Hartz-4 NEIN DANKE

Hartz-4 NEIN DANKE

Samstag, 30. Januar 2016

Sozialgericht/e Neuruppin: kriminelle Vereinigung oder Gericht?

Was ist nun diese überaus kriminelle Firma Schein- Sozialgericht Neuruppin, behaupten tun die angeblichen [Richter] dieser überaus kriminellen Firma Schein- Sozialgericht Neuruppin jedenfalls es wäre ein [Gericht], was nicht nur bezweifelt werden muss, sondern sich durch die Handlungen/Nicht Handlungen klar selbst widerlegt und beweist, das diese überaus kriminelle Firma Schein- Sozialgericht Neuruppin eines nicht ist, nämlich, ein auf dem [Grundgesetz für die Bundesrepublik], der angeblich demokratischen rechtstaatlichen, sozialstaatlichen Grundordnung beruhendes [Gericht], denn [Gesetze], ob gültig oder nicht soll hier jetzt nicht zur Debatte stehen, scheinen für diese überaus kriminelle Firma Schein- Sozialgericht Neuruppin nicht zu existieren!

Wie komme ich nun darauf? Das eribt sich, wenn man das folgende an das Schein- Sozialgericht Neuruppin, liest und insbesondere die [Urteile] der angeblich „höchsten“ Rechtsprechung, der angeblich alle darunter liegenden (absolute Bindewirkung) an diese „Rechtsprechung“ bindet, durch dieses Schein- Sozialgericht Neuruppin offensichtlich vollständig ignoriert wird, so als würde dieses Schein- Sozialgericht Neuruppin tatsächlich über allen [Gesetzen] und allen [Gerichten] stehen.

Das heißt,das Schein- Sozialgericht Neuruppin spricht im Moment, ohne es offen auszusprechen, ein Todesurteil!
sg-neuruppin-geschäftsverteilung
Der Schriftsatz an die überaus kriminelle Firma Schein- Sozialgericht Neuruppin vom 29.01.2016 ohne die im Original benannte Kopie, wer lieber eine Pdf in Originalfor liest kann diese hier einsehen:
Firma Sozialgericht Neuruppin Fehrbelliner Straße 4 A
16816 Neuruppin
per (Computer-) Fax 03391 838370
(elektronisch erstellt u. übermittelt)


d. 29.01.2016

in staatlicher Selbstverwaltung gem. UN Resolution A/Res/56/83 der natürlichen Personen nach BGB § 1.

Auf der Grundlage der “Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“, “Resolution 217 A (III) vom 10. Dez. 1948“ und mit dem Grundgesetz für die westdeutsche Bonner Republik in Deutschland vom 23. Mai 1949, welches von den Alliierten für die westdeutsche Bonner Republik Deutschland geschaffen wurde und worauf sich OMF- BRD Politiker noch immer beziehen, müssen folgende Rechte und Gesetze eingehalten werden:

1.) “Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ (Deklaration) Art. 1 bis 30
2.) Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte, Art. 1 bis 4,
insbesondere Abs. 2, Art. 5 bis 26.
3.) “Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
Art. 1, 3, 9, 18, 20, 25, 146 u. w..

Es gilt ausschließlich das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung vom 22. März. 1924. Die Verweise auf das VwGO, die ZPO, das StGB und das GG u.a. beziehen sich immer auf die jeweils zuletzt gültige und (verfassungs)
grundgesetzmäßig zustande gekommene Fassung!

In Sachen:
AkZ.: SSG-SK-0013-9-29-01-16-svgs
Schweitzer, Gerd u.a. / Fa. JobCenter Prignitz- Pritzwalk u. a.
untergeordnetes [Geschäftszeichen: S 37 AS 2915/15 ./. S 37 AS 126/16 ER] und allen anderen!

Nachtrag zum
AkZ.: SSG-SK-0013-8-28-01-16-svgs

AkZ.: SSG-SK-0013-7-25-01-16-svgs
AkZ.: SSG-SK-0013-6-24-01-16-svgs
AkZ.: SSG-SK-0013-5-18-01-16-svgs
AkZ.: SSG-SK-0013-4-13-01-16-svgs
AkZ.: SSG-SK-0013-2-11-01-16-svgs u.
AkZ.: SSG-SK-0013-3-12-01-16-svgs


teile folgend mit, mit Verweis auf die
Klageschrift AkZ.: SSG-SK-0013-0-12-12-15-svgs – bei Antwort immer anzugeben
AkZ.: SSG-SK-0012-0-11-12-15-svgs – bei Antwort immer anzugeben,
AkZ.: SSG-SK-0011-0-11-11-15-svgs – bei Antwort immer anzugeben,
AkZ.: SG-00101—37-250-15-GS – bei Antwort immer anzugeben, u. a. A.
mit.
zu dem:

Ist, nach wie vor, nicht zuzuordnen, mein Schriftsatz hat ein zwingend anzugebendes Aktenzeichen.

Ich weise Ihre Entwürfe vollumfänglich aus den Ihnen bekannten Gründen (mangels Schriftformerfordernis/gültige Unterschriften/mangels Legitimationen etc…) zurück und
ich erhebe gegen alle in Ihrem Hause Schein– Beschlüsse, Schein- Verfahren, Schein- Schriftsätze, nunmehr
Rüge/n wegen des Entzuges des gesetzlichen Richters und alle weiter in Betracht kommenden, bis DATO liegt kein Fall Betreffen Schweitzer/Jobcenter und andere, dem „gesetzlichen Richter“ , einem „ordentlichem Gericht“ vor.

Auch Ihre offensichtlichen Geheimabsprachen mit den Kriegsgegnern/kriminellen Organisation stellt bereits hundert- Fach bewiesene vorsätzliche Rechtbeugung dar!

Alle Geheimabsprachen sind zu unterlassen, alle bisher getätigten Geheimabsprachen/Verhandlungen/Anordnungen sind ausführlich den Klägern offen zulegen!
Ich verweise dazu im besonderen auf:

Angesichts der existentiellen Bedeutung unabhängiger Gerichtsbarkeiten (vgl. Art. 92, 97 GG) für den grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsschutz des Bürgers (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) ist der Anspruch auf den gesetzlichen Richter durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG als Verfahrensgrundrecht in absoluter Form ausgestaltet.

Ein Verstoß gegen die Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1Satz 2 GG wirkt insoweit absolut, das heißt, richterliche Entscheidungen von nicht gesetzlichen Richtern sind ex tunc nichtig.

Die Zuständigkeit für öffentlich . rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher– grundrechtlicher Art zwischen Grundrechtsträger und grundrechtsverpflichtetem Amtsträger ist im Bonner Grundgesetz selbst in Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG ausdrücklich geregelt.

Heute soll man erst vor einem anderen Gericht, einen Prozess verloren haben und darf dann erst ans Bundesverfassungsgericht; treten. Das ist für alle Menschen, Deren Rechte beeinträchtigt wurden, ein unzumutbarer Umweg; wenn diese Gerichte, gar nicht zuständig sind; sondern, von vorn herein, das Bundesverfassungsgericht, zuständig sein müsste. Der Bürger, wird durch eigenartige Gesetze, oder Verordnungen, davon abgehalten, Seinen Rechtsanspruch, auch verwirklichen zu können. Das geschieht nicht ohne Absicht. Denn der Staat, verstösst, auch gegen des Bürgers Rechte und sinnt öfters auf Rache, gegen Ihre Pflichten erfüllende Bürger.

Diese einfachgesetzliche Regelung des § 28 Abs. 1, 2. Halbsatz DRiG mit der
Delegationsmöglichkeit an den einfachen Gesetzgeber verstößt eindeutig gegen die in absoluter Form gefassten Vorschriften der Art. 97 und 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Zur Problematik der persönlichen Unabhängigkeit des .gesetzlichen Richters. hat sich das Bundesverfassungsgericht gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG mit bindender Wirkung für alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie Behörden und Gerichte mehrfach wie folgt geäußert:


BVerfGE 4, 331 [345 f.]
Es ist also nicht so, dass ein Richter kraft Grundgesetzes auch persönliche Unabhängigkeit erwirbt, sobald er nur an einer vom Gesetzgeber als Gericht [qualifizierten] Dienststelle beschäftigt wird. ….

BVerfGE 4, 412 [416]
BVerfGE 10, 200 [213]
BVerfGE 14, 156 [69]
BVerfGE 14, 156 – Leitsatz 2 sowie [164 ff.]
BVerfGE 18, 241 (255)
BVerfGE 21, 139 – Leitsatz 2
BVerfGE 21, 139 [145f.]
BVerfGE 23, 321 [325]
BVerfGE 82, 286 [298]; vgl. BVerfGE 10, 200 [213]; 23, 321 [325];
BVerfGE 87, 68 [85] vgl. BVerfGE 4, 331 [346]; 14, 56 [69]; 26, 186 [198]; 42, 206 [209]; st.Rspr. BVerfG, 2 BvR 2494/06 vom 28.2.2007, Absatz-Nr. 12 f.

Zur Einschränkung dieser Gefahr hat der einfache Gesetzgeber die Regelung des § 29 DRiG getroffen, die wie folgt lautet:
.Bei einer gerichtlichen Entscheidung darf nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken. Er muss als solcher in dem Geschäftsverteilungsplan kenntlich gemacht werden. .
Hinsichtlich des Begriffes .mitwirken. hat der BGH zutreffend in seiner Entscheidung IX ZB 60/06 vom 21.12.2006 erklärt, dass ein Einzelrichter nicht an einer Entscheidung mitwirkt, sondern diese trifft.
Aus diesen beiden Vorschriften sowie aus dieser Entscheidung ergibt sich auch mit aller Deutlichkeit, dass sowohl Richter auf Probe als auch abgeordnete Richter keine Einzelrichtertätigkeit ausüben dürfen. Das hat zur Folge, dass die von Proberichtern und abgeordneten Richtern als Einzelrichter getroffenen Entscheidungen entweder .nichtige. Urteile, Beschlüsse und Verfügungen oder .Nicht-Urteile. pp sind. …

Eine solche Entscheidung ist anders zu sehen als die Urteile der Sozialgerichte, denn diese „haben“ eine „einfachgesetzliche prozessuale Grundlage“, was den Entscheidungen auf dem grundgesetzlich gemäß Art. 19. Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG garantierten, aber bisher noch nicht ausgestalteten Rechtsweg fehlt.
Die von Zivilrichtern in einem öffentlich . rechtlichen Verfahren gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG getroffenen Entscheidungen können daran nichts ändern, weil die Zivilprozessordnung für öffentlich . rechtliche Streitigkeiten von „verfassungs“rechtlicher Art nicht einschlägig ist. Maßgebend für den Rechtweg ist nämlich alleine der an das Gericht gestellte Antrag. Dazu hat sich das BverfG gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG mit bindender Wirkung wie folgt geäußert:

.Wird der Verfahrensgegenstand im Antrag allerdings eindeutig bezeichnet und betont, ist eine Umdeutung des Antrags nicht möglich ( BverfGE 2, 347 [367]). .

Ihr Entwurf vom 21.01.16 mit der untergeordneten Geschäftsnummer: [S 37 AS 2915/15 ./. S 37 AS 126/16 ER]
Hätte also folgend lauten müssen:

öffentlich . rechtlichen Verfahren gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG

Beispiel: AkZ.: SSG-SK-0013-0-12-12-15-svgs – Seite 2
Beispiel- AkZ-SSG-SK-0013-0-12-12-15-svgs – Seite 2

Eindeutiger und betonter geht es kaum, was Ihren Schein- RichterInnen auch vollständig bewußt war und ist!

Weder bei nichtigen Urteilen noch bei .Nicht . Urteilen. kommt eine konstitutive Aufhebung in Betracht, da ein nichtiges Urteil sowie ein .Nicht . Urteil. nicht oder nur zum Schein existiert, jedenfalls keine Rechtswirkungen erzielt, auch nicht als Rechtsöffnungstitel dienen kann.

Weitere Ausführungen folgen an anderer Stelle, zu dem wird auch die Individualbeschwerde (EMRK/EGMR) nun eingeleitet, betreffend aller bis DATO Nicht-Urteile, Nicht-Beschlüsse etc. pp
  1. Rechtswegerschöpfung
  2. a) Vertikale Erschöpfung (alle Rechtsbehelfe, auch Verfassungsbeschwerde); ausnahmsweise nicht nötig bei ineffektiven, offensichtlich aussichtslosen oder unzugänglichen Rechtsbehelfen (denial of justice)
  3. b) Horizontale Erschöpfung (ausreichend wenn das dem jeweiligen EMRK- Recht entsprechende nationale Grundrecht gerügt wurde)
Da eine Legitimation des Schein- [SG- Neuruppin] sowie keines RichterInn bis DATO vorliegt und weder ein gesetzlicher RichterInn überhaupt überprüfbar ist und der GVP gegen das Vollständigkeitsprinzip bereits seit langem verstößt und damit Null und Nichtig ist. Was besonders beim jetzig veröffentlichten GVP- 2015, wir haben 2016 und die Ungültigkeit ist bereits am 31.12.2015 eingetreten (so dieser überhaupt jemals Gültigkeit besaß).

Der sofortige einstweilige Rechtschutz ist unabhängig, sofort anzuordnen da bereits Todesgefahr, schwerste Gesundheitsgefahr, erfrieren, verhungern, besteht und die Mittellosigkeit eingetreten ist, eine rechtliche Grundlage der Forderungen der überaus kriminellen Firma Jobcenter Prignitz (Anlage- Entwurf vom 25.01.16) besteht nach wie vor nicht, eine rechtgültige gerichtliche Klärung und Beantwortung, nebst der geforderten Beweise, ohne diese Nachweise, sind meine bewiesenen Tatsachen sowohl anerkannt und bestätigt,

Besonders zu Beachten !!!!!


Weiter fordere ich Sie auf, da Sie, wer oder was, durch wen oder was „im Auftrag“ von gleichfalls ungültigen [Recht s änderungen ab 01.01.2015, also von rechts kommende Änderungen, gleichzusetzen mit Rechtsextrem, Rechtspopulistisch, NS- Gesetze ] auszugehen scheinen,

meinen Schriftsatz vom : 17.10.2013

endlich rechtlich und gültig belegt und ausführlich zu beantworten und Ihre Behauptungen zu beweisen.

ist bis DATO ausgeblieben, wo bei hier besonders das Datum zu beachten ist (Untätigkeit/Faulheit/Willkür/Dummheit).

Ich teile Ihnen gleichfalls mit das Sie, wer oder was auch immer sich der Beihilfe, der Begünstigung und Duldung (StGB) bereits mehrfach schuldig gemacht haben (Strafantrag ist mit bes. Verw. a. Legalitätsprinzip gestellt) und das ich mich nun genötigt, dazu erpreßt; zu Diebstählen, Raub etc.., sehe um dem sicheren Tod von 8 Menschen, zu entgehen!

Der/Die Schriftsatz/Schriftsätze (Antrag/Anträge/Bescheide) ist/sind auch weiterhin, vollständig zurückgewiesen, wegen:

Vollumfänglicher Ermangelung des Schriftformerfordernisses, ungültiger Botengänger ungültige Unterschrift/Paraphe mit i.A. (im Auftrag/auf Anordnung) vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2007 – 7 Sa 530/07
Leitsatz:
Eine mit dem Zusatz i.A. unterschriebene Kündigung ist formunwirksam, weil sie nicht vom Aussteller unterschrieben wurde. Eine Unterschrift mit dem Zusatz i.A. wahrt nicht das Schriftformerfordernis.

Eine bloße Unterzeichnung „i.A.“ („im Auftrag“) reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem Sinne grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt
[vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1987 – V ZR 139/87NJW 1988, 210 und Beschluss vom 27. Mai 1993 – III ZB 9/93VersR 1994, 368).“ BGH, VI ZB 81/05 vom 19. Juni 2007]

Was gleichlautend insbes. für sog. [amtliche Behördenschriftsätze] Geltung hat, auch auf angebliche Anordnung, von wem oder was auch immer.

Gleichzeitig weise ich Ihren Entwurf vom 15.01.2016, vorgef.: 16.01.2016 mit dem untergeordneten Geschäftsz.: S 37 AS 74/16 und alle anderen, aus den Ihnen hinreichend bekannten und benannten Gründen vollumfänglich zurück, zu dem legen Sie mir ein rechtgültiges [Urteil] eines rechtgültigen, rechtstaatlichen Staatsgerichtes vor, welches mich Entmündigt hat und der Firma/überaus kriminellen Organisation Jobcenter D-U-N-S® Nummer 342596302 Prignitz/Pritzwalk Freyensteiner Chaussee 9 D- 16928 Pritzwalk die Vormundschaft übertragen hat.

Seit wann und wodurch ist die Firma/ überaus kriminelle Organisation Jobcenter D-U-N-S® Nummer 342596302 Prignitz/Pritzwalk Freyensteiner Chaussee 9 D- 16928 Pritzwalk beauftragt und befugt/rechtgültig legitimiert worden in meinem Namen irgendwelche Handlungen vorzunehmen, insbesondere was befugt/legitimiert diese überaus kriminelle Organisation dazu für mich Schein- Klagen einzureichen.

Wenn die Firma/überaus kriminelle Organisation Jobcenter D-U-N-S® Nummer 342596302 Prignitz/Pritzwalk Freyensteiner Chaussee 9 D- 16928 Pritzwalk Klagen einreichen möchte dann bitte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, nicht aber in unserem Namen (siehe auch Kopien/Inhalte Schriftsätze).

Ich weise also ausdrücklich nochmals auf das Folgende hin und fordere Sie, wen oder was auch immer, auf, Ihre behauptete und bis DATO nicht nachgewiesene Pflicht zu tun, da der vorsätzlich angestrebte Hungertod täglich näher rückt, während sogenannten „Flüchtlingen“ also Krimigranten, illegale (Art. 16a Abs 2 GG) Invasoren, das 4 fache an H4- Leistungen gezahlt werden, siehe auch in unserem Blog:
Strafanzeige Generalbundesanwaltschaft gegen die Bundesregierung vom 30.11.2015 nun auch an EUROPOL 
In dem sich die Beweise, Zahlbelege/Bescheide befinden.

So es sich überhaupt um ein solches Handelt, was nach wie vor bewiesenermaßen nicht der Fall ist.
die Sozialgerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte stellen
1 BvR 569/05-v. 09.03.2005
Hiermit sind insbesondere die Grundrechte der deutschen Bevölkerung und nicht irgendwelche pseudo- Rechte krimineller Organisationen (Schein- Gericht Neuruppin und Firma Jobcenter Prignitz) gemeint!
m.V.a. § 5 i.V.m. § 41 SGB I, Amtshaftung aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

Verweis auf die bezeichneten Schriftsätze „meine Zeichen
Zu ungültigen Entwürfen der Antragsgegner vertreten durch
Vorname:             Jobcenter
Zuname:              Prignitz
vom 28.12.2015 und andere, so auch vom 25.01.16 als (nicht mal existente) Erklärungsboten

Der/Die Schriftsatz/Schriftsätze (Antrag/Anträge) ist/sind vollständig zurück gewiesen, wegen:
Vollumfänglicher Ermangelung des Schriftformerfordernisses, ungültiger Botengänger/Erklärungsboten, ungültige Unterschrift/Paraphe, fehlende natürliche Personen, Ermangelung einer gültigen Rechtlage/Gesetzen

Da in dem benannten Entwurf der Vorsatz zur Nötigung, der Erpressung, der räuberischen Erpressung und des versuchten Mordes bewiesen sind und wer oder was auch immer der gleichfalls überaus kriminellen Firma Schein- Sozialgericht Neuruppin beteiligt und Mitschuldig/Mittäter ist, siehe Kopie der am 03.01.2016 gestellten Strafanzeige und [Antrag] auf Strafverfolgung gegen alle Beteiligten.
Weitere Schritte werden eingeleitet!

Ihr Entwurf vom 23.12.2015 weist immer noch weitere schwere Mängel auf, ich verweise auf und ein gesetzmäßiger Rechtschutz wurde bis DATO vereitelt!

Klageschrift SSG-SK-0013-0-12-12-15-svgs – vom 18.12.2015 und alle anderen!
und
EILT SEHR! SOFORT VORLEGEN!
A N T R A G auf

Erlass einer einstweiligen schein- Anordnung
Eilverfügung zur sofortigen Zahlung/Nachzahlung/Neuberechnung


Es ist schon an sich sehr fraglich ob es wohl einem legitimierten Richter erlaubt wäre einfach mal selbst zu entscheiden ob ein Eilverfahren genehm ist oder nicht, einem bis DATO nicht- legitimierten Leihenschauspieler [Richter] in jedem falle schon mal nicht.
Insbesondere dann nicht, wenn es wie hier, um die Ankündigung des Mordes von 8 Menschen geht, denn nichts anderes stellt der widerrechtliche ENTZUG des rechtlich garantierten Existenz- Minimums (ohne jede Gegenleistung) (vgl.: Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG iVm mit dem garantierten Rechtanspruch aus den [Urteilen BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010 und BVerfG, 1 BvL 10/12 vom 23. Juli 2014] und der absoluten Bindewirkung – gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG für alle [Verfassungsorgane] des Bundes und der [Länder] sowie [Behörden] und [Gerichte]) der zudem noch Grundgesetzlich garantiert ist und zwar ohne jedwede Gegenleistung garantiert ist, dar.
m.V.a. § 5 i.V.m. § 41 SGB I, Amtshaftung aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

Die Einzelheiten können Sie der Kopie des Schriftsatzes an die Firma Jobcenter Prignitz/Prizwalk :
Im Anhang/Kopie Aktenzeichen MRE-101-0-18-01-16-GS vom 18.01.2016 und allen anderen!
Aktenzeichen MRE-100-0-13-01-16-GS vom 13.01.2016
ZES-89-0-14-01-16-GS
ZES-88-0-11-01-16-GS vom 11.01.2016, so wie den Ihnen bereits bekannten weitern Schriftsätzen:
H-BA- WK-M-08-0-31-12-15-GS vom 17.12.2015
ZES-86-0-21-12-2015-GS vom 21.12.2015
H-BA- WK-M-07-0-17-12-15-GS vom 17.12.2015
ZES-85-0-17-12-2015-GS vom 17.12.2015
ZES-84-0-14-12-2015-GS vom 14.12.2015
HK-M-68-0-12-12-15-GS vom 12.12.2015 ect. pp…
Die Ihnen ja hinreichend bekannt sein dürften, entnehmen.
Wobei ich davon abstand nehmen werde die Anhänge der Anzeige beizufügen, da Ihnen diese bereits in anderer Form vorliegen, anhand meiner AkZ. ist Ihnen dies jeder Zeit möglich, diese nachzuvollziehen. Wie z. B.:
SSG-SK-0012-0-11-12-15-svgs vom 11.12.2015
SSG-SK-0011-0-11-11-15-svgs vom 11.11.2015
Und diverse weitere….

Da auf Grund der Ermangelung des vollständigen Existenz- Minimums, Essen, Trinken, der physischen und psychischen Existenz, etc. pp. Die Gefahr des Verhungerns und der schwersten gesundheitlichen Schädigung offensichtlich ist, ist es natürlich gem. (vorbehaltlich der Gültigkeit) §§ 32, 34, 35 StGB und gem. (vorbehaltlich der Gültigkeit) Art. 20 Abs. 4 GG, nicht möglich meine Kinder weiter zur [Schule] zu schicken.
Dieser Schaden kann nicht mehr rechtgültig behoben werden!

m.V.a. § 5 i.V.m. § 41 SGB I, Amtshaftung aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

Weiter gilt jedwede Aufforderung zur Legitimation, wie auch die Gerichtsverwertbare Erklärung an Eides statt, die auch weiterhin im Anhang zu finden ist und als zwingend gefordert gilt!

Ein [recht] gültiger [Bescheid] für eine Leistung von 01.02.2015 – 31.12.2015 ist gleichsam nicht existent, denn siehe Schriftsatz ES-53-0-09.02.15-GS vom 09.02.2015 und diverse weitere:

[BG-Nr.:038XXXXXXXXX]
Ihre „pseudo“ Bescheide (pseudo Verwaltungsakte) „ungültige“, rechtwidrige Ergänzung pseudo Änderungsbescheide/Bescheide (Verwaltungsakte)
Mein Zeichen ES-53-0-09.02.15-GS immer anzugeben- Antwort/Zahlung!
An die Firma Jobcenter, in dem es weiter heißt:
Erhebe ich Vorsorglich, wegen „Ungültigkeit“ Einspruch gegen Ihren/Ihre ungültigen, rechtwidrigen sog. „Bescheid(e)“ „Verwaltungsakt(e)“
Versagung von zustehenden Leistungen und zustehenden Grundrechten!
Und weise ansonsten jedes ungültige Schreiben zurück!
Ihre gesammelten Schriftsätze vom 22.01.2015- vorgefunden.: 24.10.2014
vom 12.01.2015- vorgefunden.: 14.10.2014
                                                                    vom 22.01.2015- vorgefunden.: 27.10.2014 u.a.

da auch die benannten Schriftsatz/Schriftsätze jedweder Rechtgrundlage entbehrt/en.
Die vorher ergangenen Schriftsätze werden hiermit ergänzt und werden nicht damit aufgehoben!
Auch ist das ben. Verfahren sog. SG- Neuruppin in keiner Weise beendet und/oder abgeschlossen!

Zu Ihren „neuen“, „besseren“ vom 22.01.2015 Schriftstücken ist nur folgendes fest zustellen, diese sind nun noch weniger durchsichtig (Transparent- Nachvollziehbar) sowie eine elektronische Übermittlung (scan) nun absolut unmöglich gemacht wurde.

Sie haben dafür Sorge zu tragen das keine farbig hinterlegten Felder vorhanden sind, ein angebl. Bescheid muß einscanbar/kopierbar und elektronisch (Fax) übermittelbar sein, ansonsten überweisen Sie die Kopierkosten, Portokosten im voraus monatl. ca. 250EUR.

Sollten Sie dies nicht mit sofortiger Wirkung ändern (gilt auch für bereits vorgefundene) so belege ich Sie persönlich erneut mit Strafgeld wegen der vorsätzlichen Rechtbeugung u. a. mit weiteren ….

Zu dem das bereits mehrfach ungültige wie nichtige [Bescheide] hinreichend zurückgewiesen wurden wurde schon in dem benannten ungültigen wie nichtigen [Bescheid] vom 22.01.2015- vorgefunden.: 27.10.2014 bereits rechtwidrig die Leistung einen Monat entzogen, denn:

Wenn für ein Jahr (siehe [Bescheiß] dann 12 Monate und nicht 11. Soll heißen: 01.02.2015 – 31.01.2015, das wären 12 Monate. ….

Da die Zurückweisung nach wie vor gültig ist, ein Widerspruch ist ausgeblieben, ist schon das nicht nachvollziehbar.

Inhalt/Kopie des Schriftsatzes vom 28.01.2016 Zeichen: ZES-91-0-28-01-16-GS vom 28.01.2016

Diese Kopie habe ich erstmal rausgelassen, der Schriftsat besteht aus 43 Seiten. Zum einsehen Hier anklicken!

Ende Kopie ZES-91-0-28-01-16-GS vom 28.01.2016

Kopie – weiterbewilligung-fortzahlung-FZWB-00012-00-04-12-15-GS vom 04.12.2015:
Da fehlende Rechtgrundlage ist dies gültig und bindend und die sofortige Fortzahlung anzuordnen!

Liegt Ihnen in mehrfacher Form vor!

Ich weise ausdrücklich auf Ihre (behauptete) Verpflichtung, Amtshaftung aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, hin da Sie weder [Gericht], aber schon gar nicht „ordentliches Gericht“ im Sinne GVG, GG, EMRK etc… pp sind!

Insbesondere gelten die Forderungen aus dem Schriftsatz gleichsam gegen die behaupteten, nicht legitimierten Schein- [Richter] der Firma Schein- Sozialgericht Neuruppin gem. ungültigem wie nichtigem JGVP_2015

37 AS Dr. Hennig Lehmann Jensen

wegen der permanenten Untätigkeit!

m.V.a. § 5 i.V.m. § 41 SGB I, Amtshaftung aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
Dieser Schaden kann nicht mehr rechtgültig, rückwirkend behoben werden!

Weitere Ausführungen zu oben benannten Fakten/Rügen:

Angesichts der existentiellen Bedeutung unabhängiger Gerichtsbarkeiten (vgl. Art. 92, 97 GG) für den grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsschutz des Bürgers (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) ist der Anspruch auf den gesetzlichen Richter durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG als Verfahrensgrundrecht in absoluter Form ausgestaltet.

Da mit der Besetzung des Gerichts auch dessen Entscheidungen beeinflusst werden könnten, ist jedem Rechtsuchenden ein Anrecht auf den gesetzlich vorausbestimmten Richter garantiert. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt voraus, dass nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen (BVerfGE 10, 200).

Ein Verstoß gegen die Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1Satz 2 GG wirkt insoweit absolut, das heißt, richterliche Entscheidungen von nicht gesetzlichen Richtern sind ex tunc nichtig.

Es gilt der Grundsatz:
Jeder hat Anspruch auf eine im Voraus festgelegte und hinterher überprüfbare Regelung, welcher Richter welchen Fall erhält, so dass es unmöglich wird, bestimmte Richter für bestimmte Fälle oder gar Personen beliebig auszuwählen. Dies schließt nicht eine Verteilung der sachlichen Zuständigkeit aus.

Die Zuständigkeit für öffentlich . rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher
Art zwischen Grundrechtsträger und grundrechtsverpflichtetem Amtsträger ist im Bonner Grundgesetz selbst in Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG ausdrücklich geregelt.

Anmerkung: Früher stand deswegen im GG der Jedermannparagraph.
Zitat;
Jedermann hat das Recht, sich sofort und ohne Umwege, an das Bundesverfassungsgericht zu wenden, so Er Seine, Verfassungsmässigen Rechte; beeinträchtigt sieht.
Zitat Ende.

Das Verfassungsgericht selber, hat dafür Sorge getragen; diesen Artikel zu beseitigen. Heute soll man erst vor einem anderen Gericht, einen Prozess verloren haben und darf dann erst ans Bundesverfassungsgericht; treten. Das ist für alle Menschen, Deren Rechte beeinträchtigt wurden, ein unzumutbarer Umweg; wenn diese Gerichte, gar nicht zuständig sind; sondern, von vorn herein, das Bundesverfassungsgericht, zuständig sein müsste. Der Bürger, wird durch eigenartige Gesetze, oder Verordnungen, davon abgehalten, Seinen Rechtsanspruch, auch verwirklichen zu können. Das geschieht nicht ohne Absicht. Denn der Staat, verstösst, auch gegen des Bürgers Rechte und sinnt öfters auf Rache, gegen Ihre Pflichten erfüllende Bürger.
Grundrechteverletzungen.
Die Vorschrift des § 13 GVG lautete zum 12.09.1950 wie folgt:

.Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt worden oder zugelassen sind. .
Entsprechend dem grundgesetzlichen Auftrag aus Ar t. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG hätte die Vorschrift des § 13 GVG vom einfachen Gesetzgeber wie folgt erlassen werden müssen:

.Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle öffentlich . rechtlichen Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art, alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt worden oder zugelassen sind. .

Die funktionale Zuständigkeit ergibt sich aus dem Instanzenzug, bei den ordentlichen Gerichten z.B. aus dem Aufbau Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof.

Die grundgesetzlichen Vorschriften über die Unabhängigkeit der Rechtspflege und der Gerichte in Art. 92 und 97 GG setzen als selbstverständlich voraus, dass die mit Berufsrichtern arbeitenden Gerichte grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern besetzt werden. Dazu heißt es ergänzend in § 28 DRiG:

(1) Als Richter dürfen bei einem Gericht nur Richter auf Lebenszeit tätig werden, soweit nicht ein Bundesgesetz etwas anderes bestimmt.
(2) Vorsitzender eines Gerichts darf nur ein Richter sein. Wird ein Gericht in einer Besetzung mit mehreren Richtern tätig, so muss ein Richter auf Lebenszeit den Vorsitz führen.

Diese einfachgesetzliche Regelung des § 28 Abs. 1, 2. Halbsatz DRiG mit der Delegationsmöglichkeit an den einfachen Gesetzgeber verstößt eindeutig gegen die in absoluter Form gefassten Vorschriften der Art. 97 und 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Zur Problematik der persönlichen Unabhängigkeit des .gesetzlichen Richters. hat sich das Bundesverfassungsgericht gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG mit bindender Wirkung für alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie Behörden und Gerichte mehrfach wie folgt geäußert:

BVerfGE 4, 331 [345 f.]
Es ist also nicht so, dass ein Richter kraft Grundgesetzes auch persönliche Unabhängigkeit erwirbt, sobald er nur an einer vom Gesetzgeber als Gericht qualifizierten Dienststelle beschäftigt wird.
Der Gesetzgeber des Grundgesetzes ist jedoch angesichts der hergebrachten Situation bei den ordentlichen Gerichten, die mit der gekennzeichneten Abwandlung als Vorbild diente, als selbstverständlich davon ausgegangen, dass die Gerichte, soweit Berufsrichter beschäftigt werden, grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern besetzt sind und dass die Heranziehung von Richtern auf Probe oder auf Widerruf nur in den Grenzen erfolgt, die sich nach verständigem Ermessen aus der Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden, oder aus anderen zwingenden Gründen ergeben. Nach Art. 97 Abs. 2 GG ist deshalb einem Gremium der Charakter als Gericht abzusprechen, wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen eines oder mehrere seiner Mitglieder stets. abgesehen von den oben gekennzeichneten Ausnahmefällen . persönlich abhängige Beamte sind, die innerhalb ihrer Amtszeit ohne Gerichtsverfahren jederzeit versetzt oder abgesetzt werden können.

BVerfGE 4, 412 [416]
  1. Das Gebot: »Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden« soll ebenso wie die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Gerichte Eingriffe Unbefugter in die Rechtspflege verhindern und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte schützen […]. […] das Gebot […] erstreckt(e) […] seine Schutzfunktion auch darauf, dass niemand durch Maßnahmen innerhalb der Gerichtsorganisation dem in seiner Sache gesetzlich berufenen Richter entzogen werde.
  1. Das bedeutet allerdings nicht, dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in jedem Falle verletzt wäre, in dem ein anderer als der »gesetzliche Richter« tätig wird. Beruht die Maßnahme eines Richters, die eine solche Folge herbeiführt, auf einem
Verfahrensirrtum (error in procedendo), so scheidet eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aus (BVerfGE 3, 359 [364]). Wie »Verfahrensirrtum« und »Entziehung des gesetzlichen Richters« von einander abzugrenzen sind, kann hier dahingestellt bleiben, denn jedenfalls ist ein Verfahrensirrtum schon begrifflich ausgeschlossen, wenn es sich um das Einwirken einer außerhalb der Gerichte stehenden Person oder Stelle handelt. Nichts anderes aber kann für die Personen innerhalb der Gerichtsorganisation gelten, di e allgemein oder in einer bestimmten Sache . etwa als ausgeschlossener Richter . keine richterliche Funktionen wahrnehmen dürfen.

BVerfGE 10, 200 [213]
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt voraus, dass nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen.
Dieses Recht (auf den gesetzlichen Richter) soll […] in erster Linie Eingriffe der Exekutive in die gesetzlich vorgeschriebene Organisation und Zuständigkeit der Gerichte abwehren (vgl. BVerfGE 4, 412 [416]).

BVerfGE 14, 156 [69]
Zum Wesen der richterlichen Unabhängigkeit gehört, daß sie von einem unbeteiligten Dritten ausgeübt wird (BVerfGE 4, 331 [346], wie schon zuvor BVerfGE 3, 337 [381]). Der Richter muss unparteiisch sein. Ihm kommt eine sachliche Unabhängigkeit zu, die durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit gesichert wird.
Nach Art. 97 Abs. 1 GG müssen Richter »Unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen« sein. Die so umschriebene sachliche Unabhängigkeit ist gewährleistet, wenn der Richter seine Entscheidungen frei von Weisungen fällen kann.

BVerfGE 14, 156 – Leitsatz 2 sowie [164 ff.]
Entscheidungen, bei denen ohne zwingende Gründe Richter mitgewirkt haben, die nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig an gestellt sind, verletzen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) […].
Aber auch in solchen Fällen wäre die Verwendung von Hilfsrichtern nicht gerechtfertigt, wenn die Arbeitslast des Gerichts deshalb nicht bewältigt werden kann, weil es unzureichend mit Planstellen ausgestattet ist, oder weil die Justizverwaltung es verabsäumt hat, offene Planstellen binnen angemessener Frist zu besetzen.

BVerfGE 18, 241 (255)
Den Richtern ist auch ein Minimum persönlicher Unabhängigkeit insofern garantiert, als sie vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden können (vgl. dazu BVerfGE 14, 56 [71]). Das Amt eines Berufsrichters erlischt nur, wenn der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder anstelle einer an sich verwirkten Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe oder im förmlichen Dienststrafverfahren oder im berufsgerichtlichen Verfahren zu einer Geldbuße oder eine r schwereren Strafe rechtskräftig verurteilt ist (§ 6 BGO; vgl. jetzt § 9a Abs. 5 und 6 AKG).

BVerfGE 21, 139 – Leitsatz 2
Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG muß im System der normativen Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters Vorsorge dafür getroffen werden, daß im Einzelfall ein Richter, der nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen ist oder abgelehnt werden kann.
Als »nicht unparteilich« sind anzusehen »Richter auf Probe« und »abgeordnete Richter« mit dem Ziel der Einstellung, der Übernahme, der Verlängerung oder des berufliches Aufstiegs. In diesen Fällen dürfen sie gemäß Art. 97 und 101 GG i.V.m. §§ 28 und 29 DRiG nicht als Vorsitzende oder Einzelrichter tätig werden.

BVerfGE 21, 139 [145f.]
Wie das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist der richterlichen Tätigkeit nicht nur die in Art. 97 Abs. 1 GG garantierte Weisungsfreiheit und die in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesicherte persönliche Unabhängigkeit wesentlich. Wesentlich ist, »daß sie von einem nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird«
(BVerfGE 3, 377 [381]; 4, 331 [346]; 14, 56 [69]; 18, 241 [255]). Diese Vorstellung ist mit den Begriffen von »Richter« und »Gericht« untrennbar verknüpf t (BVerfGE 3, 377 [381]; 4, 331 [346]). Die richterliche Tätigkeit erfordert daher Neutralität und Distanz des Richters gegenüber den Verfahrensbeteiligten.

Deshalb muß im System der normativen Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters Vorsorge dafür getroffen werden, daß im Einzelfall ein Richter, der nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet , von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen ist oder abgelehnt werden kann. Diese die Unparteilichkeit des Gerichts sichernden Grundsätze sind in der Gerichtsbarkeit seit langem ein selbstverständlicher und unentbehrlicher Bestandteil der Gerichtsverfassung. Sie sind ein Merkmal der besonderen Stellung des Richters und waren in ihrer Bedeutung auch dem Grundgesetzgeber vertraut.

Es steht dem einfachen Gesetzgeber daher nicht mehr frei, im Bereich der Gerichtsbarkeit jene Prinzipien unbeachtet zu lassen. Er ist freilich in Einzelheiten, etwa bezüglich des Katalogs der Ausschließungs- und Ablehnungsgründe, nicht an ein bestimmtes Vorbild (z. B. an die entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung oder Strafprozeßordnung) gebunden; eine Abweichung kann sogar sachlich geboten sein. Aber es ist unzulässig, diese Grundsätze derart außer acht zu lassen, daß ihr Ziel, die Unparteilichkeit und Neutralität des Richters zu sichern, gefährdet wird. Dies ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar.

BVerfGE 23, 321 [325]

Das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters kann schließlich dann verletzt sein, wenn es in der Person des Richters an der persönlichen oder sachlichen Unabhängigkeit fehlt (BVerfGE 4, 412 [416]; 21, 139 [146f.]).

BVerfGE 82, 286 [298]

»Ungesetzlich« ist auch das Gericht, das nicht den Anforderungen des Grundgesetzes entspricht, sowie der Richter, dessen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gewährleistet erscheint (vgl. BVerfGE 10, 200 [213]; 23, 321 [325]; sowie Bettermann, a.a.O., S. 263 f.).
Die Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sichert nicht nur die Freiheit vor Eingriffen durch Organe der Legislative und Exekutive; ihre Schutzfunktion richtet sich auch nach »innen«, also darauf, daß niemand durch Maßnahmen der Gerichtsorganisation dem in seiner Sache gesetzlich berufenen Richter entzogen wird
(vgl. BVerfGE 4, 412 [416]).

BVerfGE 87, 68 [85]

Zum Wesen richterlicher Tätigkeit nach dem Grundgesetz und dem Deutschen Richtergesetz gehört es, daß sie durch einen nichtbeteiligten Dritten in persönlicher und sachlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird. Der Richter ist nach Art. 97 Abs. 1 GG weisungsunabhängig; seine sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert (vgl. BVerfGE 4, 331 [346]; 14, 56 [69]; 26, 186 [198]; 42, 206 [209]; st.Rspr.). Das Grundgesetz geht grundsätzlich von der Beschäftigung hauptamtlicher und planmäßig
endgültig angestellter Richte r aus. Auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, muß dem Richter doch als ein Mindestmaß an persönlicher Unabhängigkeit garantiert sein, daß er vor Ablauf seiner Amtszeit gegen seinen Willen nur kraft richterlicher Entscheidung unter den im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen aus seinem Amt
abberufen werden kann (BVerfGE 4, 331 [344f.]; 14, 56 [70]; 17, 252 [259]; 18, 241 [255]; 26, 186 [198f.]; 42, 206 [209]).

BVerfG, 2 BvR 2494/06 vom 28.2.2007, Absatz-Nr. 12 f.

Das Grundgesetz geht davon aus, dass die Gerichte grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richte rn besetzt sind und dass die Heranziehung von Richtern auf Probe nur in den Grenzen erfolgt, die sich nach verständigem Ermessen aus der Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden, oder aus anderen
zwingenden Gründen ergeben (vgl. BVerfGE 4, 331 <345>; 14, 156 <162>). Dies folgt aus der durch Art. 97 Abs. 1 GG geschützten sachlichen richterlichen Unabhängigkeit, die durch die den hauptamtlich und planmäßig angestellten Richtern in Art. 97 Abs. 2 GG garantierte persönliche Unabhängigkeit gesichert wird. Die Verwendung von Richtern ohne diese Garantie der persönlichen Unabhängigkeit muß daher die Ausnahme bleiben (vgl. BVerfGE 14, 156 <162>). Auch Art. 92 GG setzt als Normalfall den Richter voraus, der unversetzbar und unabsetzbar ist. Der nicht auf diese Weise gesicherte Hilfsrichter ist nur aus zwingenden Gründe n zur Mitwirkung an der Rechtsprechung zuzulassen (vgl. BVerfGE 14, 156 <163>). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze kann Auswirkung auf die Gerichtsbesetzung und damit auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie gegebenenfalls auf das Recht
auf persönliche Freiheit (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. BVerfGE 14, 156 <162>) entfalten. […]

Proberichter und abgeordnete Richter besitzen die gemäß Art. 92 und 97 GG geforderte persönliche Unabhängigkeit nicht, da diese in vielerlei Hinsicht bei ihnen eingeschränkt ist. Für den Richter auf Probe ergibt sich die Abhängigkeit insbesondere aus der Vorschrift des § 22 DRiG. Der abgeordnete Richter muss sich darauf einstelle n, dass eine Verlängerung aus im einzelnen nicht weiter nachprüfbaren Gründ en unterbleibt und er auch bei der Besetzungfreier Stellen in dem Gerichtszweig, in dem er tätig ist, nicht berücksichtigt wird, obwohl er unter Umständen ausschließlich für die speziellen Aufgaben dieser Gerichtsbarkeit ausgebildet ist. Sowohl für den Proberichter als auch für den abgeordneten Richter gilt im Übrigen, dass sie auf eine wohlwollende Benotung angewiesen sind, um ihr berufliches Ziel zu erreichen, was sie für willfähriges und korruptives Verhalten anfällig macht.

Zur Einschränkung dieser Gefahr hat der einfache Gesetzgeber die Regelung des § 29 DRiG getroffen, die wie folgt lautet:
.Bei einer gerichtlichen Entscheidung darf nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken. Er muss als solcher in dem Geschäftsverteilungsplan kenntlich gemacht werden. .
Hinsichtlich des Begriffes .mitwirken. hat der BGH zutreffend in seiner Entscheidung IX ZB 60/06 vom 21.12.2006 erklärt, dass ein Einzelrichter nicht an einer Entscheidungmitwirkt, sondern diese trifft.
Aus diesen beiden Vorschriften sowie aus dieser Entscheidung ergibt sich auch mit aller Deutlichkeit, dass sowohl Richter auf Probe als auch abgeordnete Richter keine Einzelrichtertätigkeit ausüben dürfen. Das hat zur Folge, dass die von Proberichtern und abgeordneten Richtern als Einzelrichter getroffenen Entscheidungen entweder .nichtige. Urteile, Beschlüsse und Verfügungen oder .Nicht-Urteile. pp sind.

In dem Fall, in dem ein Richter in einem öffentlich . rechtlichen Verfahren von verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG ohne die notwendigen Organisations- und Ausführungsbestimmungen richtet, liegt kein richterliches Urteil vor, da die prozessuale Grundlage da für fehlt, sondern ein .Nicht . Urteil..

Eine solche Entscheidung ist anders zu sehen als die Urteile der Sozialgerichte, denn diese haben eine einfachgesetzliche prozessuale Grundlage, was den Entscheidungen auf dem grundgesetzlich gemäß Art. 19. Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG garantierten, aber bisher noch nicht ausgestalteten Rechtsweg fehlt.

Die von Zivilrichtern in einem öffentlich . rechtlichen Verfahren gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG getroffenen Entscheidungen können daran nichts ändern, weil die Zivilprozessordnung für öffentlich . rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art nicht einschlägig ist. Maßgebend für den Rechtsweg ist nämlich alleine der an das Gericht gestellte Antrag. Dazu hat sich das BverfG gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG mit bindender Wirkung wie folgt geäußert:
.Wird der Verfahrensgegenstand im Antrag allerdings eindeutig bezeichnet und betont, ist eine Umdeutung des Antrags nicht möglich ( BverfGE 2, 347 [367]). .

Weder bei nichtigen Urteilen noch bei .Nicht . Urteilen. kommt eine konstitutive Aufhebung in Betracht, da ein nichtiges Urteil sowie ein .Nicht . Urteil. nicht oder nur zum Schein existiert, jedenfalls keine Rechtswirkungen erzielt, auch nicht als Rechtsöffnungstitel dienen kann.
Alle gegen die mit den in absoluter Form gefassten Vorschriften der Art. 97 und 101 Abs. 1 S. 2 GG kollidierenden Regelungen im GVG, in der ZPO, dem FamFG, der StPO, dem SGG, dem ArGG und der FGO sind [verfassungswidrig] / grundgesetzwidrig und daher nichtig.

Nichtig sind aber nicht nur alle von den Hilfsrichtern in Gestalt von .Richtern auf Probe. oder .abgeordneten Richtern . als Einzelrichter oder Vorsitzenden oder Stellvertreter eines Vorsitzenden getroffenen Entscheidungen, sondern auch die Geschäftsverteilungspläne der Gerichte selbst sowie alle im jeweiligen Geschäftsjahr getroffenen Gerichtsentscheidungen sind nichtig, da das für den Rechtsstaat gemäß Ar t. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG unabdingbare Vollständigkeitsprinzip verletzt wird.

Zu vorderst ist noch festzustellen das, das sog. SGB I – XII bereits durch die alles bindende oberste Norm (Grundgesetz) bereits für ungültig und nichtig erklärt ist.
Es bedarf keines weiteren Rechtbefehls um dieses festzustellen:
“Das Grundgesetz zeichnet sich vor allem durch Klarheit, Kürze und Verbindlichkeit aus. Es gibt dem Bürger einklagbare Rechte. Das Grundgesetz ist keine Verfassung, die in wohlklingenden Worten Verheißungen beinhaltet, die letztlich nur auf dem Papier stehen.”
Hans Jürgen Papier – Präsident des Bundesverfassungsgerichts
Das Grundgesetz ist auch heute keine Verfassung (Art. 146 GG, Art 116 GG), das Besatzungsstatut ist nicht aufgehoben!

Am 29. Mai 2008 ließ der Bundespräsident Horst Köhler schriftlich folgendes mit Blick auf den rechtlichen Stellenwert des bundesdeutschen Grundgesetzes verlauten:
“Alle Rechtsnormen in der Bundesrepublik Deutschland stehen in einer sog. Normenhierarchie. Dabei ist das Grundgesetz, und damit die Grundrechte des Bürgers unter anderem in ihrer Funktion als Abwehrrechte gegen den Staat und seine Institutionen, die wesentliche und ranghöchste Rechtsquelle unseres Landes. Die Verfassung “strahlt” auf alle unsere Rechtsgebiete aus und ist das zentrale Dokument unseres Staates, an das sich alle drei Gewalten zu halten haben.
Eine Beschränkung der durch das Grundgesetz gewährleisteten Freiheitsrechte kann deshalb nur insoweit für zulässig gehalten werden, als es der Grundgesetzgeber ausdrücklich bestimmt hat.
Weitergehend als die Weimarer Verfassung bindet das Grundgesetz in Art. 1 Abs. 3 die sog. Gesetzgebung und die sog. Verwaltung an die institutionelle Garantie der Grundrechte.
Nach Art. 19 Abs. 1 GG kann ein Grundrecht durch sog. Gesetz oder auf Grund eines sog. Gesetzes nur eingeschränkt werden, soweit dieses im Grundgesetz selbst vorgesehen ist. Es würde dem Sinn der Art. 1 Abs. 3 und 19 Abs. 1 GG widersprechen, eine solche Einschränkung im Wege der Auslegung nachzuholen.“ (BVerwGE 1, 303 – „ Sünderin“

Das Zitiergebot betrifft nicht einzelne Paragraphen, sondern dem Wortlaut des GG nach immer das ganze Gesetz. Auch das sog. Bundesverfassungsgericht hat sich an den Wortlaut, der dem sog. Gesetzgeber im Artikel 19 Abs. 1 GG kein Ermessen einräumt, auf das Komma genau zu halten. Auch hat das sog. Bundesverfassungsgericht kein eigenes Ermessen aus dem Wortlaut der/des (Verfassung) Grundgesetzes, einzelne Artikel im Wortlaut zu verändern, um so zu einer anders lautenden Entscheidung zu kommen. In der sog. Südweststaat-Entscheidung des BverfG vom 23.10.1951 heißt es im 20. Leitsatz wörtlich:
“Das Bundesverfassungsgericht kann den Wortlaut des Gesetzes nicht ändern.”
Zitat: Lübbe-Wolff, Bundesverfassungsrichterin in “Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte”
“Der in der Falsch- oder Nichtanwendung einfachen Rechts liegende Grundrechtseingriff ist per definitionem nie durch ein Gesetz gedeckt und greift deshalb nicht nur in das betroffene Grundrecht ein, sondern verletzt dies auch stets, ohne das es darauf ankommt, ob z.B. eine in Rede stehende Leistung grundrechtlich definitiv geboten ist.”

Das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung

Art. 3 der „Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EMRK)“ verbietet Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Strafe. Dieser Artikel ist die einzige Bestimmung der EMRK, die keinerlei Einschränkungen unterliegt. Selbst im Fall von Ausnahmesituationen wie dem Kampf gegen Terrorismus und im Falle von Entführungen, verbietet die EMRK Folter und unmenschliche Behandlung, eine Abweichung nach Art. 15 EMRK ist im Falle von Art. 3 nicht möglich. Das Folterverbot gilt damit absolut, jeder Eingriff stellt damit eine Verletzung dar.

Dem gegenüber zielt das SGB II (Hartz IV) jedoch bereits in seinen Grundzügen auf eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung der Leistungsberechtigten ab. Das beginnt bei der erzwungenen Offenlegung sämtlicher persönlicher Verhältnisse, gleitet über die Aufhebung des Bankgeheimnisses zielstrebig zur Entmündigung der Betroffenen. Den tatsächlichen und millionenfachen Zwang zur Sklavenarbeit (neudeutsch auch „Leiharbeit“) dürfen wir getrost als weiteren Schritt zur unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung bewerten. Das alles gipfelt schließlich in der Sanktionspraxis im Rechtskreis des SGB II, wenn Menschen in den Hunger, in die Obdachlosigkeit, in lebensbedrohliche Krankheitsverläufe bis hin in den Tod getrieben werden.
Von vorgegebenen staatswegen: Vorsätzlicher Bruch der Völker- und Menschenrechte und Straftaten die, die sog. Amtsträger/Beamten/RichterInnen/polit- Verbrecher ununterbrochen begehen zu diversen weiteren.

Zusätzlich Teile ich Ihnen mit das ich nicht weiter gewillt bin, unnötigerweise Beweise, Urteile etc… ausführlich darzulegen da es in der überaus kriminellen Rechtbeuger- Firma Sozialgericht Neuruppin als überflüssig angesehen werden muß, Beweise, [Gesetze, Urteile der höchsten Rechtsprechung] haben im hiesigen Land keine Bedeutung (mehr).

m. V. a. (Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges 1.2 vom 18. Oktober 1907 (RGBl. 1910 S. 107) Haager Landkriegsordnung
§ 46: Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.
§ 47: Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.

Sou­ve­rän– Bedeutung Duden:
  1. (auf einen Staat oder dessen Regierung bezogen) die staatlichen Hoheitsrechte ausübend; Souveränität besitzend
    1. (veraltend) unumschränkt
    2. (veraltend) uneingeschränkt
  2. (gehoben) (aufgrund seiner Fähigkeiten) sicher und überlegen (im Auftreten und Handeln)

Zur Info:
da ich die rechtliche Situation nach den UCC- Eintragungen kenne, ist mir klar, dass ich nicht mit meiner Person unterschreibe, sondern als freier, souveräner Mensch

Es gilt persönliche Haftung:
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung (auch bei vorgegebenen)
§ 5 i.V.m. § 41 SGB I, Amtshaftung aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

In diesem Zusammenhang verweise ich auf das nachstehende Gerichtsurteil:
BverfGE vom 31.07.1973 Akz. 2 BvF 1/73

m.V.a.: § 63 BBG Nachweise gelten als gefordert!

without Prejudice UCC 1-308

Mensch Gerd aus der Familie Schweitzer

Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und übermittelt und ist daher ohne Unterschrift gültig!
(siehe die angebl. gesetzlichen Vorschriften: §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG)
vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87;
BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003;
Diese Urteile heben alle anderslautenden §§ und Regelungen auf!

Belehrung
Erklärung an Eides statt zur Legitimierung
Entwurf kriminelle Organisation/Firma Jobcenter vom 25.01.16- vorgefunden 28.01.2016, Zurückweisung siehe Kopie Schriftsatz- ZES-91-0-28-01-16-GS vom 28.01.2016


Belehrung (Firma Schein- Sozialgericht Neuruppin)

Jeder „Beamte/in/Amtsträger“, auch vorgegebene, muss sich vor jeder juristischen Handlung davon überzeugen, dass das was er/sie gerade tut, auch rechtens ist, d.h. er/sie muss nach Vorschrift Ihres Beamtenrechtes ihre/seine dienstliche Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen. Eine Remonstrationspflicht (§ 63 BBG) ist eine Einwendung, die ein Beamter/Amtsträger gegen eine Weisung zu erheben hat, wenn gegen die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung Bedenken bestehen. (siehe § 38 Ihres Beamtenrahmengesetzes(BRRG)).
Ansonsten besteht z.B. begründeter Tatverdacht der:
  1. Rechtbeugung (§ 339 StGB)
  2. Umdeutung von Unrecht zu Recht (§ 138 ZPO)
  3. Nötigung im Amt (§ 240 StGB)
  4. Täuschung im rechtverkehr (§ 123,124,125,126 u.136 sowie 138 StGB)
  5. Betrug im rechtverkehr (§ 267 StGB)
  6. Bedrohung und Anmaßung (§ 132 und 241 StGB)
  7. u.v.a.m i.V.m. VStGB, insbes. §§ 6,7 VStGB
jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst, der auch nur einen Fall von juristischer Willkür oder Rechtbeugung zur Kenntnis nimmt und nicht zur Bewahrung der grundgesetzmäßigen Ordnung alles Notwendige unternimmt, ist auch bei bloßem Wegsehen oder billigender Duldung, Mittäter nach § 25 StGB.
Nach § 138 StGB ist der öffentlich Bedienstete, aber auch jeder andere Bürger u.a. in Fällen des Hochverrates, Völkermord, Verbrechen gegen die persönliche Freiheit, schweren Raubes und Erpressung, bei Nichtanzeigen mit Strafe bedroht. Hochverrat ist bekanntlich schon jede Rechtbeugung und Strafvereitelung gem. Ihrem § 25 StGB.

Erklärung an Eides statt zur Legitimierung (auszufüllen Firma Sozialgericht jeder behauptete [Richter]):

Gerichtsverwertbare Erklärung an Eides statt
Nach VwGO §99; ZPO §§138.13; gemäß GVG §§16,21; GG Artikel 101; StGB §11

In Erfüllung meiner Vorlagepflicht gegenüber den Prozessparteien in der Rechtssache

AZ : ……………………………………. erkläre ich Herr/ Frau …………………………………………….
wohnhaft: Straße/Nr. …………………………………….. PLZ/Ort ………………………………………………
Geb. Datum: ………………………………… Geb. Ort: ………………………………………
Tätig am: ………………………………….. – Gericht in …………………………………………

Gerichtsverwertbar an Eides statt, in Kenntnis und im Bewußtsein der Strafbarkeit einer vorsätzlichen falschen oder fahrlässig falschen eidesstattlichen Versicherung, daß ich Amtsträger nach deutschem Recht, Richter mit einer wirksamen Ernennung bin.

Mir sind die SMAD-Befehle und die SHAEF-Gesetze bekannt; und mir muß, im Zusammenhang mit der Zulassung nach deutschem Recht bekannt sein, daß ich als Doppeljurist agiere.

Ich versichere auch die Mängellosigkeit und Gültigkeit des Geschäftverteilungsplanes des angehörigen Gerichts nach VwVfG §§ 33, 34, 43, 44 und 48 und versichere an Eides statt, daß ich der / die gesetzlich amtierende Richter/in in dem Verfahren bin.

Mir ist bekannt, daß das deutsche Recht für mich und alle Prozeßbeteiligten gilt. Ich erkläre, daß ich in diesem Verfahren unparteiisch agiere. Ich bin weder einem Standesrecht noch Auftraggebern / Arbeitgebern verpflichtet.

Es gilt ausschließlich das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung vom 22. März. 1924. Die Verweise auf das VwGO, die ZPO, das StGB und das GG beziehen sich auf die jeweils zuletzt gültige und (verfassungs)grundgesetzmäßig zustande gekommene Fassung. Ich bin bei einem Staatsgericht tätig.



———————————————                          —————————————–
Ort, Datum                                                                 Unterschrift


…………………………………………………
Dienstsiegel:                                                               beglaubigte Unterschrift


Entwurf kriminelle Organisation/Firma Jobcenter vom 25.01.16- vorgefunden 28.01.2016

Entwurf kriminelle Organisation/Firma Jobcenter vom 25.01.16
Jobcenter-25-01-16-2
Aus diesem Entwurf, der kriminelle Organisation/Firma Jobcenter Prignitz/Pritzwalk und den kriminellen Handlungen/nicht Handlungen dieser überaus kriminellen Firma Schein- Sozialgericht Neuruppin ist die logische Konsequenz, das bestenfalls das Haus, die Beheitzung, warm Wasser noch 2 Tage gesichert sind, die Nahrung noch vom Kindergeld beschaft werden kann, Strom etc.. ist in diesem Monat davon nicht mehr zuschaffen und dürfte dann über kurz oder lang gleichfalls eingestellt werden.
Was dann bedeutet, das weder noch, warme Nahrung bereitet, noch warmes/kaltes Wasser zur verfügung steht (elektrische Pumpen), wie auch die Temperaturen auf ca. 7 – 10 Grad absinken werden.
Wie an dem Entwurf der kriminelle Organisation/Firma Jobcenter Prignitz/Pritzwalk zu sehen, aus einem einzigen Grunde, um meinen Widerstand und Willen  b.z.W. mich zu brechen, unter Duldung und in kauf nahme des eventuellen Todes auch nur eines Menschen, der schweren Gesundheitsgefährdung etc… unter Missachtung jedweder Rechte und [Gesetze] unter Beihilfe, Duldung und Begünstigung (StGB) dieser überaus kriminellen Firma Schein- Sozialgericht Neuruppin!
Im Gesatz dazu sind plötzlich aus unerfindlichen Quellen Miliarden zur Verfügung um illegale Invasoren, Krimigranten, „Flüchtlinge“ die es schon gem. Art. 16a Abs. 2 GG nicht geben kann, vorhanden um diese illegalen Invasoren, Krimigranten, „Flüchtlinge“ zu ernähren und zu integrieren, wobei letzteres sichtlich Fehlgeschlagen ist!
Damit wir dann auch einen Einblick haben von was für lieben, netten „Flüchtlinge“ super interierte „Migranten“ wir hier reden mal ein schönes Beispiel:
volksverhetzung krimigranten gegen deutsche
Das ist wahrlich kein Einzelfall, FB etc. sind voll davon!

Dazu nun noch Mister Maas los zum Schutz illegaler Invasoren, Krimigranten, „Flüchtlinge“, aber Mord an der eigenen Bevölkerung ist vollkommen in Ordnung!
maaslos maas-mark
Eigentlich ist es weder nachvollziehbar noch verständlich, was für diese überaus kriminelle Firma Schein- Sozialgericht Neuruppin an „Recht“ und „Gesetz“ so schwer zu verstehen ist, diese kriminellen Schein- RichterInnen, insbesondere Dr. Hennig, Lehmann und Jensen, behaupten doch Sie hätten vielleicht mal irgend wann Jura studiert, war dann wohl absolut vergeblich!
Nun ist dieser Schriftsatz (oben) offensichtlich bis heute 13.02.16, weder in Bearbeitung noch interessiert es einen dieser Schein- RichterInnen einer Schein- Kammer 37 der überaus kriminellen Firma Schein- Sozialgericht Neuruppin:
sg-neuruppin-gvp-richter-kammer-37
Diese Info erhält man aus dem bereits seit 31.12.2015 ungültigen wie nichtigen GVP (Geschäftsverteilungsplan) der überaus kriminellen Firma Schein- Sozialgericht Neuruppin woraus allerdings eine Überprüfung eines „gesetzlichen Richter“ ausgeschlossen ist, es ist ja schon fraglich ob es sich um Menschen handelt oder ob die PCs mit den Namen versehen sind.
Diese Schein- RichterInnen, Dr. Hennig, Lehmann und Jensen, vermutlich, angestellte der überaus kriminellen Firma Schein- Sozialgericht Neuruppin ist jedenfalls offensichtlich weder das „GG“, noch andere „Gesetze“ bekannt, denn dies muss man einfach aus der Ignoranz schließen, warum, das ergibt sich wenn mann meinen Schriftsatz vom 12.02.16 und die fast gleichlautenden vorherigen gelesen hat, Klage-Antrag Verfügung-SG- Neuruppin-SSG-SK-0013-12-12-02-16-svgs-12-02-2016
Und da auch jetzt nichts passiert, und diese Killer- RichterInnen der 37 Kammer am Schein- Sozialgericht Neuruppin zu glauben scheinen Hartz IV Bezieher wären so was wie Untermenschen also weniger wert als z.B. steinzeitartige Islamisten, illegale Invasoren haben wir heute wieder einen Schriftsatz an die überaus kriminelle Firma Schein- Sozialgericht Neuruppin gesendet:
Klage-Antrag Verfügung-SG- Neuruppin-SSG-SK-0013-13-15-02-16-svgs-15-02-2016

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