen Zusammenhang. Er hat keine andere als die vorgenannte Bedeutung.

1 A: die vorsätzliche Unterwerfung unter Lebensbedingungen
2 A: mit dem Ziel

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