Hartz-4 NEIN DANKE

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Dienstag, 16. Dezember 2014

haben die Grundrechte und Recht und Gesetz für das Bundesverfassungsgericht eine Bedeutung

Haben die Grundrechte und Recht und Gesetz für das Bundesverfassungsgericht eine Bedeutung?
Diese Frage stellt sich mir, wenn ich das sog. Schreiben vom sog. Bundesverfassungsgericht betrachte. Die gesetzlichen Vorschriften betreffend Unterschriften scheinen schon mal im sog. Bundesverfassungsgericht nicht bekannt zu sein und das gleiche gilt wohl auch für die Übermittlung von Schriftsätzen, wo es nunmal eindeutig heißt:
„durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist“
Erstellung und Übermittlung sind zwei verschiedene paar Schuhe!
Denn, nach BGB § 126 ist zwingend die persönliche Unterschrift (des Verantwortlichen, nicht eines Lakeien und/oder etwas was mit Schrift nicht mal annähernd etwas zu tun hat) vorgeschrieben, als Beweis dafür, dass sich der Aussteller des Schriftstückes für den Inhalt verantwortlich gegenüber dem Betreffenden ausweist.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt im § 126 BGB Schriftform vor:
  • 126 Schriftform
  • Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
  • 126a Elektronische Form
Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den
§§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG.
Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift
(vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).
Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15);
dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist
(vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02)
„Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem
vollen Namen
unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens – so genannte Paraphe – anstelle der Unterschrift genügt nicht.“
Damit hätten wir schonmal geklärt das auch hier, im sog. Bundesverfassungsgericht munter gegen die angebl. Gesetze und Vorschriften verstoßen wird.
Eigentlich weiß ich damit auch schon das auch hier eine Klage, Verfassungsbeschwerde etc.. für den Ars…. ist aber wie bekannt, die Hoffnung stirbt halt zuletzt!
Das Hartz IV, SGB 1-12/SGB II gegen diverse Grundrechte verstößt dürfte unstrittig sein, das damit die Vorschriften des Grundgesetzes mißachtet und umgangen werden und munter dagegen verst0ßen wird dürfte gleichfalls unstrittig sein, genauso wie es jedem dieser kriminellen Elemente der NS- ReGIERung der BRD- GmbH, der OMF- BRD, der CDU/CSU/SPD der GroKo, den sog. Jobcenter´n, insbes. das für mich zuständige in Pritzwalk!
Hier nun erstmal das benannte Schreiben des sog. Bundesverfassungsgerichtes vom 12.12.2014 (1 BvR 3311/14):

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