Hartz-4 NEIN DANKE

Hartz-4 NEIN DANKE

Mittwoch, 24. September 2014

Deutschland-BRD-GmbH Recht- Staat oder Recht-s-Staat

Diese Frage stellen sich sicher heute viele Menschen, ich allerdings nicht erst seit Hartz IV, sondern schon in jungen Jahren.
Deutschland-BRD-GmbH Recht- Staat oder Recht-s-Staat???
Ich möchte es mal so ausdrücken, Deutschland, die BRD- GmbH, ist eines sicher nicht, nämlich ein RECHT- STAAT!
Vielmehr drängt sich die Meinung und der Verdacht auf das, das 3- Reich sich nie verabschiedet hat, insbesondere aber nicht die sog. Politik, man betrachte dazu nur die CDU- CSU wo die alt- Nazi´s sich vereinigten und groß christlich und sozial brüllen, allerdings nur nach aussen, im inneren werden schon die Messer gewetzt!
Ich bin als deutscher geboren und auch als solcher zur Schule gegangen, ich muss aber zugeben das auch ich mir eigentlich nie etwas bei dieser Aussprache gedacht habe.
Es war halt “normal”, aber soweit ich mich noch erinnere, kommt RECHT von RECHT und rechts von rechts.
Rechts, links, Mitte, sind Richtungen, wobei das Recht weder rechts, noch links, noch mittig angesiedelt ist, also keine Richtung darstellt, also ist der tatsächlich verm. existierende sog. RECHT-S-STAAT ein Richtungs- Staat und sagt:
von rechts kommender Staat!
Und genaugenommen gibt mir die sog. Gesetzgebung (Hartz IV, Rauchverbot, Gesundheitsreform, Rentenreform) auch schon Recht, aber auch viele mir vorliegende Schriftsätze der sog. Amtsträger bestätigen dies gleichfalls, insbesondere sog. Gerichtsbeschlüsse und anderes.
Wobei hier auch noch die Kriegshandlungen gegen Russland u. a. zu nennen wäre, wie auch die angeblichen Ermittlungen im NSU Skandal, oder auch das Thema Sachsensumpf.
Auch die sog. Recht- Sprechung ist offensichtlich von recht-s- kommend, denn welcher RECHT- STAAT würde wohl sonst permanent und verbissen gegen sämtliche MENSCHENRECHTE verstoßen???
Ich möchte hier zu mal das VStGB zu rate ziehen und anhand dessen aufzeigen das die sog. Politik, die sog. Amtsträger, die sog. Richter/Innen, eigentlich jeder sog. Beamte etc… schwerste Verbrechen begeht und daran auch offensichtlich nicht´s verwerfliches zu finden scheint.
Das sog. SGB I - SGB XII (Euthanasiegesetz der BRD-GmbH), hier insbesondere das sog. SGB II (Hartz IV) verstößt nicht nur massiv gegen das Grundgesetz sondern durch sog. Regierende (Merkel, Schröder, Kohl etc…- CDU, CSU, SPD und FDP), wie auch das sog. BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales), wie auch das sog. BA (Bundesarbeitsamt), so auch die sog. Jobcenter (ARGEN) und deren sog. Mitarbeiter, so auch die Vorgesetzten und auch sog. Richter/Innen, Staatsanwälte/Innen, werden täglich schwere Straftaten begangen die nicht nur nach dem sog. Strafgesetzbuch zu verfolgen und zu bestrafen sind sondern man sollte hier ganz besonders das:
Völkerstrafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 1 des Gesetzes vom 26.06.2002 (BGBl. I S. 2254), in Kraft getreten am 30.06.2002 zur Hilfe nehmen denn, dem zufolge gibt es für die oben benannten Täterkeine Verjährungsfrist, nämlich:
§ 5 VStGB Unverjährbarkeit
Die Verfolgung von Verbrechen nach diesem Gesetz und die Vollstreckung der wegen ihnen verhängten Strafen verjähren nicht.
§ 1 VStGB Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für die in ihm bezeichneten Verbrechen auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist.
§ 2 VStGB Anwendung des allgemeinen Rechts
Auf Taten nach diesem Gesetz findet das allgemeine Strafrecht Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht in den §§ 1 und 3 bis 5 besondere Bestimmungen trifft.
Ganz wichtig ist das folgende, da meine Strafanzeigen gegen diese mutmaßlichen Verbrecher ja nicht verfolgt werden weil keine Straftaten zu erkennen sind und/oder waren.
§ 3 VStGB Handeln auf Befehl oder Anordnung
Ohne Schuld handelt, wer eine Tat nach den §§ 8 bis 14 in Ausführung eines militärischen Befehls oder einer Anordnung von vergleichbarer tatsächlicher Bindungswirkung begeht, sofern der Täter nicht erkennt, dass der Befehl oder die Anordnung rechtswidrig ist und deren Rechtswidrigkeit auch nicht offensichtlich ist.
Warum nun jeder benannte, sog. Regierenden (Merkel, Schröder, Kohl etc…- CDU, CSU, SPD und FDP), wie auch das sog.  BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales), wie auch das sog. BA (Bundesarbeitsamt), so auch die sog. Jobcenter (ARGEN) und deren sog. Mitarbeiter, so auch die Vorgesetzten und auch sog. Richter/Innen, Staatsanwälte/Innen, vorsätzlich und wissentlich die Straftaten begehen, begünstigen, deren Verfolgung vereiteln, liegt ja auf der Hand, denn:
Jeder der benannten, Regierenden (Merkel, Schröder, Kohl etc…- CDU, CSU, SPD und FDP), wie auch das sog.  BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales), wie auch das sog. BA (Bundesarbeitsamt), so auch die sog. Jobcenter (ARGEN) und deren Mitarbeiter, so auch die Vorgesetzten und auch sog. Richter/Innen, sog. Staatsanwälte/Innen,
kennt das Grundgesetz und ist an dieses gebunden und
kennt das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes Az.: BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010 und andere
und dürften sich dem Folgenden sehr wohl bewusst sein:
… Grundrechtsträger aus Artikel 1661 und Art. 20 GG, wegen Art. 1979 GG und Art. 25 GG muss meine/unsere Existenz aktiv, ausreichend und zeitnah, Realitätsnah gesichert sein. Auch unter Vertragsfreiheit (Art. 9 Absatz 3 GG) um auch dann als nicht stigmatisierter Mensch (Art. 3 GG) und natürliche Person im Sinne des Völkerrechtes leben zu können.
Nach dem § 3 VStGB
…sofern der Täter nicht erkennt, dass der Befehl oder die Anordnung rechtswidrig ist und derenRechtswidrigkeit auch nicht offensichtlich ist….
Und auch hier haben wir es wieder, für mich also rechtwidrig und Rechtwidrigkeit
und, haben sich, die benannten, sog. Regierenden (Merkel, Schröder, Kohl etc…- CDU, CSU, SPD und FDP), wie auch das sog. BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales), wie auch das sog. BA (Bundesarbeitsamt), so auch die sog. Jobcenter (ARGEN) und deren Mitarbeiter, so auch die Vorgesetzten und auch sog. Richter/Innen, sog. Staatsanwälte/Innen,
sehr wohl strafbar gemacht, da die benannten Tatsachen ( BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010 und Grundgesetz) ja nicht unbekannt sein können!
Aber machen wir weiter.
§ 4 VStGB Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter
(1) Ein militärischer Befehlshaber oder ziviler Vorgesetzter, der es unterlässt, seinen Untergebenen daran zu hindern, eine Tat nach diesem Gesetz zu begehen, wird wie ein Täter der von dem Untergebenen begangenen Tat bestraft. § 13 Abs. 2 StGB, des Strafgesetzbuches findet in diesem Fall keine Anwendung.
(2) Einem militärischen Befehlshaber steht eine Person gleich, die in einer Truppe tatsächliche Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle ausübt. Einem zivilen Vorgesetzten steht eine Person gleich, die in einer zivilen Organisation oder einem Unternehmen tatsächliche Führungsgewalt und Kontrolle ausübt.
Deswegen machen sich alle benannten, sog. ReGIERenden (Merkel, Schröder, Kohl etc…- CDU, CSU, SPD und FDP), wie auch das sog. BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales), wie auch das sog. BA (Bundesarbeitsamt), so auch die sog. Jobcenter (ARGEN) und deren Mitarbeiter, so auch die Vorgesetzten und auch sog. Richter/Innen, sog. Staatsanwälte/Innen, gleichermaßen strafbar und sind wie Täter zu behandeln und zu verurteilen, nämlich:
… oder ziviler Vorgesetzter, der es unterlässt, seinen Untergebenen daran zu hindern, eine Tat nach diesem Gesetz zu begehen, wird wie ein Täter der von dem Untergebenen begangenen Tat bestraft….
Ich denke das die begangenen Straftaten bereits mehrfach eindeutig erwiesen sein dürften aber in unserem Blog finden sich noch diverse weitere Artikel in denen die Beweise veröffentlicht sind.
Teil 2 Straftaten gegen das Völkerrecht (§§ 6 – 14 VStGB)
§ 6 VStGB Völkermord (§ 6 Abs. 1 Nr.2.3.4  VStGB)
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,
hier insbesondere die Gruppe der sog. SOZIALSCHMAROTZER, aller kranken, sozialschwachen, behinderten, Leistungsberechtigete bezieher von ALG II, Hartz IV als nationale Gruppe!!!!
1. ein Mitglied der Gruppe tötet,
2. einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 StGB, des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
5. ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
also nie wieder einen sog. Beamtenposten, Amtsträgerposten besetzen wird!!!
§ 7 VStGB Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 1.2.3.4.5.8.9.10. Abs. 5 VStGB)
(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung
1. einen Menschen tötet,
2. in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
3. Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,
4. einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
5. einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,
6. einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
7. einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,
a) ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder
b) sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,
8. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
9. einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder
10. eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
(3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.
§ 13 VStGB Verletzung der Aufsichtspflicht
(2) Ein ziviler Vorgesetzter, der es vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, einen Untergebenen, der seiner Anordnungsgewalt oder seiner tatsächlichen Kontrolle untersteht, gehörig zu beaufsichtigen, wird wegen Verletzung der Aufsichtspflicht bestraft, wenn der Untergebene eine Tat nach diesem Gesetz begeht, deren Bevorstehen dem Vorgesetzten ohne weiteres erkennbar war und die er hätte verhindern können.
(3) § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die vorsätzliche Verletzung der Aufsichtspflicht wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, die fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
§ 14 VStGB Unterlassen der Meldung einer Straftat
(1) Ein militärischer Befehlshaber oder ein ziviler Vorgesetzter, der es unterlässt, eine Tat nach diesem Gesetz, die ein Untergebener begangen hat, unverzüglich der für die Untersuchung oder Verfolgungsolcher Taten zuständigen Stelle zur Kenntnis zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
Hirnlos ist gefordert!
Absolut obrigkeitshörig ist gefordert!
Zivilcourage ist unerwünscht!
Selbstständiges denken ist unter Strafe verboten!
Kommt uns das nicht alles sehr bekannt vor ???
Was muss noch passieren, bis der Mensch erwacht und dem ganzen Treiben des neuen deutschen NS- Regimes ein ENDE setzt,
Wir sind VIELE, die sind nichts!

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