Hartz-4 NEIN DANKE

Hartz-4 NEIN DANKE

Mittwoch, 2. Juli 2014

Terror der Stasi-BMAS-BA-Jobcenter

Laut Darstellung eines deutschen Richters die
unmaßgebliche
 Meinung eines Grundrechteträgers!

Was ist das heutige, bzw. seit mindestens 2005, 
BMAS 
(Bundesministerium für Arbeit und Soziales) Ihren 

Handlungsweisen und Handlungsanweisungen an die Jobcenter, 
nach tatsächlich?

Ich möchte dazu erstmal auf die Sendung vom 06.08.2013 ZDF- History:

Opperation "Zersetzung" Terror der StasiZDF-History über die Strategie der DDR-Staatssicherheit, 
Regimegegnern
 größtmöglichen Schaden zuzufügen

Nicht selten verursachte der 
staatlich sanktionierte Psychoterror existentielle Lebenskrisen
.


hinweisen. 

Wenn man nun diese Sendung aufmerksam verfgolgt, 
dann fallen einem ununterbrochen die Parallelen zum heutigen 
SGB, bzw. SGB II  (Hartz IV System= Stasi/NS-System) bzw. 
der Anweisungen vom BMAS
(Bundesministerium für Arbeit und Soziales) 
an die 
Jobcenter,
deutlich ins Auge!


Die Opperation "Zersetzung" ist deutlich erkennbar die 
"ungülte gesetzliche" 
Vorgehensweise des SGB II (Hartz IV). 


Die Befürworter und absoluten Verfächter für dieses System, sind
hinreichend identifiziert, hier insbesondere die 
CDU/CSU (Merkel, von der Leyen etc...) und die SPD
!


Und hier nun, die durch einen Richter, in einem Beschluss vom
21.03.2013  Az: L 26 AS 921/13 B ER als
“Auffassung” so benannte

(unmaßgebliche 
Meinung des Grundrechteträgers

Gerd Schweitzer über die Strategie des 
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
, bzw. dieser Regierung,

dieser Politik  Regimegegnern, also 

(Hartz IV- Beziehern, Erwerbslosen, Armen und Kranken, oder
auch "unwerten Lebens")
 

größtmöglichen Schaden zuzufügen

Nicht selten verursachte der 
staatlich sanktionierte Psychoterror existentielle Lebenskrisen 
und sogar
Suizide, 
wohl aber die
Zerstörung von Ehe und Familie und Eigentum!
Wie gesagt, dies ist meine unmaßgebliche Meinung!

Die Stasi lebt!

Der bedrohte Friede-Carl Friedrich von Weizsäcker

Der bedrohte Friede
1983 Carl Friedrich von Weizsäcker


1979 lehnte Carl Friedrich von Weizsäcker die von Willy Brandt
vorgeschlagene Kandidatur zum Bundespräsidenten ab.
Der bedrohte Friede. Politische Aufsätze 1945--1981, Hanser,
München 1981, ISBN 3-446-13454-9.

Hier das Original meines folgenden Textes: Video auf YouTube 

Carl Friedrich von Weizsäcker, eine Analyse aus dem Jahre 1983,
entnommen aus dem gelben Forum.

Es ist bemerkenswert, was Carl Friedrich von Weizsäcker,
der ältere Bruder unseres ehemaligen Bundespräsidenten, 
vor 25 Jahren (nunmehr 30 Jahren), 
in seinem letzten Buch schrieb.

Von Weizsäcker sagte in seinem letzten großen Werk, 
der bedrohte Frieden,
1983 Hansaverlag, innerhalb weniger Jahre, den Niedergang
des Sowjet- Kommunismus voraus und wurde dafür ausgelacht.

Seine Prognose, auf welches Niveau der Lohn und Gehaltsabhängige
zurückfallen würde, wenn der Kommunismus nicht mehr existiert war
schockierend.

Weizsäcker beschreibt die Auswirkungen einer dann einsetzenden Globalisierung,
wie wohl es damals dieses Wort überhaupt noch nicht gab.

Es folgen Zitate aus seinem Buch.

1.
Die Arbeitslosenzahlen werden Weltweit ungeahnte Dimensionen 
erreichen!

2.
Die Löhne werden auf ein noch nie da gewesenes Minimum sinken!

3.
Alle Sozialsysteme werden mit dem Bankrott des Staates 
zusammenbrechen. Rentenzahlungen zu erst. 
Auslöser ist
 eine globale Wirtschaftskrise

ungeheuerer Dimensionen die von Spekulanten ausgelöst wird

4.
ca. zwanzig Jahre nach dem Untergang des Kommunismus, werden in
Deutschland wieder Menschen verhungern.

5.
Die Gefahr von Bürgerkriegen steigt Weltweit dramatisch!

6.

Die herrschende ELITE wird gezwungen, zu Ihrem eigenen Schutz
Privatarmeen zu unterhalten!

7.
Um Ihre Herrschaft zu sichern, werden diese ELITEN frühzeitig den
totalen Überwachungsstaat schaffen, eine Weltweite DIKTATUR 
einführen! 

8.
Die ergebenen Handlanger dieses Geldadels, sind korrupte Politiker!

9.
Die Kapitalwelt fördert wie eh und je, einen noch nie da gewesenen
Nationalismus, als Garant gegen einen eventuell wieder erstarkenden
Kommunismus!

10.
Zum Zweck der Machterhaltung, wird man die Weltbevölkerung,
auf ein Minimum reduzieren, dies geschieht mittels 
künstlich erzeugter Krankheiten
, hierbei werden 
Biowaffen als Seuchen
 deklariert,

aber auch mittels gezielten Hungersnöten und Kriegen.
Als Grund dient die Erkenntnis, dass die meisten Menschen Ihre
eigene Ernährung nicht mehr finanzieren können.
Jetzt wären die reichen zu Hilfsmaßnahmen gezwungen,
anderenfalls entsteht für Sie ein 
riesiges gefährliches Konfliktpotenzial
!


11.
Um Rohstoffbesitz und den eigenen Machterhalt zu dienen, werden
Großmächte Kriege mit Atomwaffen und anderen
Massenvernichtungswaffen führen!

12.
Die Menschheit wird nach dem Niedergang des Kommunismus
das skrupelloseste und menschenverachtendste System erleben,
wie es die Menschheit noch niemals zuvor erlebt hat. Das System
welches für diese Menschen verantwortlich ist, heißt,
unkontrollierter Kapitalismus.

Carl Friedrich von Weizsäcker sagte, vor 25 Jahren (nunmehr 30 Jahren),
das sein Buch, welches er als sein letztes großes Werk bezeichnete
mit Sicherheit von der Bevölkerung nicht verstanden würde und die
Dinge somit ihren Lauf nehmen. Das deutsche Volk bewertete er
wenig schmeichelhaft wie folgt:

absolut Obrigkeitshörig,

des Denkens entwöhnt,

typischer Befehlsempfänger,

ein Held vor dem Feind,

aber ein totaler Mangel an Zivilcourage!

Der typische Deutsche, verteidigt sich erst dann,
wenn er nichts mehr hat was sich zu verteidigen lohnt.

Wenn er aber aus seinem Schlaf erwacht ist,
dann schlägt er im blinden Zorn alles kurz und klein,
auch das, was Ihm vielleicht noch helfen könnte.

begangene Straftaten der Firma Jobcenter und deren Mitarbeiter

Hier werden wir versuchen, die durch Jc- Mitarbeiter begangenen Straftaten laut Strafgesetzbuch (StgB) verfolgen zu lassen.
Die Tatsache sieht allerdings sehr düster aus, ich habe bereits mehrfach, sehr umfangreiche Strafanträge eingereicht nebst Beweisen, jedoch ist die Treue der Staatsanwälte/Staatsdiener zum Grundgesetz sehr weit entfernt.
Soll heißen, die Staatsanwaltschaften scheinen einen netten Gummiparagraphen zu haben um Ihresgleichen zu schützen, nämlich den § 170 Abs. 2 StPO, der eigentlich garnichts aussagt, genaugenommen nur dazu taugt um jede Anzeige, Strafantrag ins leere laufen zu lassen.

Verdacht der durch Jobcenter- MA´s begangene Straftaten

Ich möchte hier gleich betonen das, dass hier dargestellte anhand meiner eigenen Erfahrungen, Gerichtsverfahren und Entscheidungen/Bescheide/Widersprüche/Ablehnungen/Antragsformulare und (nicht unterzeichnete) Eingliederungsvereinbahrungen, anhand der Antragsformulare ist aber ersichtlich das hier ein Zwang, eine Pflicht diese zu unterzeichnen suggeriert wird, aber besonders durch das SGB II ff. selbst auch nachweisbar ist!
Zu erst müssen wir einmal feststellen ob und in wie weit die Jobcenter und deren MA´s Beamte (Amtsträger) sind?
Nach § 11 StGB sind Sie es, b.z.w. geben vor "Amtsträger" zu sein:
§ 11 StGB Abs. 1 Im Sinne dieses Gesetzes ist
Satz 2 Amtsträger:
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren AuftragAufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
Wir stellen somit fest, Jobcenter Mitarbeiter machen sich vermutlich, der Straftaten im Amt schuldig!

Gleichzeitig ist fest zu stellen das , da Sie Beamte (Amtsträger) sind, Sie führen Tätigkeiten "im Auftrage" einer Behörde, das BMAS aus und damit sind Sie an das
Grundgesetz
und somit an Folgendes:
Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG iVm BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010
1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
2. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.
gebunden !
Da die JC´s nun aber an das Grundgesetz gebunden sind, ist hier klar, das SGB II ff. ist nicht anwendbar, da es nach:
Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG
Soweit jedoch nach diesem Grundgesetz nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG ein
Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetzzur Vermeidung seiner Ungültigkeit  das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Erfüllt dementsprechend ein Grundrechte einschränkendes Gesetz (hier SGB II ff.) diese Gültigkeitsvoraussetzung nicht, ist es ungültig und damit in Verbindung stehende Rechtsfolgen nichtig.
Eine nachträgliche Heilung durch späteres Einfügen der betroffenen Grundrechtsartikel kommt auf Grund des Charakters der Vorschrift als eine vorab zu erfüllende nicht in Frage
ungültig ist!
nicht jedoch dann wenn, Recht und Gesetz gebeugt, verweigert und für gegenstandslos erklärt werden, was mir viele Klagen und daraus resultierende Beschlüsse deutlich zu verstehen geben,
insbesondere durch Richter, die tatsächlich gar keine (noch keine) Richter sind sondern LEHRLINGE
Es muss vorher noch festgehalten werden, das alle hier aufgeführten mutmasslichen Straftatbestände immer gemeinschaftlich, durch mehrere Personen(einer /mehrere Gruppe/Gruppen), nämlich der Gruppen "aller staatlichen Gewalt" begangen werden.
Fangen wir mal mit Verdacht auf :
§164 StGB Abs. 1, 2 Falsche Verdächtigung
an, JC-Ma´s behaupten und ich sage "wider besseres wissen"
jeder Arbeitslose, Arbeitssuchende, Leistungsberechtigte nach SGB II, (Ausnahmen bestätigen die Regel)
wird Falsch Verdächtigt:
seine Arbeitslosigkeit/Hilfebedürftigkeit selbst verursacht zu haben
jeder Leistungsberechtigte hat seine Notlage selbst verursacht also schulhaft herbeigeführt
Schuld hieran ist aber die Politik, und die Wirtschaft (Firmen) auch hier Generalverdacht.
täglich Leistungsmissbrauch zu begehen
Generalverdacht, jeder Hartz-IV Bezieher, Leistungsberechtigte nach SGB II begeht Leistungsmissbrauch,
Leistungsmissbrauch stellt eine Straftat dar.
Betrug
sich in betrügerischer Weise Leistungen zu erschleichen die Ihm nicht zustehen
auch hier Generalverdacht.
Schwarzarbeit
jeder berechtigte Leistungsbezieher betreibt Schwarzarbeit Generalverdacht,
Diese Falschen Verdächtigungen wären dem zu Folge geignet um
ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen (Sanktionen) gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen
und heißt genau, Leistungen zu verweigern (Sanktionen jedweder Art) und verstößt gegen
Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG iVm Urteil des BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010
Hier aus ergibt sich der Verdacht auf die nächsten Straftatbestände, die zugleich als erheblich verwerflich bezeichnet werden dürfen, da vermutlich, vorsätzlich und wissentlich, gemeinschaftlich mit anderen (Gruppen "aller staatlichen Gewalt") begangen.
§ 186 StGB - Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist
§ 187 StGB - Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist
§ 224 Abs. 1 Satz 4, 5 StGB - Gefährliche Körperverletzung (im Amt)
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
§ 240 Abs. 1, 2, Abs. 4 Satz 3 StGB - Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt,
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(4)Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
§ 241 Abs. 1, 2 StGB - Bedrohung
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
§ 241a As. 1, 2, 4 StGB - Politische Verdächtigung
(1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch
Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden,
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über einen anderen macht oder übermittelt und ihn dadurch der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt.
(4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder Mitteilung gegen den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt oder ist die Tat in der Absicht begangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor,
§ 257 Abs. 1 StGB - Begünstigung
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern,
§ 258 Abs. 1, 2, StGB - Strafvereitelung und § 258a StGB - Strafvereitelung im Amt
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr.8 ) unterworfen wird,
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
In Fällen bei denen Wohneigentum im Spiel ist, ob nun nach SGB II angemessen oder nicht ist hierbei irrelevant.(Leistungsverweigerung führt zu Schäden an der Sache)
§ 303 Abs. 1, 2 StGB - Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört,
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
In den Fällen in den z.B. Heizkosten aus Einspargründen von Leistungen ohne berechtigte Grundlage verweigert werden und zur Notbeheizung von Wohnräumen ein Gas- Bauheizstrahler (Buttangas-Flaschen) verwendet werden muss um nicht zu erfrieren oder
gesundheitlichen Schaden zu nehmen. (Wie bei uns seit Jahren der Fall) gilt Folgendes
§ 306f Abs. 1-Nr.1, Abs. 2, 3 StGB - Herbeiführen einer Brandgefahr
(1) Wer fremde
1. feuergefährdete Betriebe oder Anlagen,
durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt,
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht,
§ 323c StGB - Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist,
§ 339 StGB - Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht,
§ 340 Abs. 1, 3 StGB - Körperverletzung im Amt
(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen lässt,
(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
§ 344 StGB - Verfolgung Unschuldiger (z.B. der Generalverdacht auf Leistungsmissbrauch, was eine Straftat darstellt)
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder
jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt,
Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.
(2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 ) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden
darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt,
§ 345 Abs. 1, 3 Nr. 4 StGB - Vollstreckung gegen Unschuldige (da sich das SGB II ff. anmaßt, ein Vollzugsgesetz zu sein, Hausarrest etc...)
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, eine solche Strafe, Maßregel oder Verwahrung
vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf,
(3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 ) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf,
Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
4. einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf.
§ 221 Abs. 1 Nr 1-2, Abs. 2 Nr. 1-2 StGB - Aussetzung
(1) Wer einen Menschen
1. in eine hilflose Lage versetzt oder
2. in einer hilflosen Lage im Stich lässt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist, und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt,
(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder
2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
§ 222 StGB - Fahrlässige Tötung
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht,
§ 211 Abs. 2 StGB - Mord
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
Das es durch Hartz IV/SGB II ff. bereits Tote gegeben hat (in den Medien veröffentlichte Nachrichten über Suizid- Fälle) dürfte nicht bestreitbar sein, wie viele noch, vermag ich nicht zu sagen, da alles unter den Tisch gekehrt wird.
Aus den nun mutmasslich vorausgegangenen Straftatbeständen, die durch das SGB II ff., seine ,ausführenden Organe, Vollstrecker, Anordnungen, die daraus resultierenden Entscheidungen/Bescheide, Leistungsverweigerungen etc... ergibt sich der Verdacht auf die nun Folgenden Straftatbestände.
§ 89a StGB Abs. 1 - Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet,
Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder
Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
§ 81Abs. 1 Nr. 1-2 StGB - Hochverrat gegen den Bund iVm § 83 StGB (hier SGB II ff./Eingliederungsvereinbahrungen/Leistungsentzug/ etc...)
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
Hier schließt sich der Kreis aber noch nicht, denn die Jobcenter haben das Gesetz nicht geschaffen und erlassen und soweit mir bekannt, gelten hier die jeweiligen Verjährungsfristen der Tatbesände.
Nun frage ich mich allerdings, wenn ich als Laie, dummer, kleiner Bürger diese Schlüsse ziehen kann warum ist es für Behörden/Ämter/Politik/Amtsträger, Richter, Staatsanwälte  etc... nicht möglich.

Und wenn ich nun noch weiter suchen würde, dann wären hier wohl auch noch durch die Verweigerung von Leistungen durch das SGB II ff. der verursachte "Mangel an Fachkräften" mit zubenennen!

Das SGB II ff. hat defakto nur einen Sinn und Zweck, nämlich

alle Rechte zu entziehen,
insbesonder das Grundgesetz zu unterbinden,
zu unterlaufen und so mit auch jedwede Grundrechte
Leistungen zu Verweigern,
Gegenwehr im Keim zu ersticken,
und noch viele Verbrechen gegen Menschen und Menscherechte mehr, diese Liste wäre warscheinlich so lang das auch ich es nicht vermag diese zu überblicken.

Ist Hartz IV- SGB II rechtsgültig

Oder genauer gefragt, welche Gesetze sind überhaupt "gültig"? Denn:

Haben wir überhaupt eine Legitimierte "ReGIERung? Ich behaupte einfach mal nein, insbesondere was legitimierte Merkel und Konsorten? Denn:
das Urteil vom BverG: Urteil des Zweiten Senats vom 25. Juli 2012 – 2 BvF 3/11 – - 2 BvR 2670/11 – - 2 BvE 9/11 -, in dem das Wahlgesetz für "nicht mit dem Grundgesetz "vereinbar" und "nichtig" erklärt wurde, Leitsätze:

1.
Die Bildung der Ländersitzkontingente nach der Wählerzahl gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG ermöglicht den Effekt des negativen Stimmgewichts und verletzt deshalb die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien.

2.
a) In dem vom Gesetzgeber geschaffenen System der mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl sind Überhangmandate (§ 6 Abs. 5 BWG) nur in einem Umfang hinnehmbar, der den Grundcharakter der Wahl als einer Verhältniswahl nicht aufhebt.

b) Die Grundsätze der Gleichheit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien sind bei einem Anfall von Überhangmandaten im Umfang von mehr als etwa einer halben Fraktionsstärke verletzt.

Das heißt, wir haben, und das gilt insbesondere für die Regierung Merkel, seit 1956 keine legitimierte Regierung, das wiederum heißt eine nicht legitimierte Regierung, sagt das Wort "NICHTIG" schließt alle Rechtsfolgen ein, das alle Gesetze und Änderungen keine Gültigkeit haben können.

da das SGB I dem SGB II übergeordnet ist. kann dieses schon deshalb keine Rechtsgültigkeit besitzen.
Wenn aber dem so ist, dann verstößt das SGB II schon gegen das  übergeordnete Gesetz.
Denn, das SGB I sagt:

§ 1 SGB I Aufgaben des Sozialgesetzbuchs

(1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer SicherheitSozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten.
Es soll dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.

(2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, daß die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.

 Schon hiergegen verstößt das gesamte SGB II (Sklaven und Leibeigenenverpflichtungs- Gesetz), somit dürfte nach wie vor klar sein das sich hieraus schon die "Verfassungs"-feindlichkeitGrundgesetzwidrigkeit ableiten lässt..

§ 2 SGB I Soziale Rechte

(1) Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte.
Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind.

(2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.
Wenn man sich jetzt den §2 Abs 2 genauer anschaut, so liegt auch hier die Verfassungsfeindlichkeit, Grundgesetzwidrigkeit offen dar.

§ 3 SGB I Bildungs- und Arbeitsförderung 

(1) Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner NeigungEignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

(2) Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat ein Recht auf
I. Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufs,
II. individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung,
III. Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes und
IV. wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

Hierzu muss man nichts weiter sagen, glaube ich zumindest.

§ 4 SGB I Sozialversicherung

(1) Jeder hat im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung.

(2) Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf
I. die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und
II. wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter. Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten.

§ 5 SGB I Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden

Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht,
hat ein Recht auf
I. die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und
II. angemessene wirtschaftliche Versorgung.
Ein Recht auf angemessene wirtschaftliche Versorgung haben auch die Hinterbliebenen eines Beschädigten.

Das folgende gilt insbesondere für Familien mit Kindern:

§ 6 SGB I Minderung des Familienaufwands 

Wer Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, hat ein Recht auf
Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen

§ 7 SGB I Zuschuß für eine angemessene Wohnung 

Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muß, die ihm nicht zugemutet werden können, hat einRecht auf Zuschuß zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.

§ 8 SGB I Kinder- und Jugendhilfe

Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht, Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen.
Sie sollen die Entwicklung junger Menschen fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen und ergänzen.

Was hingegen SGB II gleichwohl unterbindet und/oder vollständig verhindert!

§ 9 SGB I Sozialhilfe 

Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche undwirtschaftliche Hilfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert.
Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren Kräften mitwirken. Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um ...

§ 10 SGB I Teilhabe behinderter Menschen 

I. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
II. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
III. ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
IV. ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichstselbständige  und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie
V. Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken.

Nun kommt erstmal eine Weile nicht so zwingend wichtiges, aber der nächste §  ist schon wieder von ganz besonderer Bedeutung,nämlich: 
wer ärgert sich nicht genau wie ich darüber das ich mein Anliegen bei den Firmen Jobcentern (ARGEN) in der Pförtnerloge darlegen soll, oder ohne Termin nicht rein gelassen werde oder keine Möglichkeit habe den zuständigen MA per Telefon oder anderweitig sofort zu kontaktieren.
Wenn man sich den folgenden § genau ansieht, sehen wir das die MA sich in Ihrer Selbstherrlichkeit  hinter verschlossenen Türen, Service-nummern etc... verschanzen um sich nicht zu überarbeiten und Ihren Kaffee in ruhe zu genießen aber seht selbst.

§ 17 SGB I Ausführung der Sozialleistungen

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
I. jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält, II. die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen  rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
III. der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
IV. ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.

(2) Hörbehinderte Menschen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, Gebärdensprache zu verwenden.
Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen;
§ 19 Abs. 2 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten.
Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

Dies sind nur die Verstöße gegen das übergeordnete SGB I, hinzu kommen natürlich noch die Verstöße gegen das beiden übergeordnete Grundgesetz, woran jeder "Amtsträger" in Deutschland gebunden ist!