Hartz-4 NEIN DANKE

Hartz-4 NEIN DANKE

Donnerstag, 4. September 2014

LG-Neuruppin soll nunmehr den Todesstoß versetzen

Angaben von Gesetzen erfolgen natürlich immer unter der Voraussetzung das diese überhaupt eine Gültigkeit besitzen (siehe am Ende)!
Warum, soll nun das vorgegebene LG-Neuruppin (LG=”Landgericht”) den Todesstoß versetzen?
Das Erklärt im einzelnen dieser Artikel Im Namen des Volkes Urteil- zum Vorfall vom 03.08.2012 Jobcenter Pritzwalk betreffend dem Absatz “Hier nun ein Update 31.08.2014:”.
Trotz der Tatsache das bis zum heutigen Tage ein recht(s)gültiges, recht(s)wirksames, recht(s)kräftiges “Urteil” aus der “Vorverhandlung” weder vorliegt (zumindest nicht mir) noch existiert, dies gilt natürlich für beide benannten Fälle!
Ich beziehe mich hier auf: § 315 ZPO und auf § 317 ZPO so wie auf die gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Unterschriften gesetzliche Vorschriften bezügl. – Unterschriften.
Worum gehts?
Es geht um die folgende (Ein)- Ladung zu einer weiteren Farce “vorgegebenen “Verhandlung”.
lg-neuruppin-ladung-1Hier muss ich nun schon zu sagen das das ganze erstmal höchst “Hoheitlich” aussehen mag, was ich allerdings bezweifeln muss.
Ich Frage mich “In welcher Strafsache” gegen mich, denn genaugenommen existiert diese Straftat nicht einmal, ich wurde wegen Beleidigung und Nötigung “Verurteilt” trotz der Tatsache das ich ja lediglich meine/unsere Grundrechte gefordert habe und die “Bediensteten” der Firma Jobcenter Prignitz / Pritzwalk mit NAZI- Schergen und kriminelle Vereinigung betitelt habe, dies natürlich auch nicht leise und verängstigt, sondern laut und deutlich!
Alle anderen Vorwürfe sind aus der Luft gegriffene Lügen, Unterstellungen, falsche Behauptungen unter EID!
Das was ich gesagt habe, fällt nun unter das Folgende:
angebliche Beleidigung von Richtern, Beamten etc…:
Dagegen die Revision des Angeklagten, die beim OLG Frankfurt Erfolg hatte: Das OLG geht im OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.03.2012 – 2 Ss 329/11 – zwar von einer Beleidigung aus, sieht diese aber über § 193 StGB gedeckt:
>> Jedoch kommt dem Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB zugute. Denn die insoweit vorzunehmende Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen des Ehrschutzes einerseits und des Grundrechts der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG führt im vorliegenden Fall zu einem Überwiegen der Meinungsfreiheit. Nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts geht in Fällen, in denen sich die Äußerung als Kundgabe einer durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinung darstellt, die Meinungsfreiheit grundsätzlich dem Persönlichkeitsschutz vor, und zwar auch dann, wenn starke, eindringliche und sinnfällige Schlagworte benutzt werden oder scharfe, polemisch formulierte und übersteigerte Äußerungen vorliegen, auch wenn die Kritik anders hätte ausfallen können (BVerfGE 54, 129, 138 [BVerfG 13.05.1980 - 1 BvR 103/77]; BVerfG, NJW 1992, 2815 [BVerfG 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91]; Senat, 2 Ss 282/05). Bei der Beurteilung der Schwere der Ehrverletzung und ihrer Gewichtung im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung ist es von entscheidender Bedeutung, ob die verantwortlichen Beamten persönlich angegriffen werden oder ob sich die scharfe Kritik gegen die angewendete Maßnahme richtete und die Ehrverletzung sich erst mittelbar daraus ergab, dass die Kritik an der Maßnahme auch einen unausgesprochenen Vorwurf an die Verantwortlichen enthielt (BVerfG, NJW 1992, 2815 [BVerfG 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91]) Eine solche mittelbare Beeinträchtigung der Ehre vermag im öffentlichen Meinungskampf regelmäßig geringeres Gewicht zu beanspruchen, wenn die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht (BVerfG, ebenda). Schließlich ist es mit der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit als Voraussetzung eines freien und offenen politischen Prozesses unvereinbar, wenn die Zulässigkeit einer kritischen Äußerung im Wesentlichen danach beurteilt wird, ob die kritisierte Maßnahme der öffentlichen Gewalt rechtmäßig oder rechtswidrig war, da anderenfalls das von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Recht, die geltenden Gesetze einer Kritik zu unterziehen, nicht mehr gewährleistet wäre (BVerfG, ebenda) <<
BVerfGE 1 BvR 1770/91 vom 05.03.1992:
>> Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht des staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheitsäußerung,
vgl. BVerfGE 23, 191, 202; 42, 163, 170 f..
Es wird deshalb mit der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit als Voraussetzung eines fairen und offenen politischen Presse (vgl. BVerfGE 41, 163, 170) unvereinbar, die Zulässigkeit einer kritischen Äußerung im Wesentlichen danach zu beurteilen, ob die kritisierte Maßnahme der öffentlichen Gewalt rechtmäßig oder rechtswidrig war.
Andernfalls wäre das von Art. 5 (1)1 GG gewährleistete Recht, die geltenden Gesetze einer moralischen oder politischen Kritik zu unterziehen und auf deren Änderungen hinzuwirken, nicht mehr ausreichend gesichert! <<
Beweis:
CDMC (2005) 007 DEFAMATION Strassburg, 15.03.2006 Verfasser: Sekretariat des Europarates, Auszug aus dem Bericht
>> …..„Nach Ansicht des Berichtes des Europarats müssen Politiker, Beamte und insbesondere Richter eine wesentliche höhere Kritikschwelle ertragen, wenn sie und ihre Maßnahme kritisiert werden“. <<
soweit also zur angeblichen Straftat gegen eine erwiesene kriminelle Vereinigung Namens Firma Jobcenter und deren Bediensteten, es hätte also schon in der ersten vorgegebenen “Verhandlung” am vorgegebenen “Amtsgericht” Perleberg unter dem angeblichen “Vorsitz” des vorgegebenen “Richters” Weidemann keine “Verurteilung” sondern ein Freispruch herauskommen müssen.
lg-neuruppin-ladung-2Nun wird weiter in dieser (Ein)- Ladung dargelegt das es sich um ein “Gericht” handeln soll, was nicht nur bezweifelt werden muss sondern De Facto nicht so ist (siehe am Ende).
Weiter wird hier eine “2. kleine Strafkammer” benannt, schon daraus ergibt sich das es sich offensichtlich um eine Fälschung handeln muss, warum?
Ich habe nun versucht raus zu finden wer a) in dieser “Kammer” verantwortlich und b) gesetzlicher “Richter” ist, offensichtlich niemand, aber gravierender ist es gibt keine “2.kleine Strafkammer” in diesem “Gericht” laut dem ungültigem GvP (Geschäftsverteilungsplan) der auf den Seiten veröffentlicht ist und somit den Vorschriften entsprechen müsste existiert nur eine “2. Strafkammer”, damit dürfte bewiesen sein das es sich hier um eine Fälschung handelt, einen verantwortlichen gesetzlichen “Richter” sucht man hier leider vergeblich.
GvP-LG-Neuruppin wie er öffentlich ausgelegt ist. Geschäftsverteilungsplan 2014 Kurzfassung
LG-Neuruppin-GVP-SeiteWie ich nun anhand dieses GvP´s, wie auf der Seite angegeben, irgend etwas herausfinden sollte, ausser der Telefonnummer der Geschäftsstelle, die ich aber auch der (Ein)- Ladung entnehmen kann, ist für mich fraglich.
Daraus ergibt sich schon die Handlungsunfähigkeit dieses vorgegebenen “Gerichtes”!
lg-neuruppin-ladung-3Wie man nun an dem dritten Teil dieser (Ein)- Ladung erkennen kann, handelt es sich offensichtlich um eine “Berufung” gegen das ungültige, nicht recht(s)gültige, nicht recht(s)kräftige, nicht existente “Urteil” des vorgegebenen “Strafrichters” Weidemann in Perleberg!
Wobei sich für diesen Mist eine Frau Knispel (“Justizbeschäftigte”) mit einer gleichfalls ungültigen wie nicht definierbaren “Unterschrift” als allein verantwortlich zeichnet!
Schön, weil genau diese Person, Namens Frau Knispel wird von mir das Folgende nebst der Tatsache das ich Ihrer freundlichen Einladung weder Folge leisten werde noch diese Schreiben als gültig etc… anerkennen werde.
Die Unterschrift, oder was auch immer das sein soll!

lg-neuruppin-ladung-3-unterschrift













Hier auf folgt dann dies, muss ich natürlich noch in die richtige Form packen:
Kommen wir nur zur Frage der Gültigkeit der Gesetze, oder der “Gerichte” oder anderes.
1.) Wie Ihnen bekannt sein dürfte, ist die OMF- BRD seit 1990 durch Streichung des Art. 23 GG a. F. “de jure“ erloschen.  (BGBI. 1990, Teil 2 S. 885, 890 vom 23.09.1990)
(OMF= Organisation einer Modalität der Fremdherschaft – Prof. Dr. Carlo Schmid (SPD) am 18.09.1948) Das Besatzungsstatut ist nicht aufgehoben!
2.) Aus dem gleichen Grund der Aufhebung von GG Art. 23 a. F. wurde das Gerichtsverfassungsgesetz, die Zivil- und Strafprozessordnungen sowie deren Einführungsgesetze ebenfalls nichtig.
3.) Das Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) wurde vom Bundestag der OMF- BRD exakt am 11.10.2007 zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen, weil an jenem Tag das Einführungsgesetz für das OWiG rückwirkend aufgehoben wurde. Damit existiert seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger am 29.11.2007 für sämtliche Ordnungswidrigkeiten in der BRD keine rechtliche Grundlage mehr.
4.) Auf die gleiche Art und aus dem gleichen Grund wurden bereits im 04/2006 die Strafprozessordnung (StPO), die Zivilprozessordnung (ZPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gelöscht, indem das Einführungsgesetz aufgehoben wurde. Rechtswirksam wurde das Ganze am 25.04.2006 mit der Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt.
Und wieder wurden die Gesetzeswerke rückwirkend aufgehoben.
Auch der § 5 von ZPO, StPO, und GVG ist weggefallen. In dem stand der Geltungsbereich für die Gesetzeswerke, und nun wird es ganz einfach, sogar für absolute Laien:
Ein Gesetz, das nirgendwo gilt, gilt gar nicht!
Folglich gibt es und vor allem gab es damit rein juristisch in der OMF- BRD weder einen Anklagegrund, ein Strafmaß, noch ein Gericht, einen Richter oder einen Gerichtsvollzieher.
Jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst, der auch nur einen Fall von juristischer Willkür oder Rechtsbeugung zur Kenntnis nimmt und nicht zur Bewahrung der grundgesetzmäßigen Ordnung alles Notwendige unternimmt, ist auch bei bloßem Wegsehen oder billigender Duldung Mittäter nach § 25 StGB.
nun stellt sich mir an dieser Stelle die grundsätzliche Frage, ob die “Ernennungsurkunden“ der BRD – Beamten/Amtsträger denn nun auch wirklich vom “Reichsminister“ der Justiz ausgestellt und unterschrieben worden sind.?
Ansonsten sind alle Beamten/Amtsträger der OMF- BRD rein juristisch als Privatpersonen anzusehen!
Auf der Grundlage der “Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“, “Resolution 217 A (III) vom 10. Dez. 1948“ und mit dem Grundgesetz für die westdeutsche Bonner Republik in Deutschland vom 23. Mai 1949, welches von den Alliierten für die westdeutsche Bonner Republik Deutschland geschaffen wurde und worauf sich OMF- BRD Politiker noch immer beziehen, müssen folgende Rechte und Gesetze eingehalten werden:
1.) “Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ (Deklaration) Art. 1 bis 30
2.) Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte, Art. 1 bis 4, insbesondere Abs. 2, Art. 5 bis 26.
3.) “Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 Art. 3, 9, 18, 20, 25, 146.
Zu meiner/unserer Rechtssicherheit gilt:
“Gesetze ohne Geltungsbereich sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig“. Urteil: (BverwGE 17, 192=DVBI 1964, 147) (BverfGE3, 288(319f.): 6, 309 (338,363)).
auf welcher Rechtsgrundlage (Rechtsnorm) Sie hier gegen mich vorgehen und in wessen Auftrag diese “Nötigung“ meiner Person vorgenommen wird.
Die BRD, das GG und somit alle BRD Gesetze wurden aufgehoben. Es wurden aber bis heute keine neue Verfassung, keine neuen Gesetze auf Basis einer neuen Verfassung verabschiedet!
Es besteht eine Pflicht zur Entnazifizierung, welche bis heute nicht vollzogen wurde, nach den völkerrechtlichen Verträgen, die gewaltsam durch die NS-Polizei verhindert wird.
Alle Gesetze, Richtlinien, Verordnungen der Bundesrepublik, Länder, Städte und gelten nicht für Menschen, sondern für Personen.
Quellen:
• Art. 139 GG, AHK-Gesetze
• Gesetz Nr. 104 vom 05.03.1946 zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus
   geändert durch Gesetz Nr. 902 vom 23. Oktober 1947 (RegBl. S. 119)
Gesetz Nr. 922 vom 29. März 1948 (RegBl. S. 58)
Gesetz Nr. 923 vom 31. März 1948 (RegBl. S. 58)
• Kontrollratsdirektive Nr. 24 vom 12.01.1946 zur Entfernung von Nationalsozialisten und Personen,
die den Bestrebungen der Alliierten feindlich gegenüberstehen,
aus Ämtern und verantwortlichen Stellungen
geändert am 16. November 1946 (ABl. S. 228, ber. S. 287)
für die Bundesrepublik Deutschland außer Wirkung gesetzt durch
Artikel 2 des Gesetzes Nr. A-37 der Alliierten Hohen Kommission
vom 5. Mai 1955 (ABl. AHK S. 3268)
(für die DDR außer Wirkung gesetzt durch Beschluß des Ministerrats
der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der Sowjetunion in Deutschland vom 20. September 1955)
Straftaten:
Amtsanmaßung (Bundesverfassungsgerichts-Urteil 1 BvR 147/52)
Alle Beamtenverhältnisse sind seit 8. Mai 1945 erloschen.
Art. 129 WRV hat im nationalsozialistischen Staat seine Verfassungskraft verloren und sie auch später nicht wiedererlangt.
Die nach dem 8. Mai 1945 neu begründeten Dienstverhältnisse standen unter dem besonderen Vorbehalt des Eingriffes der Militärregierung zum Zwecke der politischen Überprüfung. Amtsentfernungen zu diesem Zwecke hatten in der amerikanischen Besatzungszone nicht eine Suspension, sondern eine endgültige Entlassung zur Folge.
Amtsanmaßung  § 132 StGBWer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen § 132a StGB:
Wenn es keine Beamten mehr gibt so sind diese auch keine Amtspersonen, welche zu hoheitlichem Handeln befugt sind – siehe § 11 Abs.1 (2, 3, 4) StGB
Täuschung im Rechtsverkehr § 270 StGB: Vorlage von falschen Dokumenten:
Die Behörden der untergegangenen „Bundesrepublik Deutschland” besitzen keine Hoheitsrechte mehr; ihre Akte sind nicht rechtswirksam. Es ist den Behörden der untergegangenen “Bundesrepublik Deutschland’” seit dem 18.07.1990 nicht mehr möglich, rechtswirksam Schreiben mit hoheitlichem Inhalt (Bescheide u. ä.) zuzustellen.
Urkundenfälschung § 267 StGB: Gebrauch von gefälschten Urkunden, der Versuch ist strafbar.
Mittelbare Falschbeurkundung § 27 Abs. 1 StGB: Verwendung von Entwürfen bzw. Abschriften mit Deklaration als Urkunde
Ein Urteil, Beschluss, Haftbefehl oder auch Bußgeldbescheid, der dem Adressaten nicht mit Originalunterschrift vorgelegt wird, ist also auch für die Verwaltung nur ein nichtiger und damit nicht existierender Verwaltungsakt.
In einem ähnlichen Zusammenhang wegen einer fehlenden oder falsch ausgeführten Unterschrift hat das OLG-Köln in einem Urteil vom 09.05.1988 festgestellt, daß Beschlüsse, Bescheide oder Urteile ohne Unterschrift oder mit falsch ausgeführter Unterschrift oder paraphiert juristisch korrekt bezeichnet, nicht existente Beschlüsse/Bescheide/Urteile sind.
Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen §276 StGB: Vorlage von Dienstausweis mit Deklaration als Amtsausweis, dadurch Täuschung im Rechtsverkehr!
Nötigung nach § 240 und § 241 Abs.2 StGB: die Anmaßung als Amtsperson mit Drohung und Nötigung zur Erschleichung von Leistungen ist strafbar
Betrug § 263 StGB: Verschaffung von Vermögensvorteil durch Vortäuschung falscher Tatsachen ist strafbar
Hochverrat gegen den Bund oder ein Land § 8182 StGB: wer es unternimmt, die verfassungsgemäße Ordnung zu ändern, begeht Hochverrat.
Weitere schwerere Vorwürfe, die sich aus der Tatsache, dass die Beschuldigten rechtlich grundgeschult sind, ergeben:
- vorsätzlicher Betrug
- vorsätzliche Täuschung
- vorsätzliche Anleitung Straftaten § 130a i.V. §126 Abs.4 Satz 1 StGB- Anleitung zur vorsätzlichen Begünstigung § 257 Abs.1 StGB- vorsätzliche Untergrabung der freiheitlich demokratischen Grundordnung §81 und §82 StGB:
Laut Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes 866 vom 24.04.2006 wurde mit dem Ersten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht und vom 29.11.2007 mit dem Zweiten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht, unter anderem folgendes neu geregelt:
„… Artikel 67 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung
Die §§ 1 und 5 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist,
werden aufgehoben
Artikel 49 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf Artikel 49 | geänderte Normen: mWv. 25. April 2006EGZPO § 1§ 2§ 13§ 16§ 17§ 20 (neu), § 20, § 22 (neu), § 32 (neu), § 33 (neu), § 34 (neu) § 1 ( aufgehoben)…“
„…Artikel 57 Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574),  wird aufgehoben
…“
Was wird in den Einführungsgesetzen i.a.R. geregelt?
Richtig!
Der Geltungsbereich.
In allen drei Einführungsgesetzen sind die Geltungsbereiche entfallen!!!
Ist das ein wichtiger Umstand?
Das beantwortet das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:
„…Gesetze, die keinen räumlichen Geltungsbereich definieren, sind NICHTIG!“
Diese Gesetze sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!
„Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“
„Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen.“ (BVerwG a.a.O) (BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963)…“
Welches Gesetz gilt dann nun?
Die StPO, die ZPO und das OWiG schon mal nicht, da keiner weiß, wo man es anwenden könnte.
Auf welcher Grundlage kann dann ein Vollzugsbediensteter agieren?
Dürfte  ja hinlänglich bekannt sein, daß es weder in den sogenannten Ländern noch im Bunde eine Staatshaftung gibt.
Daraus ergibt sich automatisch die volle Haftbarkeit aus Ihrem Handeln nach Bürgerlichen Recht (BGB).
Es gilt:
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung
In diesem Zusammenhang verweise ich auf das nachstehende Gerichtsurteil:
BverfGE vom 31.07.1973 Akz. 2 BvF 1/73

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen