Hartz-4 NEIN DANKE

Hartz-4 NEIN DANKE

Mittwoch, 2. Juli 2014

Ist Hartz IV- SGB II rechtsgültig

Oder genauer gefragt, welche Gesetze sind überhaupt "gültig"? Denn:

Haben wir überhaupt eine Legitimierte "ReGIERung? Ich behaupte einfach mal nein, insbesondere was legitimierte Merkel und Konsorten? Denn:
das Urteil vom BverG: Urteil des Zweiten Senats vom 25. Juli 2012 – 2 BvF 3/11 – - 2 BvR 2670/11 – - 2 BvE 9/11 -, in dem das Wahlgesetz für "nicht mit dem Grundgesetz "vereinbar" und "nichtig" erklärt wurde, Leitsätze:

1.
Die Bildung der Ländersitzkontingente nach der Wählerzahl gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG ermöglicht den Effekt des negativen Stimmgewichts und verletzt deshalb die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien.

2.
a) In dem vom Gesetzgeber geschaffenen System der mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl sind Überhangmandate (§ 6 Abs. 5 BWG) nur in einem Umfang hinnehmbar, der den Grundcharakter der Wahl als einer Verhältniswahl nicht aufhebt.

b) Die Grundsätze der Gleichheit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien sind bei einem Anfall von Überhangmandaten im Umfang von mehr als etwa einer halben Fraktionsstärke verletzt.

Das heißt, wir haben, und das gilt insbesondere für die Regierung Merkel, seit 1956 keine legitimierte Regierung, das wiederum heißt eine nicht legitimierte Regierung, sagt das Wort "NICHTIG" schließt alle Rechtsfolgen ein, das alle Gesetze und Änderungen keine Gültigkeit haben können.

da das SGB I dem SGB II übergeordnet ist. kann dieses schon deshalb keine Rechtsgültigkeit besitzen.
Wenn aber dem so ist, dann verstößt das SGB II schon gegen das  übergeordnete Gesetz.
Denn, das SGB I sagt:

§ 1 SGB I Aufgaben des Sozialgesetzbuchs

(1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer SicherheitSozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten.
Es soll dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.

(2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, daß die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.

 Schon hiergegen verstößt das gesamte SGB II (Sklaven und Leibeigenenverpflichtungs- Gesetz), somit dürfte nach wie vor klar sein das sich hieraus schon die "Verfassungs"-feindlichkeitGrundgesetzwidrigkeit ableiten lässt..

§ 2 SGB I Soziale Rechte

(1) Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte.
Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind.

(2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.
Wenn man sich jetzt den §2 Abs 2 genauer anschaut, so liegt auch hier die Verfassungsfeindlichkeit, Grundgesetzwidrigkeit offen dar.

§ 3 SGB I Bildungs- und Arbeitsförderung 

(1) Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner NeigungEignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

(2) Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat ein Recht auf
I. Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufs,
II. individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung,
III. Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes und
IV. wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

Hierzu muss man nichts weiter sagen, glaube ich zumindest.

§ 4 SGB I Sozialversicherung

(1) Jeder hat im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung.

(2) Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf
I. die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und
II. wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter. Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten.

§ 5 SGB I Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden

Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht,
hat ein Recht auf
I. die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und
II. angemessene wirtschaftliche Versorgung.
Ein Recht auf angemessene wirtschaftliche Versorgung haben auch die Hinterbliebenen eines Beschädigten.

Das folgende gilt insbesondere für Familien mit Kindern:

§ 6 SGB I Minderung des Familienaufwands 

Wer Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, hat ein Recht auf
Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen

§ 7 SGB I Zuschuß für eine angemessene Wohnung 

Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muß, die ihm nicht zugemutet werden können, hat einRecht auf Zuschuß zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.

§ 8 SGB I Kinder- und Jugendhilfe

Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht, Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen.
Sie sollen die Entwicklung junger Menschen fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen und ergänzen.

Was hingegen SGB II gleichwohl unterbindet und/oder vollständig verhindert!

§ 9 SGB I Sozialhilfe 

Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche undwirtschaftliche Hilfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert.
Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren Kräften mitwirken. Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um ...

§ 10 SGB I Teilhabe behinderter Menschen 

I. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
II. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
III. ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
IV. ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichstselbständige  und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie
V. Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken.

Nun kommt erstmal eine Weile nicht so zwingend wichtiges, aber der nächste §  ist schon wieder von ganz besonderer Bedeutung,nämlich: 
wer ärgert sich nicht genau wie ich darüber das ich mein Anliegen bei den Firmen Jobcentern (ARGEN) in der Pförtnerloge darlegen soll, oder ohne Termin nicht rein gelassen werde oder keine Möglichkeit habe den zuständigen MA per Telefon oder anderweitig sofort zu kontaktieren.
Wenn man sich den folgenden § genau ansieht, sehen wir das die MA sich in Ihrer Selbstherrlichkeit  hinter verschlossenen Türen, Service-nummern etc... verschanzen um sich nicht zu überarbeiten und Ihren Kaffee in ruhe zu genießen aber seht selbst.

§ 17 SGB I Ausführung der Sozialleistungen

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
I. jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält, II. die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen  rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
III. der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
IV. ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.

(2) Hörbehinderte Menschen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, Gebärdensprache zu verwenden.
Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen;
§ 19 Abs. 2 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten.
Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

Dies sind nur die Verstöße gegen das übergeordnete SGB I, hinzu kommen natürlich noch die Verstöße gegen das beiden übergeordnete Grundgesetz, woran jeder "Amtsträger" in Deutschland gebunden ist!

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