Hartz-4 NEIN DANKE

Hartz-4 NEIN DANKE

Mittwoch, 1. Juli 2015

Mobbing gegen Kinder durch Schule und Schulleitung und angebl. Polizei Perleberg

Aus reiner Notwehr (gem. § 32 StGB u. Art. 20 Abs. 4 GG) und Selbsthilfe (§ 34 StGB  Rechtfertigender Notstand) und (§ 35 StGB Entschuldigender Notstand) muss ich das Folgende hier veröffentlichen, dies ist notwendig um mich und meine Familie vor weiteren Rechtbrüchen durch eine angebliche Exekutive, hier eine angebliche Polizei Perleberg (terroristische Vereinigung) zu schützen!
Am 30.06.2015 erhielt ich den folgenden Entwurf, vermutlich hat hier jemand unbekanntes Strafanzeige gegen eines meiner minderjährigen Kinder gestellt, willkürlich, vorsätzlich falsch um meinen Sohn so in Misskredit zu bringen, zu verleumden und den Ruf meiner Familie zu schädigen und zu zerstören.
Aber was noch viel gravierender ist, ist die Tatsache das ich/wir, als Erziehungsberechtigte und Eltern keinerlei Kenntnis eines Vorfalles am17.06.2015 um 13:15Uhr haben, angebliche Tatzeit. (Art. 6 GG)
entwurf-der POL-vom 26.06.2015Also, erst einmal ist mein Sohn der Empfänger und ausschließlich angesprochenener, denn wie jeder bereits weiß heiße ich Gerd und das fängt mit G an und nicht mit M.
Damit aber nicht genug, denn wie man lesen kann soll also mein Sohn (13 Jahre), mit seinem Sohn zu einer sog. “Anhörung” unter Nötigung und Bedrohung erscheinen, super.
Der Rest ergibt sich wenn die heute am 01.07.2015 per Fax versandte Antwort, die Zurückweisung gelesen wird von alleine.
antwort-01-07-15-kopfDa es Ihrem Entwurf dem Schriftformerfordernis wie auch jedweder anderen Formvorschrift, Unterschrift ermangelt, wird jeder Entwurf vollumfänglich zurückgewiesen und ist als ungültig und nichtig anzusehen und behandelt.
Schon der Entwurf beweist, das Sie vermutlich Tenisson, KOMín, sich bereits diverser Straftaten schuldig gemacht haben sowie diverser Verstöße gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, gegen das Gebot der Rechtsicherheit, gegen das Bestimmtheitsgebot u. a.
Sie vermutlich Tenisson, KOMín, erdreisten sich mein minderjähriges Kind Schweitzer, M. zu verleugnen, falsch zu verdächtigen, falsch zu beschuldigen, „wieder besseres Wissen“ da ich mal vermute das es sich um eine willkürlich, vorsätzlich falsche Anschuldigung, willkürlich falsche Behauptung, willkürlich falsch Anzeige unschuldiger, der mutmaßlichen Beweismittelfälschung sowie Mobbing u. a. seitens einer Person namens Michaelis gegen mein minderjähriges Kind handelt.
Sie vermutlich Tenisson, KOMín, bedrohen, nötigen sogar mein minderjähriges Kind, ohne offensichtlich den Wahrheitsgehalt einer falschen Behauptung, die im übrigen strafbar ist, überhaupt gem. angebl. „Gesetz“ zu überprüfen und behaupten, das es in dem hiesigen Land offensichtlich strafbar und „ein Verstoß gegen ein angebl. Betäubungsmittelgesetz“ sei „Mehl“ (ist der Michaelis bekannt) in einer Tüte zu besitzen, zu transportieren oder sich durch einen Klassenkameraden geben zu lassen.
Sie vermutlich Tenisson, KOMín, behaupten auch in Ihrem ungültigen und nichtigen Entwurf das ein Beschuldigter Ihrer Einladung (ohne jedweden rechtlichen bestand) folgen müßte, auch dies scheint hier unter Nötigung zu fallen denn Ihnen ist offensichtlich nicht bekannt das jeder Beschuldigte weder zu einer „Anhörung“ noch zu einer „Aussage“ überhaut genötigt werden darf, Aussageverweigerungsrecht über das Sie gepflegt hinweggehen .
Dies offensichtlich, nur als Erklärungsbote -(im Auftrag- vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1987 – V ZR 139/87NJW 1988, 210 und Beschluss vom 27. Mai 1993 – III ZB 9/93VersR 1994, 368 – “ BGH, VI ZB 81/05 vom 19. Juni 2007)- einer nicht bekannten und/oder ersichtlichen verantwortlichen Person, da Sie vermutlich Tenisson, KOMín, Ihren Entwurf „im Auftrage“ von wem oder was, auch immer, mit einer „Paraphe“ unterzeichnen und Ihr Entwurf schon deshalb lediglich den Charakter eines Nichts, einem leeren Papier aufweist und vollumfänglich ungültig wie nichtig ist.
Ich muß hier wahrlich am gesunden Geisteszustand einer vermutlich Tenisson, KOMín und einer beh. „Schulleitung“ vertreten durch eine Person namens Michaelis zweifeln.
Ich fordere Sie vermutlich Tenisson, KOMín, daher auf mir das folgende rechtgültig zu belegen, nachzuweisen:
Sollten Sie hoheitsrechtlich befugt sein, so haben Sie mir dies durch folgendes zu beweisen:
a) Sie erbringen mir Ihre amtliche Legitimation. Sie weisen darin in notariell beglaubigter Form nach, wofür, wie, wodurch und von wem Sie Rechte zur Vornahme hoheitlicher Handlungen übertragen bekommen haben. Gleichzeitig weisen Sie nach, auf welchen Staat Sie vereidigt worden sind.
b) Sie erbringen eine notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde des Staates, auf den Sie Ihre Vereidigung begründen.
c) Sie erbringen eine notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde des Bundeslandes, sowie des Regierungspräsidiums der Stadt, auf welches Sie Ihre Vereidigung begründen.
d) Sie belegen mir, wie man einen Eid auf „alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze“ leisten kann, wenn es die Bundesrepublik Deutschland (BRD) seit über 20 Jahren nicht mehr gibt.
[Im Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
64 Eidespflicht, Eidesformel:]
„Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe. “
e) Sie belegen mir, dass Sie für den souveränen Staat „Deutschland“ tätig sind, der aus der BRD, der DDR und aus Berlin besteht, (mit rechtlich belegten Nachweisen)
f) Sie belegen mir, dass „Deutschland“ eine eigene, vom Volk genehmigte, Verfassung hat, (mit rechtlich belegten Nachweisen)
g) Sie belegen mir, dass die von Ihnen angegebenen Gesetze für „das vereinte Deutschland“ und nicht nur für die erloschene „Bundesrepublik Deutschland“ also BRD gelten. (mit rechtlich belegten Nachweisen)
m.V.a. § 63 BBG, § 36 BeamtStG, § 823 BGB, § 839 BGB, § 132 StGB
Ich gebe Ihnen hiermit Gelegenheit dieses innerhalb einer angemessenen Frist von 72 Stunden ab Zustellung, zzgl. 2 Tage Postlaufzeit unter Eid und unter unbeschränkter Haftung zu erbringen.
Sollte dies innerhalb der genannten Frist nicht oder nicht vollständig erfolgen, so bestätigen Sie vermutlich Tenisson, KOMín, damit unwiderruflich, dass Sie vermutlich Tenisson, KOMín, selbst privat- sowie vertragsrechtlich und/oder Ihre Firma etc. nach Firmen- und Vertragsrecht als Unternehmen (Seerecht / Handelsrecht / UCC / HGB) handeln und arbeiten oder für solche im Auftrag handeln.
Nutzen Sie diese Frist nicht oder erbringen Sie nicht die geforderten Beweise und widerlegen die Tatsachen / Annahmen nicht rechtkräftig und / oder unvollständig oder nicht in dieser Frist, gilt dies sowohl
– als Ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zu o.g. Tatsachen und Annahmen mit allen daraus folgenden Konsequenzen
– als Ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zu einem privaten, kommerziellen Pfandrecht in Höhe von 500.000,00 € meinerseits Ihnen persönlich gegenüber, als auch Ihrer Firma/Behörde/Amt/Gericht//Service/Center etc. in Höhe von 5.000.000,00 € (Haftung nach § 823 BGB)
– als Ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zur Publikation dieser Notiz in einem von mir frei wählbaren internationalen Schuldnerverzeichnis und zur sofortigen Publikation in allen Freien Medien und WWW insbes. der veröffentlichung Ihres Entwurfes wegen des außerordentlichen „öffentlichen Interesses“.
– als Ihren unwiderruflichen und absoluten Verzicht auf jegliche rechtliche oder anderweitige Mittel.
Können die o.g. Nachweise von Ihnen nicht innerhalb der o.g. Frist erbracht werden, zeigen Sie damit unmissverständlich und unwiderruflich an, dass es zwischen „Ämtern“, „Gerichten“, Behörden und mir keine öffentlich-rechtliche Vertragsbasis gibt, auf der sich eine gesetzliche und/oder staatliche Forderung begründen ließe.
Ein Zitat von gewisser Tragweite: Lübbe-Wolff, Bundesverfassungsrichterin in
“Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte” (m. V. a. Bindewirkung Art. 1 Abs. 3 GG)
“Der in der Falsch- oder Nichtanwendung einfachen Rechts liegende Grundrechtseingriff ist per definitionem nie durch ein Gesetz gedeckt und greift deshalb nicht nur in das betroffene Grundrecht ein, sondern verletzt dies auch stets, ohne das es darauf ankommt, ob z.B. eine in Rede stehende Leistung grundrechtlich definitiv geboten ist.
BVerfGE 7, 198:
Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat; in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt…
Alles und jeden, insbesondere aber sog. Gerichte, sog. Behörden, sog. Amtsträger und auch sog. staatliche Schulen bindende Rechtsätze des sog. Bundesverfassungsgerichts: (m. V. a. Bindewirkung Art. 1 Abs. 3 GG)
a) „Verletzt eine gesetzliche Regelung das Grundgesetz, so hat das grundsätzlich zur Folge, daß sie für nichtig zu erklären ist.“…. (BVerfGE 55, 100)
b) „Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß ein nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenes Gesetz wegen Widerspruchs mit dem Grundgesetz nichtig ist, so ist dieses Gesetz von Anfang an rechtsunwirksam.“ BVerfG – 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951
c) „Wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer Norm feststellt, so hat das ebenso wie eine Nichtigerklärung die Wirkung, daß Gerichte und Verwaltung die Norm, soweit sich das aus der Entscheidung ergibt, nicht mehr anwenden dürfen
(vgl. BVerfGE 37, 217 [261]). „Für den Gesetzgeber begründet eine solche Entscheidung die Pflicht zur Herstellung einer des Grundgesetz entsprechenden Gesetzeslage.“  (Ersten Senats vom 8. Oktober 1980– 1 BvL 122/78, 61/79 und 21/77)
Ich beschuldige Sie vermutlich Tenisson, KOMín, daher und stelle hiermit Strafanzeige und Antrag auf strafverfolgung gegen Sie u. a. wegen:

§ 6 VStGB Völkermord (§ 6 Abs. 1 Nr. 2. 3. 4. VStGB)

(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,

§ 7 VStGB Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 1. 2. 3. 4. 5. 8. 9. 10. Abs.5 VStGB)

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung
1.           einen Menschen tötet,
2.           in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese

oder
Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
  1. Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind,
  2. oder
wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,
  1. einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt, ….
Sowie des Rufmordes, falscher politischer Verdächtigungen, der Amtsanmaßung, der Beihilfe und Strafvereitelung, der Nötigung, der Bedrohung u.a.
und
Strafanzeige, Antrag auf Strafverfolgung, sofortiges Berufsverbot gegen Frau Michaelis, Freiherr von Rochow- Schule, angebl. Schulleiterin und unbekannt wegen:
Amtsanmaßung, Rufmord, falscher politischer Verdächtigungen, Nötigung, Bedrohung, falsch Anzeige unschuldiger sowie Mobbing, der Verleumdung und übler Nachrede „wieder besseres Wissen“ und dem Verdacht der Beweismittelfälschung und dem Verdacht des Diebstahls und allen weiter in betracht kommenden.
Daraus ergibt sich, In sechs Titeln (Würde des Menschen, Freiheit, Gleichheit, Solidarität, Bürgerrechte und justizielle Rechte) fasst die Charta die allgemeinen Menschen- und Bürgerrechte und die wirtschaftlichen und sozialen Rechte in einem Dokument zusammen. Sie zeigt damit eindrücklich die Unteilbarkeit der Grundrechte. Zudem enthält die Charta einige wesentliche Grundsätze, an die sich vor allem der europäische Gesetzgeber (auch vorgegebene) zu halten hat. So werden z.B. „würdige Arbeitsbedingungen“ garantiert und
jede Art der Diskriminierung verboten
Von angebl. Staatswegen: Vorsätzlicher Bruch der Völker- und Menschenrechte
Notorisch, vorsätzlich, bar jeder Menschlichkeit bricht die BRD- GmbH und Ihre Vollstrecker von angebl. Staatswegen also Völker- und Menschenrechte. Dabei hat sich auch „Deutschland“ internationalem Recht verpflichtet:
Die Staaten sind verpflichtet, Individuen vor Folter und unmenschlicher Behandlung zu schützen, im Falle einer hinreichend konkreten Gefahr der Verletzung des Folterverbotes muss der jeweilige Staat aufgrund seiner Gewährleistungspflicht aus der EMRK entsprechende Maßnahmen zur Verhinderung von Folter ergreifen.
Sog. staatliches Eingreifen ist sowohl bei einer Gefährdung durch staatliche als auch durch nichtstaatliche Akteure gefordert.
Die Schutzpflicht wird immer dann relevant, wenn das physische Wohlbefinden und die körperliche Integrität einer natürlichen Person, eines Menschen, von staatlichen Maßnahmen abhängen, unabhängig davon, ob die Gefährdung staatlich verursacht ist oder durch Private erfolgt.
Neben der reinen Schutzpflicht erwächst auch aus Art. 3 EMRK eine Untersuchungs- und Ermittlungspflicht des Staates. Bei Bestehen eines konkreten Verdachtes der Folter oder unmenschlicher Behandlung von Seiten des Staates oder durch Private ist der Mitgliedstaat verpflichtet, hinreichend effektive Ermittlungen einzuleiten und einen entsprechenden organisatorischen Rahmen zu schaffen, der unabhängige und schnelle Untersuchungen der Vorfälle ermöglicht.
In dem Sinne, auch psychologische Folter (Mobbing) ist verbotenes Mittel, welches durch illigitime sog. Regierungen/Politiker/Behörden/Amtsträger in „Deutschland“ sehr wohl wissentlich, vorsätzlich in eiskalter Planung zur Anwendung kommt.
Ich persönlich sehe mich dieser bereits seit mehreren Jahren ausgesetzt und dies gleichfalls durch einen großen Teil der sog. Lehrkörper (Amtsträger siehe § 11 StGB) und Schulleitung, insbesondere im Hause der Freiherr von Rochow Schule.
Ihre behauptete „Unterschrift“ enbehrt jedweder sog. „gesetzlichen Vorschrift“, schon daher ist Ihr Entwurf ungültig, nichtig und hinfällig:
Da durch Sie/Ihrer Firma/Institution zugesandten Schriftsätze insgesamt, jedwede Unterschrift nach sog. gesetzlichen Vorgaben fehlt und hier der Anschein erweckt werden soll das es sich um angebl. „Behördliche/Amtliche“ Schriftsätze handeln soll (Amtsanmaßung), ist/sind Ihr/e Schriftsatz/sätze, von wem oder was auch immer, ungültig da auch und/oder gerade Sie als vorgegebene „Beamte/Amtsträger“ sich an die angebl. Gesetze zu halten haben.
Dem ist nach angebl. geltenden Recht und Gesetz nicht so, Ihr Irrglaube, denn,
„durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze,
deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist“
Erstellung und Übermittlung sind zwei verschiedene paar Schuhe!
Denn, nach BGB § 126 ist zwingend die persönliche Unterschrift (Vor- und Zuname)
(des Verantwortlichen (Vor. u. Zuname), nicht eines Lakeien/Erklärungsboten und/oder etwas was mit Schrift nicht mal annähernd etwas zu tun hat sog. Paraphe) vorgeschrieben, als Beweis dafür, dass sich der Aussteller des Schriftstückes für den Inhalt verantwortlich gegenüber dem Betreffenden ausweist.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt im § 126 Schriftform vor:
126 Schriftform
Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
126a Elektronische Form
Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das
elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (Vor- und Zuname)
(vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).
Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist
(vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02)
„Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem
vollen Namen (Vor- und Zuname)
unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens – so genannte Paraphe – anstelle der Unterschrift genügt nicht.“
Beweis, Ihre Paraphe:
beweis-parapheAuf Grund der sogenannten Bereinigungsgesetze: 24.04.2006 BGBl, I, Nr. 18, S. 866, Artikel 67: Ist auch die StPO nun auf Grund des gestrichenen §1, der das Inkrafttreten und den Geltungsbereich regelt, ohne jedwede Rechtkraft.
Hierzu hat das sog. „Bundesverwaltungsgericht“ folgendes Urteil gefasst:  BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147 In Ergänzung zu “nulla poena sine lege” (GG Art.103; StGB §1)
Ein Gesetz hat nur dann Gültigkeit, wenn diesem Gesetz ein Geltungsbereich zugewiesen wird. Damit liegt bereits der Verstoß gegen das Gebot der Rechtsicherheit vor (BVerwGE 17, 192 = DVBl. 1964, 147) und gegen das Bestimmtheitsgebot (BVerwGE 1 C 74/61 vom 28. 11. 1963; § 37 VwVerfG).
Auszüge:
„Gerade diese Norm bewertet erst den unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Betroffenen, muss also rechtstaatlich in jeder Hinsicht einwandfrei sein. Dazu gehört in erster Linie die unbedingte Klarheit und Nachprüfbarkeit ihres „rechtlichen Geltungsbereiches“ (BVerfGE I C 74/61 vom 28. 11. 1963 / Bestimmtheitsgebot).
„Jedermann muss in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen zu können, um sein Verhalten entsprechend darauf einzurichten.
Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtsicherheit ungültig.
Hierbei hat der angebl. Normgeber überdies zu beachten, dass sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegend juristischem Inhalt hinreichend verstehen“ (BVerwGE 17, 192 = DVBl. 1964, 147 / Gebot der Rechtsicherheit).
Zu dem weise ich auf den zwar ungültigen und nichtigen für Sie vermutlich Tenisson, KOMín, aber zwingend zu beachten, denn das eine Beschlagnahme durch Privat- Personen weder zu dulden noch in irgendeiner Weise zulässig wäre dürfte Ihnen bekannt sein denn:
§ 9498 StPO (angeblich deutsches Recht und Gesetz)
(Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweisgegenständen)
Nach § 94 StPOsind Gegenstände, die als Beweismittel für die strafrechtliche Untersuchung des Falles von Bedeutung sein können, in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. … Sollte der Beschuldigte jedoch der Sicherstellung widersprechen und werden die beweiserheblichen Gegenstände nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es einer Beschlagnahme gemäß § 94 Absatz 2 StPO. Beschlagnahmen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug
„Beschlagnahmen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug …“ dies soll durch die kriminelle Person Michaelis vorgelegt, rechtlich belegt werden, ansonsten ist schon hier wegen Diebstahl zu ermitteln.
Wie, wann und durch wen ist dahingehend eine Belehrung über die Möglichkeit/das Recht der Weigerung ergangen, auch dies soll durch die kriminelle Person Michaelis vorgelegt, rechtlich belegt werden.
Es gilt persönliche Haftung:
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung (auch bei vorgegebenen „Amtsträgern“ § 11 StGB)
In diesem Zusammenhang verweise ich auf das nachstehende Gerichtsurteil: BverfGE vom 31.07.1973 Akz. 2 BvF 1/73
m.V.a.: § 63 BBG Nachweise gelten als gefordert!
Without Prejudice UCC 1-308
Mensch Gerd aus dem Hause Schweitzer
Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und übermittelt und ist auch ohne Unterschrift gültig
(siehe die angebl. gesetzlichen Vorschriften: §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG) vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544 u.a.
Diese Urteile heben alle anderslautenden §§, Vorschriften, Erleichterungen, Regellungen auf, da „BverfG“ die angebl. höchste und alles und jeden bindende Rechtsprechung in diesem Land!
Belehrung

Belehrung

Jeder „Beamte/in/Amtsträger“, auch vorgegebene, muss sich vor jeder juristischen Handlung davon überzeugen, dass das was er/sie gerade tut, auch rechtens ist, d.h. er/sie muss nach Vorschrift Ihres Beamtenrechtes ihre/seine dienstliche Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen. Eine Remonstrationspflicht (§ 63 BBG) ist eine Einwendung, die ein Beamter/Amtsträger gegen eine Weisung zu erheben hat, wenn gegen die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung Bedenken bestehen. (siehe § 38 Ihres Beamtenrahmengesetzes (BRRG)).
Ansonsten besteht z.B. begründeter Tatverdacht der:
  1. Rechtbeugung (§ 339 StGB)
  2. Umdeutung von Unrecht zu Recht (§ 138 ZPO)
  3. Nötigung im Amt (§ 240 StGB)
  4. Täuschung im rechtverkehr (§ 123,124,125,126 u.136 sowie 138 StGB)
  5. Betrug im rechtverkehr (§ 267 StGB)
  6. Bedrohung und Anmaßung (§ 132 und 241 StGB)
  7. u.v.a.m insbes. gem. VStGB
jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst, der auch nur einen Fall von juristischer Willkür oder Rechtbeugung zur Kenntnis nimmt und nicht zur Bewahrung der grundgesetzmäßigen Ordnung alles Notwendige unternimmt, ist auch bei bloßem Wegsehen oder billigender Duldung, Mittäter nach § 25 StGB und gem. VStGB gleich Täter.
Nach § 138 StGB ist der öffentlich Bedienstete, aber auch jeder andere Bürger u.a. in Fällen des Hochverrates, Völkermord, Verbrechen gegen die persönliche Freiheit, schweren Raubes und Erpressung, bei Nichtanzeigen mit Strafe bedroht. Hochverrat ist bekanntlich schon jede Rechtbeugung und Strafvereitelung gem. Ihrem § 25 StGB.

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